RVG-Mindestvergütung bei Quote 0 kann man m.E. niemand zumuten (es sei denn, man gleitet auf das Niveau "Sie wollen doch weiterhin attraktive Verfahren erhalten?" *zwinkerzwinker* ab), da in diesen Konstellationen betraglich häufig sehr hohe Summen zusammenkommen. Der IV bekommt doch auch keinen Abschlag wegen zu niedriger Quote verpasst.
Wieso soll man das dem IV von der Vergütung abziehen? Dafür sehe ich keinen Tatbestand, weder in der InsO noch in der InsVV. Insbesondere fällt das nicht unter § 60 InsO.