Kostenfestsetzung nach Tod einer Partei

  • Die Entscheidung OLG Koblenz habe ich jetzt im Moment nicht zur Hand, aber grundsätzlich teile ich das Ableben des Bekl. an den Antragsteller mit und frage nach einer etwaigen Rechtsnachfolge, die glaubhaft zu machen ist. Das ist Aufgabe der Partei. Die KGE lasse ich im Rubrum nicht ändern, zumal der Bekl. da ja noch gelebt haben kann.
    Im KFB wird dann eben festgesetzt gegen XY als Rechtsnachfolger des am ... verstorbenen AB.




    seh ich auch so :daumenrau . Auch muss die KE nicht geändert werden solange der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat.

  • Ich knüpfe hier gleich mal an, da ich mich bei diesem Thema irgendwie immer selten blöd anstelle :oops:

    Mir liegt ein Antrag auf Kostenfestsetzung vor. Der im Verfahren ergangene Beschluss legt der Klägerin die Kosten auf. Diese war bis zur Entscheidung auch anwaltlich vertreten.
    Aus einem Parallelverfahren ist nun bekannt, dass die Klägerin verstorben ist. In meinem Verfahren war das noch vor Beschlussfassung. Hier dürfte ja der § 246 ZPO weiterhelfen, oder?
    Aus dem Parallelverfahren sind auch die Erben der Klägerin bekannt, da dort eine Erbscheinsausfertigung in der Akte enthalten ist.

    1. Ist die Kostengrundentscheidung in dieser Form wirksam?
    2. Kann ich nun den KfB direkt gegen die Erben erlassen? (Aufforderung an Beklagten zur Mitteilung der Erben erübrigt sich m.E., da ich ja Kenntnis habe)

    Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte...

  • Ich meine, Du hast doch mit der richterlichen KGE überhaupt nichts zu tun außer, dass Du diese als Grundlage für das KFV nimmst. Die Kosten sind der Klägerseite auferlegt worden, die veränderten Umstände sind Dir bekannt. Du ziehst die 2. Akte bei und setzt "normal" gegen die Rechtsnachfolger fest. Der Nachweis ist ja vorhanden. Ggf. nimmste eine beglaubigte Kopie der Nachweise aus der Beiakte zu Deinem Verfahren und schon ist die Sache erledigt.

  • ich denke, dass es rechtlich keinen unterschied macht, ob man gegen die unterliegende Partei oder gegen deren rechtsnachfolger festsetzt. Im Zweifel weiß man ja gar nicht, dass eine Partei verstorben ist (Anwaltsverfahren). Wenn der Gläubiger Probleme bei der Vollstreckung b ekommt, weil schuldner verstorben, muss auf Antrag und unter beifügung der nachweise der kfb eben umgeschrieben werden.

  • Wenn die Umstände aber aus einer Parallelakte bekannt sind, weshalb, sich dann zusätzliche Arbeit aufhalsen? Die spätere Umschreibung kann man sich doch im Rahmen der Festsetzung schon ersparen.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Partei ist verstorben, das Verfahren nach § 239 ZPO unterbrochen. Kostengrundentscheidung ist zugunsten des Verstorbenen ergangen. Dessen Anwalt beantragt nun die Kostenfestsetzung. Ich habe ihm aufgegeben, die Erbfolge nachzuweisen.
    Er ist der Auffassung, dies sei wegen § 86 ZPO nicht erforderlich und ich könne festsetzen.
    Ist das richtig?

  • Da hat sich der RA in meinen Augen fast ins eigene Bein geschossen, denn § 86, zweiter Halbsatz lautet:

    "der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen."

    Nach § 239 ZPO ist das Verfahren kraft Gesetzes durch den Tod zunächst unterbrochen, hier greift allerdings m.E. der Ausnahmetatbestand des § 246 ZPO.

    Damit haben wir keine Verfahrensaussetzung und es wäre für die Erben des Betroffenen festzusetzen.

    Knackpunkt ist hier jedoch der Bestimmtheitsgrundsatz: Reicht eine Festsetzung "Für die Rechtsnachfolger des am xx.xx.xxx verstorbenen Y" aus? Meines Erachtens müssen die Gläubiger im Titel definitiv genau bezeichnet werden, sprich: "A, B und C als Rechtsnachfolger des X". Die Rechtsnachfolge muss zu deiner Überzeugung feststehen.

    Somit war bis auf die Sache mit dem § 239 ZPO deine Verfügung in meinen Augen schon richtig, denn du musst wissen, für wen du nun festsetzt. Der Obsiegende ist verstorben, für ihn selbst kannst du nicht mehr festsetzen.

  • Na dort steht es doch ausdrücklich drin. :gruebel:
    Der KfB kann nicht wissentlich zugunsten einer nicht mehr existierenden Partei erlassen werden. Also muss der RA die Erben als Rechtsnachfoger vertreten und braucht deren Vollmacht.
    Genaugenommen nützt dem RA ja ein KfB nach §§ 104 ff ZPO nichts, weil dass Geld nicht ihm gehört.

  • Ich störe nur ungern die Einhelligkeit, aber u.a. BGH, 05.02.1958, IV ZR 204/57, BGH, 08.02.1993, II ZR 62/92, BFH, 22.07.2005, V B 84/02, V K 1/05, BVerwG, 24.09.2009, 20 F 6/09 sehen in der Fortsetzung gegen unbekannte Erben kein Problem.

    Eine Vollmacht der Erben braucht der RA nur bei Aussetzung, davon steht nichts im Ausgangsfall.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobder: Ohne die Entscheidung angesehen zu haben... Eine Festsetzung gegen die unbekannten Erben haben wir hier nicht, sondern eine Festsetzung für die unbekannten Erben.

    Ich könnte mich allerdings auch gut damit abfinden, eine solche Titulierung für zulässig zu erachten - spätestens im ZV-Verfahren muss dann der Nachweis gebracht werden, wer tatsächlich die Erben sind.

    Glücklicher finde ich jedoch die konkrete Bezeichnung des Gläubigers bereits im Titel.

  • Wobder: Ohne die Entscheidung angesehen zu haben... Eine Festsetzung gegen die unbekannten Erben haben wir hier nicht, sondern eine Festsetzung für die unbekannten Erben.

    Ich könnte mich allerdings auch gut damit abfinden, eine solche Titulierung für zulässig zu erachten - spätestens im ZV-Verfahren muss dann der Nachweis gebracht werden, wer tatsächlich die Erben sind.



    1. ist so erheblich wie die Farbe der Unterwäsche des PV.

    2. ist auch wieder falsch. Der BGH führt aus: "Eine Klage ist nicht unzulässig, wenn sie namens des unbekannten Erben einer bestimmten Person durch einen von dem Erblasser bestellten Prozeßbevollmächtigten erhoben wird."

    Warum sollte das dann in der Vollstreckung nicht genügen? Vielleicht doch mal lesen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • 1. ist so erheblich wie die Farbe der Unterwäsche des PV.

    Je nach PV könnte das - außerhalb des Gerichts natürlich - nicht uninteressant sein ;)

    Zitat

    2. ist auch wieder falsch. Der BGH führt aus: "Eine Klage ist nicht unzulässig, wenn sie namens des unbekannten Erben einer bestimmten Person durch einen von dem Erblasser bestellten Prozeßbevollmächtigten erhoben wird."


    Das bestreite ich nicht, denn der Kostenfestsetzungsantrag wird ja auch als zulässig angesehen.


    Zitat

    Warum sollte das dann in der Vollstreckung nicht genügen? Vielleicht doch mal lesen?



    In Bezug auf die BGH-Entscheidungen - die erste leider nur in Kurztext vorhanden - geschehen. Daraus kann ich es leider nicht erlesen, allerdings spricht da § 81 ZPO eine ziemlich eindeutige Sprache, solange denn der gleiche Prozessbevollmächtigte auftritt.

    Insoweit ziehe ich die Aussage zur ZV zurück. Tritt jedoch nicht der PV auf, der im Prozess tätig war, gilt m.E. die Fiktion des § 86 ZPO nicht mehr, sofern nicht nachweislich vor dem Tode eine entsprechende Vollmacht ausgestellt wurde.

    Der jetzige Vollmachtgeber müsste sich dann als Erbe legitimieren.

    Auf diesen Fall wollte ich im Ergebnis hinaus ;) Eine Legitimation der Erben in der ZV ist immerhin nicht auszuschließen.

  • Moinsen

    hab gegen der unterlegenen Rechtsmittelpartei die Kosten der Erinnerung auferlegt und nen KFB am 03.06.2010 gemacht.

    Hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingereicht, weil die Partei seit April 2010 tot ist.

    Und nun?

    Grds. kann man den Titel doch auf die Erben umschreiben (ES liegt in der angeforderten NL-Akte) --> also kein RSB und RM zurückweisen oder?

  • Habe hier noch eine Frage zum Vorgehen bei Erlass eine KFB gegen die Erben:

    Die verstorbene Partei hat die Kosten zu tragen. Sie ist anwaltlich vertreten. Den KFA der Gegenseite habe ich an den PBV des Verstorbenen zugestellt. Die Erbin steht nunmehr fest, sodass ich gegen Sie festsetzen möchte. Muss ich sie jetzt nochmal zu dem KFA hören? Und an wen stelle ich zu -> an den PBV oder an die Erbin selbst?

  • So jetzt hab' ich auch so was auf dem Tisch!

    Klagerücknahme; Mit Beschluss vom 07.01.2014 werden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

    KfA des Bekl.-Vertr. vom 14.01.2014.

    Stellungnahme des Kl.-Vertr. kommt (mit Kopie der Sterbeanzeige des Bekl.) mit der Bitte, der Bekl.-Vertr. möge klarlegen, für wen der KfA nunmehr gestellt wird nachdem der Beklagten am 22.11.2013 verstorben ist. Das Verfahren sei nach Ansicht der Kl-Vertr. bis zur Klärung der Erbenstellung und der Frage, ob die Erben das Verfahren aufnehmen auszusetzen.

    Stellungnahme des Bekl-Vertr.:
    Nachdem die Rechtsschutzversicherung des Bekl. die nafallenden Gebühren verauslagt hat, ist nach Auffassung des Bekl-Vertr. das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen, unabhängig von der Frage der Erbenstellung sowie der Aufnahme des Verfahrens durch die Erben. Ein festzusetzender Kostenerstattungsbetrag steht somit der Rechtsschutzversicherung des Beklagten zu.

    Stellungnahme des Kl.Vertr.:
    Kostenfestsetzung ist für die RSV nicht möglich. Ebenso wenig wie eine Festsetzung zugunsten des bereits verstorbenen Beklagten. Hier ist zunächst der gesetzliche Weg zu beschreiten, d.h. die Erben zu ermitteln und dann namens und im Auftrag der Erben Kosenfestsetzung zu beantragen.

    So und nun?

  • Kostenfestsetzung ist für die RSV nicht möglich. Ebenso wenig wie eine Festsetzung zugunsten des bereits verstorbenen Beklagten. Hier ist zunächst der gesetzliche Weg zu beschreiten, d.h. die Erben zu ermitteln und dann namens und im Auftrag der Erben Kosenfestsetzung zu beantragen.

    :daumenrau

  • Soll ich dann gleich ne Zurückweisung des KfA machen? Oder den Bekl-Vertr. das erstmal rausschreiben mit der Bitte um Antragsrücknahme?

  • Schon gelesen?

    § 239 ZPO
    Unterbrechung durch Tod der Partei


    (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.


    § 246 ZPO
    Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


    (1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

    (2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

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