Der Wertbeschluss ist allen Beteiligten nach § 9 ZVG zuzustellen. Tritt ein Gläubiger dem Verfahren erst nach Wertfestsetzung bei, ist ihm der Wertbeschluss förmlich zuzustellen; am besten gleich mit dem Beitrittsbeschluss.
Eine gesonderte Wertanhörung ist nicht erforderlich.
(Stöber, ZVG, Rdnr. 7.18 zu § 74a)
Beitrittsbeschluss nach Wertfestsetzung: Zustellung des Beschlusses an Gläubiger
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aA: hiro, in dem noch zu schreibenden Kommentar.
Was soll das? Wenn der Wert rechtskräftig festgesetzt ist, kann er nur noch aufgrund neuer Tatsachen, die bei der Festsetzung noch nicht bekannt bzw. vorhanden waren, geändert werden. Warum soll ich dann den Wertfestsetzungsbeschluss noch an einen später hinzukommenden Beteiligten zustellen? Beschwerde gegen der Wert einlegen kann er ja eh nicht mehr. Und in der Terminsbestimmung steht der Wert ja nochmal drin.
Also manchmal schreibt der Stöber schon komische Sachen ... -
Es ist dem (Beitritts-)Gläubiger sehr wohl zuzumuten, sich um das Verfahren zu kümmern, also ich bin da auch nicht Stöber's Meinung. Was wäre die Konsequenz, wie hiro richtig fragt? Keine - also nimmt er (Gl.) den Wert (spätestens) bei der Mitteilung über die Terminsbestimmung zur Kenntnis.
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Moin,
ich hänge mich mal hier ran.
Dass allen Beteiligten zuzustellen ist, wird in der Praxis auch so gehandhabt? Das heißt, wenn ein Grundschuldgläubiger betreibt, würdet ihr auch dem Berechtigten einer vorrangigen Grunddienstbarkeit (1912) zustellen? Ich verstehe natürlich dessen Interesse als Nachbar. Aber als Beteiligter?
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Ich kann auch nicht erkennen, dass der Dienstbarkeitsberechtigte beschwert sein könnte. Ändert sich doch erst wenn z.B. aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beigetreten würde. Aber bei der Gelegenheit kann man auch die Zustellung des Wertbeschlusses an den Dienstbarkeitsberechtigten nachholen.
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wer Beteiligter ist, regelt § 9 ZVG.
Der Wertfestsetzungsbeschluss ist an die Beteiligten zuzustellen.Würdest du dir deine Frage auch stellen, wenn der Beteiligte Inhaber einer derzeit bestehen bleibenden Grundschuld ist?
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Fragen stelle ich mir nur auf Zuruf. Der Schuldner wollte wissen, ob eine Zustellung an den Dienstbarkeitsberechtigten und Nachbarn erforderlich sei. Man mag sich offenbar nicht so gerne. Und dann kommt man eben ins Grübeln. Wird so schon aber seine Richtigkeit haben.
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an den Nachbarn nicht, an den Beteiligten schon....
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Der Stöber hat recht und so wird die Sache meines Wissens auch praktiziert.
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Der Stöber hat recht und so wird die Sache meines Wissens auch praktiziert.
Stöber ist nicht mal Alleintäter. Steht auch andernorts so. Über die Versteigerung hat sich das mit der Nachbarschaft ja ohnehin bald erledigt.
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