Die Erblasserin – gesetzliche Erben sind nur in der 3. Erbordnung vorhanden- hat in ihrem ersten Testament bestimmt, dass der Besitz ( noch vorhanden) …“in einem landwirtschaftlichen Stil fortgeführt werden solle. Nicht Ärzte, Rechtsanwälte zu Hobbyzecken auch nicht Banken (Volksbanken) uns um ihre Schuldlast auszugleichen. Erklärt sich einer aus der Verwandtschaftslinie bereit, bereit, den Besitz fortzuführen, soll er ihn übernehme ohne Abgaben an andere. Eine 20- jährige Fortführungspflicht setzte ich voraus. Ist dies nicht der Fall, soll der Besitz zu einem vertretbaren Preis veräußert werden, der Erlös soll für eine 40 jährige Pflege der Grabstätte sein….“
In ihrem späteren Testament erklärt sie, dass Testament solle seine Gültigkeit behalten, „nur die Verwandtschaftslinie schließe ich mit dem heutige Tage aus. Man hat sich da so reingesteigert, dass es für mich nicht mehr tragbar ist so etwas aufrecht zu erhalten…“
Was mache ich denn damit? Die Verwandtschaftslinie ist ausgeschlossen, evtl. Erbrecht des Fiskus? Und ist der an die Auflagen gebunden?
Wie seht ihr das?