PKH-Antrag, Abtretung an Dritten

  • Ich hab ne ganz komische Sache grad vor mir liegen:

    Das Verfahren läuft noch. (Also keine Kostengrundentscheidung)
    Dem Beklagten wurde PKH bewilligt für den ersten Rechtszug.
    Jetzt wird ein Antrag auf PKH-Vergütung eingereicht, aber nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt, sondern von einer anwaltlichen Verrechnungsstelle.
    Diese gibt an, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse vom Anwalt an sie abgetreten wurde. Beigefügt ist eine Kopie eines Fax, aus dem sich ergibt, dass die Anwaltskanzlei der beigeordneten Rechtsanwältin die Forderung abgetreten ist. Weiterhin ist in Kopie eines Faxes der PKH-Antrag eingereicht wurden.

    Was nun? Geht das so einfach? Bin überfordert, und das zum Freitag ;)

  • Habe in diesem Zusammenhang jetzt hier einen lustigen Antrag.

    VKH-Vergütung wird vom Anwalt beantragt. Dazu schreibt er, dass die Forderung gegen die Staatskasse bereits an die AnwVS abgetreten wurde. Man solle daher für ihn festsetzen und an die AnwVS auszahlen.

    Habe ihn dann mal angerufen und vorsichtig nachgefragt, woher sich denn nunmehr seine Antragsbefugnis ergibt. Er meinte, die AnwVS habe ihm geschrieben, er solle dies genau so machen, also habe er sich daran gehalten. Jetzt wolle er aber noch einmal Rücksprache halten.

    Ja, ja, das 2. Buch des BGB. Ein Buch mit sieben nicht abgetretenen Siegeln.

  • Habe ihn dann mal angerufen und vorsichtig nachgefragt, woher sich denn nunmehr seine Antragsbefugnis ergibt.

    Die Antragsbefugnis des Anwaltes ergibt sich nach wie vor aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss. Nur der beigeordnete Anwalt kann die Vergütung beantragen. Ich habe manchmal die Konstellation, dass der PKH-Anwalt den Vergütungsantrag stellt und dort rein schreibt, die Vergütung möge auf das Konto des RA X, Konto-Nr. 1234 überwiesen werden (bei größeren Kanzleien). Damit habe ich kein Problem. Dem PKH-Anwalt steht das Geld zu und er entscheidet, wohin wir überweisen sollen. Ich hatte das zwar noch nicht mit der Verrechnungsstelle, aber der Weg ist offensichtlich der gleich.

  • Ich hab den Fall hier hin und wieder auch..
    ich selbst sehe keine große Probleme wenn der (durch Beiordnung) berechtigte Anwalt seine Vergütung abtritt und die Abrechnung durch die AnwVS erfolgt... Ich lasse mir die Abtretungserklärung jedoch nachweisen...

    "wir" erklären uns beim Arzt auch dazu bereit das durch die Verechnungsstelle abgerechnet werden kann oder? und wenn da nicht gezahlt wird können die auch beitreiben...

    Vielleicht hab ich aber auch nur ein "mangelndes Problembewusstsein".... ;)

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Sehe ich auch so.


    @ Beldel:


    Wenn die Forderung PKH-Vergütung abgetreten wurde, muss natürlich auch der neue Forderungsinhaber die Auszahlung beantragen. Dem PKH-Anwalt stehen dann keine Rechte hinsichtlich der Forderung mehr zu.

  • Habe ihn dann mal angerufen und vorsichtig nachgefragt, woher sich denn nunmehr seine Antragsbefugnis ergibt.

    Die Antragsbefugnis des Anwaltes ergibt sich nach wie vor aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss. Nur der beigeordnete Anwalt kann die Vergütung beantragen. Ich habe manchmal die Konstellation, dass der PKH-Anwalt den Vergütungsantrag stellt und dort rein schreibt, die Vergütung möge auf das Konto des RA X, Konto-Nr. 1234 überwiesen werden (bei größeren Kanzleien). Damit habe ich kein Problem. Dem PKH-Anwalt steht das Geld zu und er entscheidet, wohin wir überweisen sollen. Ich hatte das zwar noch nicht mit der Verrechnungsstelle, aber der Weg ist offensichtlich der gleich.

    Sehe ich auch so. Solange der PKH-Anwalt als Berechtigter die Vergütung beantragt, kann er sich das Geld sonstwohin überweisen lassen; auf das Konto der Sozietät, auf sein Privatkonto, an Omi oder den Tierschutz oder halt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle (hatte ich schon [warum auch immer die PKH-Erstattung aus der Staatskasse abgetreten wird ?]).

    Wenn die anwaltliche Verrechnungstelle die Auszahlung beantragt, dann muss sie die Abtretung nachweisen (hatte ich so noch nicht).

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