Verwandtschaftslinie ausgeschlossen

  • Die Erblasserin – gesetzliche Erben sind nur in der 3. Erbordnung vorhanden- hat in ihrem ersten Testament bestimmt, dass der Besitz ( noch vorhanden) …“in einem landwirtschaftlichen Stil fortgeführt werden solle. Nicht Ärzte, Rechtsanwälte zu Hobbyzecken auch nicht Banken (Volksbanken) uns um ihre Schuldlast auszugleichen. Erklärt sich einer aus der Verwandtschaftslinie bereit, bereit, den Besitz fortzuführen, soll er ihn übernehme ohne Abgaben an andere. Eine 20- jährige Fortführungspflicht setzte ich voraus. Ist dies nicht der Fall, soll der Besitz zu einem vertretbaren Preis veräußert werden, der Erlös soll für eine 40 jährige Pflege der Grabstätte sein….“

    In ihrem späteren Testament erklärt sie, dass Testament solle seine Gültigkeit behalten, „nur die Verwandtschaftslinie schließe ich mit dem heutige Tage aus. Man hat sich da so reingesteigert, dass es für mich nicht mehr tragbar ist so etwas aufrecht zu erhalten…“

    Was mache ich denn damit? Die Verwandtschaftslinie ist ausgeschlossen, evtl. Erbrecht des Fiskus? Und ist der an die Auflagen gebunden?

    Wie seht ihr das?

  • Auch wenn ich mal wieder Prügel bekomme…aber…ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet?

    Kann man etwas zu den weiteren Motiven der Testierung herausfinden? Soll die Enterbung der Verwandten gänzlich sein und auch dann sogar Bestand haben, wenn der Fiskus Erbe wird und dieser letztendlich sich nicht um die Auflage kümmern wird?


    Ich sehe zumindest noch nicht ganz eindeutig eine Enterbung der gesetzlichen Erben, wenn das zur Folge hat, dass der Fiskus erbt. Im Gegenteil.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Im ursprünglichen Testament ist die "Verwandtschaftslinie" nur im Zusammenhang mit dem Übernahmerecht (ohne Ausgleichspflicht) erwähnt. Es ist also nicht gesagt, dass mit dem Nachtragstestament ein völlige Enterbung sämtlicher Verwandter ausgesprochen werden sollte.

    Wie TL richtig bemerkt, handelt es sich dabei um eine Auslegungsfrage, die nur unter Beteiligung der zu ermittelnden Erbprätendente der 3. Erbordnung und des Fiskus geklärt werden kann. Da dies in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar erscheint, sollte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bis dahin der zutreffende Weg sein. Wenn die 3. Erbordnung schon insgesamt ermittelt sein sollte, kann man es aber vielleicht anders sehen (Pflegschaft ggf. erst nach Anhörung).

  • Das sieht man dann.

    Der Fiskus jedenfalls kann keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen, solange das Fiskuserbrecht nicht festgestellt ist und die Feststellung selbst kann er auch nicht beantragen.

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  • Zunächst ist die Auslegungsbedürftigkeit als solche eine zu klärende Vorfrage im Hinblick auf die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Diese Auslegungsbedürftigkeit sollte nicht in Zweifel stehen.

    Was die Erbfolge betrifft, so kommt nur der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder das Fiskuserbrecht in Betracht, weil es eine dritte Möglichkeit nach den getroffenen Erblasseranordnngen nicht gibt. Für diese Einschätzung ist unerheblich, ob das "Übernahmerecht" (mangels Bestimmtheit) überhaupt wirksam angeordnet ist, weil die Auslegung jedenfalls ergeben sollte, dass dieses Übernahmerecht nicht mehr existiert.

    Demnach sind die gesetzlichen Erbprätendenten vollständig zu ermitteln und sodann stehen sich diese und der zu beteiligende Fiskus als Beteiligte widerstreitend gegenüber. Da ich den Sachverhalt so verstehe, dass es sich um einen Betrieb in Form von Grundbesitz handelt, ist aus grundbuchrechtlichen Gründen ohnehin ein Erbschein erforderlich. Und dann muss man eben sehen, wer was beantragt. In ähnlichen mir begegneten Fällen hat der Fiskus bislang keine Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge erhoben.

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