Prüfung der Schlussrechnung durch Gutachter

  • Eine Masseverbindlichkeit kann es nicht sein, da nicht vom Verwalter initiert, s. H/W/F InsVV, § 18, RdNr. 3



    Aus der Formulierung in § 69 Satz 2 InsO „prüfen zu lassen“ folgt, dass der Gläubigerausschuss berechtigt ist, die Prüfung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten sind Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 (KPB-Onusseit § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_3866http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_40 Rn. 25; Uhlenbruck-Uhlenbruck § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_3966 Rn. 38)

  • Oki, um die von mir genannte Handhabung (und von Rainer wohl auch vertretene Lösung) einmal auf einen praktischen Fall zu bringen:
    Ein Unternehmen mit Zahlungsflüssen im 3 stelligen Millionenbetrag (quartalsweise versteht sich :D) befindet sich in der Insolvenz. Der Verwalter muss für ein controling-system sorgen, der GLA hat dieses zu überwachen.
    Nach frege oder paule oder hastenichtgesehen: der Verwalter beauftragt hier externe (Auslagen, per Einzelnachweis wohl kein Thema), dann geht der GLA hin und beauftragt noch einen zur Überprüfung des Überprüfers....
    Am besten setzt dann das Gericht noch eine WP-Gesellschaft ein.
    Äh hm....
    Praxis: der GLA stimmt der Beauftragung eines Überwachers durch den Verwalter zu (da hat das Gericht aber auch genau hingeguckt !).
    Ergebnis: Masseverbindlichkeit; jedoch nur 1/3 von dem irgendwelcher schlauer Kommentarmeinungen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • a.A. Nowak, MüKo § 18 InsVV, RdNr. 10



    2:1 für mich. :D



    Bähner/Berger/Braun, ZIP 1993, Heft 17

    Auch der Gläubigerausschuß kann einen Sachverständigen mit der Prüfung der Schlußrechnung des Konkursverwalters beauftragen, da er selbst hierzu häufig nicht in der Lage sein wird. Da die Interessenlage bei der Prüfung durch den Gläubigerausschuß möglicherweise von der des Konkursgerichts abweicht, kann es zweifelhaft sein, ob die Bestellung eines gemeinsamen Sachverständigen mit dem Konkursgericht möglich und sinnvoll ist. Auch hier sind die Kosten des Sachverständigen von der Konkursmasse zu tragen, da es sich um Auslagen des Gläubigerausschusses handelt. Daran wird sich nach neuem Recht nichts ändern.

    :D:D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gilt nicht, vorsintflutlich. Aber so ganz einig wird man sich da nie werden, ausser ein Gericht entscheidet mal.

    MüKo § 69 RZ 18:


    Die Formulierung „prüfen zu lassen“ soll die Möglichkeit eröffnen, einen (sachverständigen) Dritten zu beauftragen; dessen Kosten werden durch § 68 Satz 2 Masseverbindlichkeiten, weil sie durch die Verwaltung der Masse verursacht wurden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1).

    Heidland," Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses, Kölner Schrift, S. 711, 724 (RdNr. 24); ebenso Braun/Kind InsO, § 69 RdNr. 11; Pape "WM 2003, 361, 367

    Hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses einen Sachverständigen (bzw. allgemein einen Dritten) mit der Belegprüfung beauftragt, so kann der Sachverständige ebenfalls nicht sofort aus der Masse befriedigt werden. Seine Leistung ist keine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 InsO. Vielmehr hat das Mitglied des Gläubigerausschusses dieses Honorar erst einmal selbst zu entrichten, kann es dann im Wege des Auslagenersatzes nach § 18 I InsVV vom Gericht zur Erstattung festsetzen lassen.

    Fundstelle(n):
    Zimmer, ZInsO 2009, 1806

  • und wonach richtet sich der Stundensatz des externen Prüfers? Und muß ich den Verwalter zu dem Stundensatz anhören, bevor ich den Auftrag erteile? Letzteres m.E. nicht, so kommt der Verwalter noch mit "viel zu teuer" um die Ecke, obwohl es meine Entscheidung ist, ob ich die Sache rausgebe oder nicht.

  • Man sollte es zumindest vermeiden, Masseverbindlichkeiten zu begründen, "die dem Insolvenzverwalter auf die Füße fallen".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...habe noch mal alle Seiten durchforstet, es gibt bereits Antworten auf meine Frage.. wenn auch nicht abschließend. In meinem konkreten Fall will der vom Gerichts ins Auge gefasste externe Prüfer einen Stundensatz von 150 €. Womit soll man das rechtfertigen? Gut, Großverfahren: ja, außergewöhnliche Schwierigkeiten: ja. Eines der ganz großen Verfahren hier im Bezirk.
    Ich weiß nicht, ob viele andere Kanzleien in Frage kommen. Für die Prüfung der Sache werden 3 volle Kräfte auf 6 Monate veranschlagt. Das stemmt nicht jedes Büro.
    Hat jemand einen Tipp, eventl. über privaten email Austausch?
    Danke!!

  • Tja, das ist wirklich die Frage: wie soll man das rechtfertigen? Es gibt doch die festen Vergütungsätze. Und selbst wenn das ein Riesenverfahren ist. Er soll doch nur Deine Hilfskraft sein, d.h. nach den Maßstäben des Gerichts prüfen. Wo ist dann die Rechtfertigung für so ein weit überzogenen Stundensatz? Gibt es denn in dem Verfahren vielleicht die Möglichkeit, eine besondere Gläubigerversammlung anzuberaumen (die auch besucht wird)? wenn das VErfahren soooo groß ist, gibt es da nicht einen Gläubigerausschuss?
    Im Notfall würde ich aber vielleicht auch den alten Spruch "auch andere Mütter haben schöne Töchter" anwenden und vielleicht nochmal bei einem anderen Wirtschaftsprüfer anfragen. Die gibt es ja nun auch wie Sand am Meer.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • hm, wenn das so ein hammer-teil ist, bin ich auch etwas im zweifel, wie am besten vorzugehen ist.
    Es kommt auf das Verfahren an, das ist klar. Offenbar ist hier kein GLA bestelt worden; dies wird seine Gründe haben.
    Der Gedanke von Mosser hat was.
    Geht aber etwas in die Richtung "Quadratur des Kreises". Das Insolvenzgericht bestimmt nach Prüfung der Rechnungslegung den Schlusstermin. Wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Rechnungslegung wg. des Umfanges nicht prüfen zu können, wäre in der Tat zu erwägen, eine Gläubigerversammlung einzuberufen zur Frage, ob ein Rechnungslegungsprüfer beauftragt werden soll.
    Verläuft diese Gläubigerversammlulng indes ergebnislos, ist das Insolvenzgericht m.E. dennoch weiter in der Prüfungspflicht...
    Ich hab da leider auch keine Lösung parat. Ich hab so einige Verfahren, die kann ich einfach nicht prüfen, aber wenn ich da einen Prüfer dransetze, dann bekommt der Hauptgläubiger noch nicht mal mehr seine schmalen 1,x % sondern garnix...
    WAs ich damit sagen will: etwas auf das Ergebnis achten.
    Desweiteren lassen sich m.E. auch eingeschränkte Prüfungsauträge erteilen: z.B. nur die Prüfung bzgl. der Umbuchungen innerhalb der Finanzkonten.
    Die Idee von Mosser geht mir nicht mehr aus dem Kopf.. kusorische Prüfung durch das Insolvenzgericht, ggfls. GLV mit Auftrag der Einzelprüfung... das hat was.
    Ich Depp hab ne Schlussrechnung irgendwie verbummelt, 5 Jahre alt, ein Hauptgläubiger motzt... na ich seh mich schon beinah im Regress..... wenn mir den jemand anhängen will, dann geht bei mir demnächst jede ! Schlussrechnung raus. In 0-Euro-Verfahren erst recht (Prüfung von Anfechtungssachverhalten; Kündigung der Restschuldversicherung bzw. des Kreditvertrages insgesamt mit Wirkung auf etwaige Zessionen - dies sind ja ohnehin die Dinge, die ich als Rechtspfleger nie gelernt habe und daher auch nicht wissen darf :D ) n Anbetracht meines Stundensatzes muss ich infolge meiner Unfhähigkeit (nach dem RefE zum Esug kann ich Inso nicht, und Pläne kann ja kein rechtspfleger mehr) doch ein vielfaches zumessen dürfen können .......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • also, zum einen: es werden mehrere Container mit Unterlagen kommen. Der IV benötigt selber ca. 6 Monate für die Erstellung der Schlussrechnung, der Prüfer wird voraussichtlich ebenso lange benötigen.

    Von daher ganz klar: Das Gericht (der Rechtspfleger) kann das zeitlich und auch inhaltlich nicht neben einem ganz normalen laufenden Pensum alleine prüfen. Und mich stellt hier auch niemand ein paar Monate von meinem laufenden Pensum für diese Prüfung frei. Und ich werde für das Land (das Ministerium? wem auch immer) auch nicht meine Freizeit dafür opfern.

    Es gibt einen Gläubigerausschuss. Die Gläubigerausschussmitglieder haben selber eine Prüfung durch einen externen Prüfer angeregt, Beschluss soll in Form eines Beweisbeschlusses durch das Gericht kommen.

    Aber was mich interessiert- von welchen festen Stundensätzen ist denn hier die Rede? Nach ZSEG, analog Sachverständigenentschädigung? Ich finde nichts spezielles...

  • es gibt Gerichte die machen einen Mischmasch raus, nach ZVEG, gedeckelt aber auf einen Betrag von X.

    Bei 5 x 10hoch5 Belegen würde ich fast mal an eine beschränkte Ausscheibung denken.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn das Gericht einen Sachverständigen beauftragt - ganz klar Abrechnung nur über JVEG.

    Die Tätigkeitsgruppe Schlussrechnungsprüfung explizit gibt es nicht, dürfte aber nah dran liegen an der höchsten Honorargruppe 10 "Unternehmensbewertung", so dass ich persönlich auch die entsprechende Vergütung für passend halte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!