Eine Masseverbindlichkeit kann es nicht sein, da nicht vom Verwalter initiert, s. H/W/F InsVV, § 18, RdNr. 3
Aus der Formulierung in § 69 Satz 2 InsO „prüfen zu lassen“ folgt, dass der Gläubigerausschuss berechtigt ist, die Prüfung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten sind Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 (KPB-Onusseit § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_3866http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_40 Rn. 25; Uhlenbruck-Uhlenbruck § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_3966 Rn. 38)