Zwangsgeld und Bußgeld der Gemeinde - RK 3 oder 5?

  • Ich benötige einmal Hilfe, bin in der Kommentierung nicht ausreichend fündig geworden:

    Die Gemeinde meldet an ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € gegen den Eigentümer des zu versteigernden Grundbesitzes. Laut Zwangsgeldbescheid ist der Eigentümer den Vorgaben aus einem Bescheid zur Schädlingsbekämpfung bezüglich des zu versteigernden Grundbesitzes nicht nachgekommen. Gefunden habe ich im Stöber, 23. Auflage, Rn. 69 zu § 10, dass Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nicht der Verwirklichung dinglicher Haftung dient, somit in Rangklasse 5 einzuordnen wäre. Weitere Kommentierung habe ich nicht gefunden. Ist diese Meinung vom Stöber als herrschende Meinung anzusehen?

    Ferner meldet die Gemeinde ein Bußgeld in Höhe von 5.000 € an, weil der Eigentümer die Abfallbeseitigung auf dem zu versteigernden Grundbesitz nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Hierzu habe ich lediglich im Schneider, ZVG, Rn. 114 zu § 10 gefunden, dass Bußgelder keine öffentliche Last darstellen, insofern also ebenfalls in RK 5 anzusiedeln sind. Ist auch dies die gängige Praxis?

  • Wenn du dir ansiehst, was im § 10 ZVG zur Rangklasse 3 steht, hat das alles keinen Bezug hierzu. Also --> Rangklasse 5.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich denke auch Rang 5, außer in deinem KAG steht was anderes.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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