Ich möchte einmal einen etwas merkwürdigen Fall zur Diskussion stellen:
Ein Berufsbetreuer erhält im Rahmen einer Betreuung für einen jüngeren Betreuten, der in eigener Wohnung lebt, u. a. den Aufgabenkreis Postangelegenheiten. Der Betreuer richtet keinen Nachsendeauftrag bei der DP bzw. entsprechenden anderen Zustellunternehmen ein.
Aus der Zeit vor der Betreuung gibt es ein Verfahren, in dem dem Betreuten PKH bewilligt worden war. Nach Anordnung der Betreuung erfolgt eine Überprüfung der PKH, wobei dem Zivilgericht die Betreuung nicht bekannt ist.
Der Betreute reicht keine Unterlagen ein, so dass es letztlich zur Aufhebung der PKH kommt. Erst jetzt wendet sich der Betroffene an den Betreuer, der erfolglos Beschwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung einlegt.
Mit der Landeskasse wird eine Ratenzahlung der Forderung aus der PKH ausgehandelt. Da nunmehr nur noch ein Restbetrag offen ist, hatte der Betreuer die Idee, bei der Kasse einen Erlass der Restforderung zu beantragen. das wurde verwehrt und dem Betreuer zumindest mittelbar vorgeworfen, zu der PKH-Aufhebung und damit der Forderung wäre es bei rechtzeitiger Beauftragung eines Nachsendeauftrages gar nicht gekommen. Er müsse daher für die Forderung gegenüber dem Betreuten haften und diese erstatten.
Was haltet ihr von einem entsprechenden Ansinnen? Wie geht ihr mit aus der Rechnungslegung ersichtlichen Zahlungen wegen PKH um (bei Bezug von Grundsicherung bzw. ersichtlich zu niedrigem Einkommen)?
Sehr ihr generell eine Verpflichtung des Betreuers, Nachsendeaufträge einzurichten, ggf. bei "sämtlichen" Zustellunternehmen? Früher reichte der bei der DP, da aber inzwischen die Gerichte über andere Unternehmen zustellen, hätte dies hier nichts gebracht.
Vielen Dank für das Lesen des langen Beitrages und eure Meinungen.