Wohnrecht (Grundbuch) anfechtbar?

  • S hat auf seinem Grundstück 1 Jahr vor Eröffnung seines IK-Verfahrens seiner Mutter ein Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Frage: Kann das mittels Anfechtung vom IV aus dem Grundbuch entfernt werden? Ich meine, mich zu erinnern, dass solche Wohnrechte aufgrund ihrer Unpfändbarkeit auch nicht anfechtbar sind?

  • S hat auf seinem Grundstück 1 Jahr vor Eröffnung seines IK-Verfahrens seiner Mutter ein Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Frage: Kann das mittels Anfechtung vom IV aus dem Grundbuch entfernt werden? Ich meine, mich zu erinnern, dass solche Wohnrechte aufgrund ihrer Unpfändbarkeit auch nicht anfechtbar sind?

    Ein persönliches Wohnrecht des Schuldners kann unpfändbar sein und fiele dann nicht in die Insolvenzmasse.

    Die Einräumung eines Wohnrechtes (unentgeltlich ?) kann hingegen eine Weggabe von Vermögen sein. Da müsstest Du schon etwas genauer ausführen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht auch noch (habe ich keine Ahnung) wichtig, ob es sich tatsächlich (nur) um ein Wohnrecht (§1090 BGB) oder ein Wohnungsrecht (§1093 BGB) handelt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18

    InsO § 134 Abs. 1

    a) Veräußert der Schuldner einen Vermögensgegenstand, dessen objektiver Wert denjenigen der vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt, scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem von der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen überzeugt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68).

    b) Beruft sich der Anfechtungsgegner einer Schenkungsanfechtung darauf, die Vertragsparteien seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass die Fehlvorstellung keine Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hier gibt es doch mangels Gegenleistung keinerlei Leistungsaustausch, sondern nur die Einräumung eines Wohnungsrechts. Auf eine etwaige Unpfändbarkeit bei der Mutter kommt es nicht an (wie LFdC). Klarer Fall für § 134 InsO.

    Also die Mutter auffordern, freiwillig die Löschung zu bewilligen, sonst verklagen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Eine unpfändbarkeit wäre doch nur relevant wenn der Schuldner Inhaber des Wohnrecht wäre

    und in dem Falle ist doch jetzt auch Anfechtung möglich: BGH V ZB 64/21 ?

    Lies die Entscheidung nochmal durch, insbesondere Rn. 9. Dort war der Schuldner sowohl Inhaber des Wohnungsrechts als auch Eigentümer (geworden).

    [LFdC war schneller.]

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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