Kann Betreuer Vollmacht erteilen

  • Thread hierhin verschoben. Ulf, Admin

    Tochter ist Betreuerin des Vaters und teilt jetzt mit, dass sie öfters im Ausland ist für 2-3 Wochen und dort evtl. nicht erreichbar. Es ist noch ein Sohn des Vaters da (Bruder der Betreuerin). Nun sorgt sie sich für die Zeit der Abwesenheit. Kann sie für die Zeit dem Bruder Vollmacht erteilen oder muss dieser jedesmal als Verhinderungsbetreuer bestellt werden.

  • Es gab, glaube ich, mal in der BtPrax einen Aufsatz dazu. Ich halte die Vollmachtserteilung durch einen Betreuer für problematisch und nur in konkreten Einzelfällen für möglich. In dem beschriebenen Fall würde ich den Bruder auf Dauer als Verhinderungsbetreuer bestellen lassen.

  • Bei uns wird die Ansicht vertreten, dass ein Betreuer Vollmacht erteilen kann.
    Natürlich wäre die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers ebenfalls eine Lösung.

  • Bei uns wird ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Betreuer für einen begrenzten Zeitraum (max. 4 Wochen) eine Vollmacht erteilen kann. Bei längerer Abwesenheit wird ein Verhinderungsbetreuer bestellt.

  • Aufgrund der ständig wiederkehrenden Abwesenheit empfiehlt sich die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers. Wir bei uns am Gericht übrigens bei ehrenamtlichen Betreuern generell gemacht.

    Wer haftet eigentlich im Falle der Vollmachtserteilung, wenn was schiefgeht (z. B. mangels Geeignetheit des Vertreters)?

  • Für einzelne Handlungen kann sicherlich Vollmacht erteilt werden, z. B. für eine Prozessführungsvollmacht an einen RA.
    Nicht zulässig dürfte eine Delegation des Amtes im ganzen sein, auch nicht für nur begrenzte Zeit.

    Nehme ich die Grundsätze der gewillkürten Vollmacht hinzu, ist die Erteilung einer Untervollmacht (= Übertragung der Vollmacht) nur dann zulässig, wenn der Vollmachtgeber dies ausdrücklich erlaubt hat, so dass Satz 1 oben schon ein wenig wacklig steht, sicherlich aber von der Praxis toleriert wird.

    Da das VG ein lebhaftes Interesse daran hat zu wissen, wer den Betreuten vertritt, halte ich die privatrechtliche Weitergabe des Betreueramtes für ausgeschlossen.

  • Fraglich ist, ob eine Generalvollmacht für sämtliche Betreueraufgaben im Hinblick auf befristete Zeiträume (z.B. Urlaubsabwesenheit) lediglich als pflichtwidrig oder auch mit Außenwirkung unzulässig und unwirksam sind. Aufgrund der Abstraktheit der Vollmacht halte ich ersteres für zutreffend (Erman/Holzhauer § 1902 RdNr.22; Soergel/Zimmermann § 1902 RdNr.31; a.A. Knittel § 33; MünchKomm/Schwab § 1902 RdNr.51; Jürgens BtPrax 1994, 10). Im Gegensatz zum Verhinderungsbetreuer nach § 1899 Abs.4 BGB ist ein Unterbevollmächtigter aber natürlich nicht Betreuer, sodass er nicht der Aufsicht des VormG unterliegt und auch nicht nach § 1833 haftet. Zu einzelnen Haftungsfragen im Zusammenhang mit Vollmachten des Betreuers vgl. Erman/Holzhauer § 1833 RdNrn.7-10.

  • Um dieses Thema nochmals aufzugreifen...

    Ich hab heute ein Schreiben bekommen in dem bittet die Angestellte eines Betreuers um Erteilung mehrerer betreuungsgerichlicher Genehmigungen.
    Dem Schreiben ist eine einfach Vollmacht, keine Beglaubigung/Beurkundung, etc. beigefügt.
    Darin hat der Betreuer seiner Angestellte Vertretungsvollmacht für alle seine Betreuungen erteilt, insbesondere soll sie im Namen des Betreuers über die jeweiligen Konten der Betroffenen verfügen können.

    Was die Vollmacht angeht habe ich arge Bedenken.
    Kann eine Vertretungsvollmacht nicht nur im Einzelfall erteilt werden und nicht bereits allumfassend?
    :gruebel:

    LG,
    Käferle

  • Hier würde ich mal nachfragen, ob der Betreuer nicht besser seine Betreuung abgeben möchte und die Angestellte diese als Ehrenamtlerin übernehmen möchte.
    So geht es nicht. Der Betreuer kann sich zwar in einzelnen Dingen auch mal vetreten lassen, aber doch nicht in der gesamten Beteuung. Und um Genehmigungen sollte er sich schon selber kümmern.
    Wenn der Betreuer nicht umgehend seine Arbeit wieder selber aufnimmte, Rücksprache mit dem Richter nehmen. Und auch schauen, wie das in anderen Verfahren ist, die der Betreuer möglicherweise noch hat.

  • Wie beldel.

    Das Amt des Betreuers ist ein persönliches.
    Wenn die Angestellten der Betreuer Briefe unterschreiben, in denen ein Sachstand mitgeteilt wird oder ähnliches, habe ich keine Bedenken.
    Anträge kann nur! der Betreuer stellen. Niemand sonst.
    Für den Fall der Verhinderung des Betreuers kann ein Verhinderungsbetreuer bestellt werden bzw. der Betreuer kann auch mal eine Vollmacht für kurze Abwesenheiten erteilen. Aber nicht generell.
    Ts, auf Ideen kommen die Leute.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • :teufel::teufel::teufel: wegen so Sachen bin ich auch bein den zulässigen Betreuervollmachten sehr zurückhaltend und restriktiv bei der Beurteilung, ob das jetzt geht oder nicht ;)

    Der soll einfach sein Büro besser organisieren und der Angestellten das Passwort für's Onlinebanking geben :D

  • vielleicht passt das hier auch:

    Habe heute morgen ein Empfangsbekenntnis bekommen, welches weder von Haupt- noch von Subsidiärbetreuerin unterschrieben wurde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin des Betreuungsvereins "i. V."

    Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich das so gelten lassen kann. Etwaige Rechtsmittel müsste ja die Betreuerin einlegen, andererseits habe ich antragsgemäß entschieden.
    Bei Rechtsanwälten gibt's die Diskussion ja auch, dort dürfen zumindest die Angestellten ein EB nicht unterschreiben - ist ja auch sinnvoll. Zu Betreuern habe ich das nicht gefunden, Vollmachten sind u. U. ja möglich.

    Mit dabei war auch gleich noch ein Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftszeugnisses, ebenfalls "i. V." unterschrieben :gruebel: .....

    Grundsätzlich neige ich eher dazu, die Zustellung noch nicht als wirksam anzusehen, eben aufgrund der Tatsache, dass die Betreuerin ja Kenntnis von der Genehmigung haben muss, um evtl handeln zu können. Bei einer neuen Empfangsbescheinigung kann ich dann auch gleich einen neuen Antrag für das Zeugnis anfordern. Hatte jemand von euch schonmal dieses Problem?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Verfahrensleitende Anträge oder Schriftsätze, von denen eine Frist abhängt, sind grundsätzlich nur durch den Betreuer zu unterzeichnen.
    Abrechnung der Vergütung ist "in Vertretung" oder "im Auftrag" ebenso wenig möglich wie die Beantragung einer Genehmigung.
    Sachstandsmitteilung, Übersendung von Unterlagen - ok.
    Mehr nicht.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Verfahrensleitende Anträge oder Schriftsätze, von denen eine Frist abhängt, sind grundsätzlich nur durch den Betreuer zu unterzeichnen.
    Abrechnung der Vergütung ist "in Vertretung" oder "im Auftrag" ebenso wenig möglich wie die Beantragung einer Genehmigung.
    Sachstandsmitteilung, Übersendung von Unterlagen - ok.
    Mehr nicht.


    Anders ist es bei der Beantragung der Vergütung eines Vereinsbetreuers. Hier muss der Vorstand des Betreuungsvereins den Antrag unterschreiben, der die Aufgabe natürlich auch delegieren kann.

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