ZVG-Änderung durch WEG-Novelle: Übergangsvorschrift

  • Auch ich möchte das Thema nochmal aufwärmen.

    Ich habe Verteilungstermine in L-Sachen.

    WE - Beschlagnahme: 16.04.2007
    keine RK 2, das heißt "Hausgelder" können wie bisher der Masse vorweg entnommen werden.

    TE - Beschlagnahme: 09.08.2007
    "Hausgelder" RK 2

    :gruebel:

    Passt zwar nicht zum Thread, aber trotzdem die Frage:

    Gilt § 10 I Nr. 2 ZVG überhaupt für die "Hausgelder" des Teileigentums?
    Es ist ja eindeutig von Wohnungseigentum die Rede. :gruebel:



  • Ist ja schon gut, nicht gleich ausflippen.

    Dann wäre der Begriff Sondereigentum m. E. korrekt gewesen.

  • Was macht ihr eigentlich mit Beitrittsanträgen der WEG? Die müssten ja - wenn der Antrag ab dem 2.7.07 eingegangen ist - eigentlich in der Rangklasse 10 (1) 2 ZVG berücksichtigt werden. Oder?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Was macht ihr eigentlich mit Beitrittsanträgen der WEG? Die müssten ja - wenn der Antrag ab dem 2.7.07 eingegangen ist - eigentlich in der Rangklasse 10 (1) 2 ZVG berücksichtigt werden. Oder?



    Nein, die Rangklasse 2 kommt nur bei einem ganz neuen Verfahren in Betracht (s. Böhringer/Hintzen, Rpfleger 07, 353, 360 unter VI.)

  • Ich stimme Kai zu. In dem Aufsatz ist auch ein Beispiel aufgeführt, was das sonst für ein Chaos bewirken würde.

    Also nur ganz neue Verfahren ab 01.07.2007.

  • Der Aufsatz von Böhringer / Hintzen ist gut, war mir bislang nicht bekannt.

    Meine Kollegin und ich sind uns trotzdem nicht einig geworden, sie lässt Beitritte in der Rangklasse 2 auch für alte Verfahren zu.

    Hat sich irgendein Landgericht damit bereits befasst?

    Ich habe den ANtrag eines WE-Verwalters zurückgewiesen, aber der Kerl ist so nett, er will mir ja keine Umstände machen. :(

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • :gruebel: ... hat die Kollegin auch eine entsprechende Rechtsgrundlage oder wenigstens eine plausible Begründung ?



    Ihrer Ansicht nach ist jeder Gläubiger einzeln zu betrachten (einzelne Beschlagnahme etc.), was ja grundsätzlich natürlich stimmt. Ist der Beitritt nach dem 1.7.07 eingegangen, richtet sie sich daher nach dem neuen WEG / ZVG - Recht.

    Ich denke aber, dass das man das hier nicht so einfach anwenden kann und tendiere dazu, das Verfahren insoweit als eine "Einheit" zu betrachten, da ja z.B. bei Aufstellung des geringsten Gebotes auch von der ersten Beschlagnahme ausgegangen wird - und zwar für sämtliche Gläubiger.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • :genauso:

    Nach § 62 WEG gelten für die am 01.07.2007 anhängigen Verfahren die bisherigen Vorschriften. Das Verfahren ist eindeutig mit Anordnungsantrag anhängig, und nicht für jeden weiteren Antrag erneut anhängig.

    Es gibt sonst ein heilloses Durcheinander. s. auch RPfleger-Heft 7-8/2007 S. 360

  • :zustimm:

    Bei verfahren, die vor dem 01.07.2007 angeordnet wurden, gilt auch für den Verfahrensbertritt nach dem 01.07.2007 altes Recht - also kein Hausgeld in Rangklasse 2 ...

  • Mal was ganz anderes: Ich sehe einen Widerspruch zwischen § 10 I 2 ZVG n.F. und § 155 ZVG. Als ZwV durfte ich bisher das laufende Hausgeld aus den Vorschüssen gem. 155 ZVG zahlen, ich war sogar hierzu verpflichtet. Nach der neuen Fassung sind die Hausgelder in Rangklasse 2 gegenüber den Erstattungen der Vorschüsse in Rangklasse 1 nachrangig. Darf, bzw. muss ich nach der neuen Fassung noch laufende Hausgelder aus dem Vorschuss bezahlen?

  • Mal was ganz anderes: Ich sehe einen Widerspruch zwischen § 10 I 2 ZVG n.F. und § 155 ZVG. Als ZwV durfte ich bisher das laufende Hausgeld aus den Vorschüssen gem. 155 ZVG zahlen, ich war sogar hierzu verpflichtet. Nach der neuen Fassung sind die Hausgelder in Rangklasse 2 gegenüber den Erstattungen der Vorschüsse in Rangklasse 1 nachrangig. Darf, bzw. muss ich nach der neuen Fassung noch laufende Hausgelder aus dem Vorschuss bezahlen?



    Ja, guckst Du § 156 I 2 ZVG !

  • Ich denke, für die Hausgelder als Rangklasse 2-Forderung dürfen wie bei Rangklasse 3 keine Vorschüsse verlangt werden, weil sie keine Ausgaben der Verwaltung mehr sind.

  • #36: Rangklasseforderungen sind nicht vorschußpflichtig.
    Sogar Günter Mayer hat seine, selbst wissend, daß er von der h.M. abwich, Meinung geändert:
    Glotzbach/Mayer 4. Aufl. Rn. 736k (in diesem Zuge sieht er auch davon ab, Grundsteuern vorschußpflichtig zu behandeln (mit der früheren Meinung stand er aber ziemlich alleine))

  • Man hat es zwar nicht mehr so oft, aber wie würdet Ihr in folgendem Fall entscheiden.


    Anordnung der Zwangsverwaltung im Jahre 2006. Diese dauert auch noch fort.
    Anordnung der Zwangsversteigerung 2016.

    Die WEG meldet nunmehr Hausgelder für 2013 und 2014 in der Rangklasse 2 des § 10 ZVG an.

    Wenn ich von der AO des K-Verfahrens ausgehe, können Wohngelder für 2014 nicht aber für 2013 in dieser Rangklasse geltend gemacht werden.
    Aber ich habe ja den Beschlagnahmezeitpunkt 2006 im l-Verfahren. Nur da gab es diese Rangklasse für die WEG noch nicht.

    Hat sich ein Gericht schon einmal mit dieser Konstellation befassen müssen?

  • Aus der Überleitungsvorschrift, § 62 WEG, kann ich nichts herauslesen, was für die Maßgeblichkeit des Datums der ersten Beschlagnahme spräche. Dort ist nur die Rede von der Anhängigkeit des Verfahrens. Und dafür gilt: Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig. Vgl. BGH, V ZB 123/07.

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