Huch, zur Veröffentlichung von Rechtsbehelfsbelehrungen stand ja oben schon was (keine Veröffentlichung)... .Ich weiß nicht, ob ich mich da anschließen kann. Das würde doch völlig an dem Ziel des Gesetzes vorbei gehen. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist doch in erster Linie die erleichterte Orientierung der Bürger im gerichtlichen Instanzenzug. Meines Erachtens muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch veröffentlicht werden, damit die Beteiligten ihre Rechte wahrnehmen können.
Das ist ein berechtigter und nicht von vorn herein von der Hand zu weisender Einwand ... (grübelneuweiter)
Gibt es hierzu etwaige Meinungsumschwünge ?
Spezialregelung § 9 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz nach dem Semikolon InsO
vs.
Sinn und Zweck einer RMB ?