Kostenausgleich:
Kläger macht Aktenversendungspauschale geltend;
vor hiesigem Zivilverfahren wurde Einsicht in die Strafakte genommen, da genaue Bezeichnung des Beklagten (Name, Anschrift) nicht bekannt war.
Akteneinsicht war ca. 1 Jahr vor Klageerhebung.
Erstattungsfähig?
Akteneinsicht
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p-new -
26. Mai 2010 um 08:29
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ich überrleg grade wieso nicht?
Wegen der Möglichkeit der EMA als Alternative? Kostet doch (fast) dasselbeHat er vieleicht noch weitere Erkenntnisse aus der Akte gebraucht? z.B. Feststellung aus vbuH? Dann hätte ich keine Zweifel
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Meiner Meinung nach nicht, da diese Kosten mit der Klage hätten geltend gemacht werden können.
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Seh ich genauso wie Fussel. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist doch für die Kosten des Rechtsstreits vorgesehen, vorgerichtliche Kosten können als Nebenforderung im Klageweg mit geltend gemacht werden.
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Akteneinsichtsgebühr wurde auch in der Klageschrift als Nebenforderung geltend gemacht, wurde bei Schließung des Vergleichs aber laut Richter vergessen.
Im Vergleich wurde vereinbart, dass sämtliche Forderungen erledigt sind. Damit wohl auch Akteneinsichtsgebühr... -
Das würde ich auch so sehen
Typischer Fall von dg - dumm gelaufen. -
Wenn die GG vergessen worden wäre, sähe das ganze anders aus...
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Akteneinsichtsgebühr wurde auch in der Klageschrift als Nebenforderung geltend gemacht, wurde bei Schließung des Vergleichs aber laut Richter vergessen.
Im Vergleich wurde vereinbart, dass sämtliche Forderungen erledigt sind. Damit wohl auch Akteneinsichtsgebühr...
Wenn der Fall so liegt, besteht kein Anspruch mehr auf die Akteneisichtsgebühr. Sie war im Verfahren beantragt, mit Vergleich wurden sämtliche beantragte Forderungen erledigt. Wenn der Richter jetzt sagt, das wäre vergessen worden, tut das nichts mehr zur Sache. Es ist zu spät - es sei denn, es war ein widerruflicher Vergleich und die Frist ist noch nicht abgelaufen. -
Akteneinsichtsgebühr wurde auch in der Klageschrift als Nebenforderung geltend gemacht, wurde bei Schließung des Vergleichs aber laut Richter vergessen.
Im Vergleich wurde vereinbart, dass sämtliche Forderungen erledigt sind. Damit wohl auch Akteneinsichtsgebühr...
Wenn der Fall so liegt, besteht kein Anspruch mehr auf die Akteneisichtsgebühr. Sie war im Verfahren beantragt, mit Vergleich wurden sämtliche beantragte Forderungen erledigt. Wenn der Richter jetzt sagt, das wäre vergessen worden, tut das nichts mehr zur Sache. Es ist zu spät - es sei denn, es war ein widerruflicher Vergleich und die Frist ist noch nicht abgelaufen.
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Und wie sieht es aus, wenn der Beklagte die Aktenversendungspauschale und Kopiekosten geltend macht?
Fall liegt so, dass die Strafakten der Staatsanwaltschaft ungefähr 3 Monate vor Klageerhebung von der Beklagtenpartei angefordert wurden.
Sinnvoll war es sicherlich diese anzufordern, nur ob diese nicht zu den vorgerichtlichen Kosten zählen?
Mache das alles grade nur in Vertretung, deswegen bin ich mir nicht sicher... -
Ich hab' noch so eine Anfängerfrage:
Bei Anträgen auf Akteneinsicht im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet doch der Rechtspfleger, nicht wahr?
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Gute Frage. Was soll denn eingesehen werden und von wem?
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Ich hab' einen Antrag nach § 11 RVG.
Es meldet sich nun die "aktuelle" Rechtsanwältin der Beklagten und beantragt Akteneinsicht.
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Da gibt es nichts zu bewilligen, weil Beteiligte (selbstverständlich) ein antragsloses Akteneinsichtsrecht haben, vgl. §§ 299 Abs. 1 ZPO, 13 Abs. 1 FamFG ("Die Beteiligten können [...] einsehen [...]").
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Na ja, trotzdem muss jemand der Geschäftsstelle die Anweisung geben, dass die Akte versandt werden kann, so kenne ich das zumindest.
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Die Akteneinsicht ist zu gewähren aber es ist zu entscheiden wie. Ob durch Einsicht bei Gericht oder Versendung. Anweisung im § 11er durch Rpfl.
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Standard-Vfg.:
1. N.A. (Nach Antrag) für ... Tage
2. Retentfrist -
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Na ja, trotzdem muss jemand der Geschäftsstelle die Anweisung geben, dass die Akte versandt werden kann, so kenne ich das zumindest.
Die Akteneinsicht ist zu gewähren aber es ist zu entscheiden wie. Ob durch Einsicht bei Gericht oder Versendung. Anweisung im § 11er durch Rpfl.
Wieso soll darüber vom UdG nicht selbständig befunden werden? Wenn die Akteneinsicht wegen eines zeitnah anstehenden Termins oder wegen einer zeitnah ablaufenden Frist vorübergehend untunlich ist, sollte das aus den Eintragungen in der Fachanwendung ersichtlich sein.
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Wieso soll darüber vom UdG nicht selbständig befunden werden? Wenn die Akteneinsicht wegen eines zeitnah anstehenden Termins oder wegen einer zeitnah ablaufenden Frist vorübergehend untunlich ist, sollte das aus den Eintragungen in der Fachanwendung ersichtlich sein.
Kann er ja machen.... Wenn die Akten aber bei mir auf dem Tisch liegen, dann verfüge ich auch, wenn auch nur aus Reflex.... Dauert auch nicht länger, als "dem UdG zur eigenen Entscheidung"
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