Kontopfändung, Geld Dritter, § 765a ZPO

  • Einerseits sagst du es gibt keine Verpflichtung der §§ Nennung im Beschluss, anderseits sagst du die Rechtskraftabhängigkeit ist Pflicht, obwohl es hierzu ebenfalls keine gesetzliche Grundlage gibt.



    :confused: Wie wäre es mit § 765a Abs. 5 ZPO, da eine Freigabe nichts anderes, als eine teilweise Aufhebung der Pfändungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift darstellt ?

    Aber woher zum :teufel: soll der DS wissen, dass du § 765a ZPO angewendet hast und nicht § 850k IV ZPO oder § 850l I ZPO oder ... ?

    Ich bleibe dabei : Ohne tenorierte Abhängigmachung der Wirksamkeit des Beschlusses von dessen Rechtskraft hebt der Beschluss die Pfändung unmittelbar mit Zustellung an den DS auf (mit der Folge der befreienden Auszahlung durch den DS an den Schuldner (und ich anstelle des Pfändungs-Gl. würde bei erfolgreichem Rechtsbehelf sodann Schadenersatzansprüche anmelden)).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Alos ich nenne immer den §§ (und zwar schon im Tenor)nachdem ich aufhebe. Von daher kann der DS nie sagen er wüsste nicht welchen §§ ich angewandt habe :teufel:

    Ich kann übrigesn immer noch nicht aus § 765a V ZPO entnehmen, dass ich explizit im Beschluss schreiben muss, dass der Beschluss erst nach RK wirksam wird. Es steht nur drin, dass es so ist. Selbst Zöller spricht in Rn 22 nur von "zweckmäßig". Und dann kommt der entscheidende Satz:"Aufschub der Entscheidungswirkung ist davon nicht abhängig, er bestehet auch, wenn der BEschluss die Wirkung des Abs. 5 nicht ausspricht" und es besteht keinen Schutz für den DS wenn er zahlt, obwohl die Abhängigkeit nicht erwähnt wurde! (Alles Zöller 28. Auflage Rn. 22 zu § 765a ZPO)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Dann verbleibt die Frage, ob der Drittschuldner in den Fällen, in denen zwar die Anwendung des § 765a ZPO im Tenor steht, der Beschluss aber nicht ausdrücklich gem. § 765a Abs. 5 ZPO im Tenor von dessen Rechtskraft abhängig gemacht worden ist, dieses wissen müsste.

    Ich denke aus dem Bauch heraus : nein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Dann verbleibt die Frage, ob der Drittschuldner in den Fällen, in denen zwar die Anwendung des § 765a ZPO im Tenor steht, der Beschluss aber nicht ausdrücklich gem. § 765a Abs. 5 ZPO im Tenor von dessen Rechtskraft abhängig gemacht worden ist, dieses wissen müsste.

    Ich denke aus dem Bauch heraus : nein.



    siehe Post 143

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Schreibt´s doch bitteschön rein und lasst der Bank den rechtskräftigen Beschluss dann auch zugehen.

    Der Schuldner hat im Zweifel keine ZPO, keinen Zöller, keinen Stöber zuhause rumstehen und wird daher regelmäßig mit dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss bei der Bank auf der Matte stehen, Auszahlung begehren und im Zweifel natürlich nicht verstehen, wieso ihm die Bank die Auszahlung verweigert.

    Sogar einige Rechtspfleger sind sich nicht im Klaren, was es bedeutet, wenn § 765a im Beschluss auftaucht (Freigabe nach "850l, 765a ZPO"). Hatte schon diverse Telefonate, bei denen ich dem AG erläutern durfte, dass man wegen fehlender Rechtskraft eben nicht auszahlen kann (und leider auch nicht raten kann, welcher Teil des mühsam erarbeiteten Beschlusses man nun nach 765a betrachten darf). In einem Fall gerade noch die Einstweilige Verfügung aufgehalten.

  • Schreibt´s doch bitteschön rein und lasst der Bank den rechtskräftigen Beschluss dann auch zugehen.

    Der Schuldner hat im Zweifel keine ZPO, keinen Zöller, keinen Stöber zuhause rumstehen und wird daher regelmäßig mit dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss bei der Bank auf der Matte stehen, Auszahlung begehren und im Zweifel natürlich nicht verstehen, wieso ihm die Bank die Auszahlung verweigert.

    Sogar einige Rechtspfleger sind sich nicht im Klaren, was es bedeutet, wenn § 765a im Beschluss auftaucht (Freigabe nach "850l, 765a ZPO"). Hatte schon diverse Telefonate, bei denen ich dem AG erläutern durfte, dass man wegen fehlender Rechtskraft eben nicht auszahlen kann (und leider auch nicht raten kann, welcher Teil des mühsam erarbeiteten Beschlusses man nun nach 765a betrachten darf). In einem Fall gerade noch die Einstweilige Verfügung aufgehalten.

    Keine sorge ich schreibe es immer rein. Hab ich weiter vorne auch schon mal geschrieben. Wollte nur darstellen, dass es keine zwingende Vorraussetzung ist. Es ist aber definitiv zweckmäßig.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich wärme das hier mal auf :D

    Fall: Konto der Mutter, Sohn bekommt vom Jobcenter ca. 1500 Euro für die Erstaustattung der Wohnung...natürlich auf das gepfändete Konto der Mutter...da das ein P-Konto ist, konnte ein Teil noch verfügt werden, 800 Euro schlummern da jetzt aber noch drauf, an die die Mutter nicht ran kommt...

    Würdet ihr § 765a ZPO in diesem Fall bejahen und das freigeben oder sagt ihr konsequent, dass das Gelder Dritter sind und der Sohn Pech gehabt hat? Ich tendiere zu b)...aber es ist Freitag und ich bin müde...also hole ich mir mal lieber ne zweite oder auch dritte Meinung ein :D

  • Besteht den zwischen Mutter und Sohn (noch) eine Bedarfsgemeinschaft (im ALG II- Bescheid sind beide aufgeführt)?
    Wenn ja, nimmt Mutter Sozialleistungen für jemand Drittes in Empfang (§ 850k Abs.2 Nr. 1b ZPO). Die Zahlung der Erstausstattung ist dann eine einmalige Sozialleistung nach § 850k Abs.2 Nr. 2 ZPO. Der Freibetrag des P-Kontos ist entsprechend für diesen Monat anzuheben.

  • Die Frage ist: verliert sie den Charakter einer Sozialleistung, wenn sie auf das (gepfändete) Konto eines Dritten überwiesen wird.

    Ich meine nein und hätte daher im Zweifel keine Probleme, nach § 765a ZPO zu verfahren.

    Vielleicht gibt die Bank das aber auch so frei, wenn ihr unter Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides glaubhaft gemacht wird, dass es sich um eine Sozialleistung handelt.

    Hier machen die Banken das teilweise.

  • Mutter und Sohn leben nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Da bekommt jeder seinen eigenen Leistungsbescheid.

    Der Bank wurde schon nachgewiesen, dass das Sozialleistungen waren, aber die zahlen nicht über den Sockelbetrag hinaus aus, wenn nicht der gerichtliche Beschluss vorgelegt wird.

  • Wenn es Ihr Geld wäre, kein Thema...aber es sind seine Sozialleistungen, dann kann ich nicht ihren Sockelbetrag anheben...da bleibt nur § 765a ZPO und da tue ich mich wirklich schwer...

  • Wenn dem Sohn durch vorherige Abtretung des Auszahlungsanspruches gegen die Bank das Geld auf dem Konto zustand, Drittwiderspruchsklage. Wenn er ohne die Mutter zu fragen deren Konto für die Zahlung der Sozialleistungen angegeben hat, Standard-........ Wenn der Leistungsträgen einfach so auf dieses Konto überwiesen hat, nochmals Leistunge verlangen, weil nicht erfüllt.

  • Dem letzten Beitrag schließe ich mich an.

    765a sollte nicht in Betracht kommen. Der Sohn kann als Unbeteiligter an der Pfändung einen solchen Antrag nicht stellen, und für die Mutter selbst stellt es keine besondere Härte dar, ihr Lebensunterhalt ist dadurch nicht gefährdet, sie ist leider nur in der schlechten Situation, ihrem Sohn ihm zustehendes Geld nicht auszahlen zu können, genauso wie sie offenbar ihre anderen Gläubiger nicht befriedigt.

  • Da meine Urlaubsvertretung in meiner Abwesenheit schon angedroht hatte, dass ich da wohl nichts freigeben werde, haben die Betroffenen schon über eine Klage nachgedacht... soweit ich dass von der RASt erfahren habe... der Sohn hat dem Jobcenter seine neue Bankverbindung mitgeteilt, die haben das aber nicht rechtzeitig hinbekommen, das bei sich im System zu ändern... na ja nicht mein Problem und auch nicht über § 765a ZPO zu lösen... bisher hatte der Sockelbetrag immer ausgereicht, um sein und ihr Geld abzuheben (Miete ging direkt vom Jobcenter an den Vermieter) nur jetzt durch diese riesige Einmalzahlung sieht es eben anders aus...

  • Hallo, ich hab mal eine Frage zu einem Problem, dass ich beim P-Konto bislang nicht hatte:

    Schuldnerin hat 1 Kind + P-Konto, also unpfändbarer Betrag 1.416,11 €.

    Die mj. Tochter erhält nun, ab und zu, Unterhalt. Dieser wird auf das P-Konto geleistet. Deswegen wird der unpfändbare Betrag überstiegen.

    Wie kann nun der Unterhalt ausgezahlt werden? :gruebel:

    Da die Schuldnerin nur mit einer Kollegin gesprochen hat, kann ich nichts weiter dazu sagen. Sie will die Tage vorbei kommen.

    1. ich sage ihr dass für das Kind ein eigenes Konto errichtet werden muss wo der Unterhalt eingeht.
    2. einmalige Freigabe nach § 765a? ODER
    3. Erhöhung nach § 850 k Abs. 4 ZPO?

    Ich denke Variante 1+2 sind besser geeignet.

    EDIT: Die Mutter hat eigenes Einkommen in Höhe von ca. 1400,00 €. Durch die Unterhaltszahlung wird der unpfändbare Betrag überstiegen.

    Einmal editiert, zuletzt von klein_steffchen (23. November 2011 um 13:12) aus folgendem Grund: Angaben ergänzt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!