Ich benötige einmal Hilfe, bin in der Kommentierung nicht ausreichend fündig geworden:
Die Gemeinde meldet an ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € gegen den Eigentümer des zu versteigernden Grundbesitzes. Laut Zwangsgeldbescheid ist der Eigentümer den Vorgaben aus einem Bescheid zur Schädlingsbekämpfung bezüglich des zu versteigernden Grundbesitzes nicht nachgekommen. Gefunden habe ich im Stöber, 23. Auflage, Rn. 69 zu § 10, dass Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nicht der Verwirklichung dinglicher Haftung dient, somit in Rangklasse 5 einzuordnen wäre. Weitere Kommentierung habe ich nicht gefunden. Ist diese Meinung vom Stöber als herrschende Meinung anzusehen?
Ferner meldet die Gemeinde ein Bußgeld in Höhe von 5.000 € an, weil der Eigentümer die Abfallbeseitigung auf dem zu versteigernden Grundbesitz nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Hierzu habe ich lediglich im Schneider, ZVG, Rn. 114 zu § 10 gefunden, dass Bußgelder keine öffentliche Last darstellen, insofern also ebenfalls in RK 5 anzusiedeln sind. Ist auch dies die gängige Praxis?