Besonderer Zuschlagsverkündungstermin (Meistgebot unter 3/10 des VW)

  • Zuschlagen! Was willste denn anderes machen wenn alle damit einverstanden sind bzw. nichts dagegen haben? :gruebel:
    Und.... du bist nicht die Mutti der Nation...:D:flucht:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wenn der Schuldenr nicht zuckt und der Gläubiger seinen Antrag nicht zurücknimmt, kannste nichts machen. Selbst der Gl. hätte im Termin keine Möglichkeit mehr gehabt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe ausgesetzt und dem Schuldner die Protokollabschrift zugesandt.



    Ich hätte auch d. Gl. eine PA zugesandt.

    Wenn Gl. und Sch. nach Anhörung nix sagen oder machen, dann würde ich zuschlagen.

  • Naja, er hätte aufheben können, es ist noch ein Gläubiger aus RK 5 da, also hätte er wieder beitreten können...
    Aber es ist escht merkwürdig. Häuser aus diesem Ort laufen zwar immer schlecht, aber normalerweise bekomme ich wenigstens 60 &

  • Wenn der Schuldenr nicht zuckt und der Gläubiger seinen Antrag nicht zurücknimmt, kannste nichts machen. Selbst der Gl. hätte im Termin keine Möglichkeit mehr gehabt.


    Wie die Vorredner: Der Gläubiger konnte die Einstellung oder Verfahrensaufhebung bewilligen, was hier - dritte Einstellungsbewilligung - auf dasselbe hinausläuft. Dies kann er noch bis Zuschlagsverkündung.

    Der Schuldner könnte Antrag nach § 765a ZPO stellen (wobei es beim fünften Termin schwer wird darzutun, dass in einem weiteren Termin mit einem höheren Gebot zu rechnen wäre).

    Von Amts wegen kannst Du hier den Zuschlag jedenfalls nicht verhindern.

  • Man, haben die Ersteher Glück! Die bekommen ein riesengroßes Grundstück, das alleine ist mehr Wert, als das, was sie geboten haben....

    Dann gönne ich es Ihnen halt...

  • Auch bei mir würde es Zuschlag geben.
    Drohende Verschleuderung ist nunmal vom Schuldner einzuwenden, obwohl mir immer wieder mal Gläubigervertreter erzählen, dass sie schonmal Zuschlagsversagung von Amts wegen erlebt hätten und ich mich immer wieder frage, mit welcher Begründung.

  • Zuschlagen! Was willste denn anderes machen wenn alle damit einverstanden sind bzw. nichts dagegen haben? :gruebel:
    Und.... du bist nicht die Mutti der Nation...:D:flucht:


    Auch bei mir würde es Zuschlag geben.
    Drohende Verschleuderung ist nunmal vom Schuldner einzuwenden, obwohl mir immer wieder mal Gläubigervertreter erzählen, dass sie schonmal Zuschlagsversagung von Amts wegen erlebt hätten und ich mich immer wieder frage, mit welcher Begründung.



    Zuschlagsaussetzung kann bei solch einem niedrigen Gebot geboten sein, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben entsprechend zu reagieren. V. A. w. kann der Zuschlag aber nicht versagt werden hat das BVerfG vor Jahrzehnten entschieden (sozusagen die Mutti der Nation...:D:flucht:). Der BGH hat dann noch draufgesetzt, dass er darlegen muss, dass er einem "besseren" Erwerber an der Hand hat.
    Moral: Zuschlagen!

  • Auch bei mir würde es Zuschlag geben.



    Dito hier.

    Zitat


    Drohende Verschleuderung ist nunmal vom Schuldner einzuwenden, obwohl mir immer wieder mal Gläubigervertreter erzählen, dass sie schonmal Zuschlagsversagung von Amts wegen erlebt hätten und ich mich immer wieder frage, mit welcher Begründung.



    Diese Berichte kenne und die gleiche Frage stelle ich mir dann auch.

  • Wie würdet Ihr in folgendem Fall entscheiden:

    Anordnung der Zwangsversteigerung im Jahre 2005
    aus Zwangshypothek wegen Wohngeldforderungen i.v.H.ca. 3000,00 Euro.
    Die Wohnung ist ansonsten unbelastet.
    Verkehrswert 45.000,00 Euro.

    1. Termin 2006: Einstellung nach § 71 I
    2. Termin 2007: einziges Gebot 3000,00 Euro (geringsten Gebot). Versagung nach § 85 a
    3. Termin 2008: einziges Gebot 2900,00 Euro. Schuldnerin beantragt Versagung unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des BVerG und BGH.
    Zuschlag wird daraufhin versagt (richtig??)
    4. Termin 2009: einziges Gebot 3000,00 Euro (50,00 Euro über gerinsgtem Gebot).
    Schuldnerin beantragt Versagung, "da Gebot zu gering ist" (laienhafte Ausdrucksweise der Schuldnerin).
    M.E. müßte Zuschlag erteilt werden, da die gesetzlichen Grenzen nicht mehr gelten. Die Schuldnerin hatte 4 Jahre Gelegenheit, die Zwangsversteigerung anzuwenden; mit einem späteren besseren Ergebnis ist nicht zu rechnen.
    Andererseits wird hier ein ansonsten unbelastetes WE für gut 6% des festgesetzten Verkehrswerts versteigert für eine "minimale " Forderung, die zudem noch nicht einmal beglichen wird. Die Schuldnerin wäre dann ihr Eigentum los, nicht jedoch die Schulden.
    Kann ich den Antrag auf "Versagung" als Antrag nach § 765 a ZPO auslegen und den Zuschlag wegen unzumutbarer Härte versagen?

  • Auslegen gem. § 765 a ZPO würd ich wohl - allein erschließt sich mir noch nicht die Begründetheit - wie du selbst schreibst, ist bisher weder eine Zahlung (oder wenigstens Reduzierung der Forderung) erfolgt noch ein besseres Ergebnis mal absehbar.
    Hat die Schuldnerin denn noch was greifbareres vorgetragen ?

    Was sagt denn der Gläubiger überhaupt ?

  • Auslegen gem. § 765 a ZPO würd ich wohl - allein erschließt sich mir noch nicht die Begründetheit - wie du selbst schreibst, ist bisher weder eine Zahlung (oder wenigstens Reduzierung der Forderung) erfolgt noch ein besseres Ergebnis mal absehbar.
    Hat die Schuldnerin denn noch was greifbareres vorgetragen ?

    Was sagt denn der Gläubiger überhaupt ?




    Die Schuldnerin war in jedem Termin anwesend, hat aber weiter nichts vorgetragen. Sie machte den Eindruck, mit der Sache überfordert zu sein und den Kopf in den Sand zu stecken.

    Der Gl. Vert. sich gut mit dem Meistbietenden unterhalten und sofortigen Zuschlag beantragt.

    Obwohl ich einsehe, dass gegen die Schuldnerin ein Titel vorliegt und sie bisher keine Zahlungen erbracht hat, widerstrebt es mir, den Zuschlag zu erteilen (ihr WE wird "verschleudert" und die Schulden bleiben bestehen). Dies widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden.

  • Obwohl ich einsehe, dass gegen die Schuldnerin ein Titel vorliegt und sie bisher keine Zahlungen erbracht hat, widerstrebt es mir, den Zuschlag zu erteilen (ihr WE wird "verschleudert" und die Schulden bleiben bestehen). Dies widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden.


    Meinem nicht. Der Gläubiger - die WEG - hat ein berechtigtes Interesse sowohl an der Verwertung des Pfandobjekts / Durchsetzung der titulierten Forderung als auch daran, dass endlich wieder ein zahlungskräftiger Eigentümer zur Eigentümergemeinschaft hinzustößt. Vermutlich hat die Schuldnerin schon vor 2005 kein Wohngeld mehr gezahlt, d.h. seit mind. 5 Jahren müssen die übrigen Eigentümer diese Wohnung mit "durchschleifen".
    Und gäbe es bei dieser Schuldnerin pfändbares Vermögen, hätte die WEG in diesen fünf Jahren darauf schon Zugriff genommen.

    Soweit zum Gefühl, nun wieder zur Ratio: Es gibt keinen Grund zur Hoffnung auf ein höheres Gebot in einem späteren Termin. Oder wie es in unserer Schuldneranhörung heißt: "Eine sittenwidrige Verschleuderung liegt in der Regel nur dann vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Meistgebot und dem Verkehrswert des Grundbesitzes besteht und wenn zusätzlich konkrete Umstände mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten lassen."


  • Obwohl ich einsehe, dass gegen die Schuldnerin ein Titel vorliegt und sie bisher keine Zahlungen erbracht hat, widerstrebt es mir, den Zuschlag zu erteilen (ihr WE wird "verschleudert" und die Schulden bleiben bestehen). Dies widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden.



    Das kann ich sehr gut verstehen. Mit widerstrebte es auch, für 3,4 % des Verkehrswertes zuzuschlagen. Aber nachdem ich die Entscheidungen des BVerfG und des OLG Celle (2 BvR 804/75; 1 BvR 734/77 und 4 Wx 23/79) gelesen hatte, blieb mir rein rechtlich nix anderes übrig. (Mein Schuldner hat sich nicht gemeldet). Und wenn du die sittenwidrige Härte verneinen musst, weil kein besseres Ergebnis zu erwarten ist, dann hast du auch keine Wahl, als zuzuschlagen.

  • Die Schuldnerin hat ja noch die Möglichkeit, bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses eine Zahlung nachzuweisen und eine Einstellung nach § 75 ZVG zu beantragen.

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