Bezugnehmend auf das Thema Kosten bei nichtiger Übertragung auf BGB-Gesellschaft mit dem Sachverhalt
A ist 2000 Eigentümer eines Grundstücks
Durch Vertrag von 2001 werden A und B Eigentümer in BGB-Gesellschaft.
2005 wird ein Aufhebungsvertrag zwischen A und B bzgl. des Vertrages von 2001 geschlossen. B habe die damaligen Erklärungen angefochten und A habe die Anfechtung akzeptiert. Es wird die Berichtigung dahingehend beantragt, dass A wieder Alleineigentümer wird und vorsorglich auch eine Auflassung erklärt.
die Frage, wie mit der Nichtigkeit eines Vertrages umzugehen ist. Obigen Fall habe ich so gelöst, dass ich aufgrund der vorsorglich erklärten Auflassung eingetragen habe. Argument: Wie soll ich prüfen, ob die Anfechtung der Erklärungen (=Nichtigkeit) eine materielle Grundlage haben? Mehr als die Behauptung der Beteiligten habe ich ja nicht.
Andererseits dürfte die tatsächlich wirksam zustande gekommene Nichtigkeit ex tunc, also von Beginn an wirken, so dass die BGB-Gesellschaft nie Eigentümerin des Grundstücks war!?!
Dummerweise habe ich das Objekt auch noch in der Zwangsversteigerung (s. Klauselumschreibung nach Wechsel auf Schulnderseite möglich?). Als ZVG-Rechtspfleger werde ich mich ganz formal auf die eingetragene Auflassung beziehen, die Nichtigkeit also nicht problematisieren.