Übergang gem § 59- Verfahren

  • Ich hätte da ein Problem und steh auf dem Schlauch.
    I.d.R. , d.h. bisher immer, habe ich den Übergang gem. § 59 RVG (bzw. früher § 130 BRAGO) festgestellt, dem Erstattungspflichtigen mitgeteilt und zur Einziehung an die Justizkasse gemeldet.

    Nunmehr meldet sich der Erstattungspflichtige (vor dem Einzug durch die Justizkasse) und macht geltend, es wäre eine zu hohe PKH festgesetzt worden und erklärt sich bereit eine reduzierte Summe zu erstatten.

    Ähmm- was ist zu tuen?

    Handelt es sich hier nicht um eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt und wer wäre dann hier für diese Beschwerde zuständig?
    Oder hat der Erstattungspflichtige ein Recht auf Kostenbeschwerde?

  • Was bedeutet denn "der Justizkasse gemeldet"?

    Bei uns wird der Übergangsbetrag mit in die Gerichtskostenrechnung aufgenommen. Oder verstehe ich da jetzt etwas miss?

  • Sehe ich wie des Teufels Anwalt. Das muss als Erinnerung gegen die Kostenrechnung behandelt werden.

    Dann kann der KB mal zeigen, was er kann :wechlach:

    Und abgesehen davon: Mit Mitbürgern, die meinen, die könnten mit mir über die Kosten feilschen " Isch geb dich sofort € 300,00 und gut ?" PKH-Kosten waren 700,00.

    Übrigens in der Beschwerde hat er sich drüber beschwert, dass ich sein Angebot nicht angenommen habe.

  • Bei uns wird der Übergangsanspruch auch "ganz normal" gegen den Zahlungspflichtigen zum Soll gestellt. Etwas anderes als die Gerichtskostenrechnung erhält er nicht.

    Ich denke daher auch, dass ihm nur die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung bleibt (in die der Übergangsanspruch ja aufgenommen ist). :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Was bedeutet denn "der Justizkasse gemeldet"?

    Bei uns wird der Übergangsbetrag mit in die Gerichtskostenrechnung aufgenommen. Oder verstehe ich da jetzt etwas miss?




    Ja dämlich ausgedrückt - zum Sollstellen:oops:

    Dann kann der KB mal zeigen, was er kann :wechlach:





    Dämlich nur, dass ich dann - in dem Laden in dem ich arbeite - der KB bin:strecker





  • Dämlich nur, dass ich dann - in dem Laden in dem ich arbeite - der KB bin:strecker[/quote]

    Shit happens. Aber dann kannst du ja zeigen was du kannst.

    Ich sehe das im übrigen wie meine Vorgänger (Erinnerung gegen den Kostenansatz).

    Mit der eigentlichen PKH-Festsetzungen hat der Erstattungspflichtige des Übergangsanspruchs (wenn überhaupt) nur mittelbar was zu tun, so das ihm gegen diese mangels Rechtschutzinteresse auch keine Erinnerung/Beschwerde zustehen dürfte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei uns wird der Übergangsanspruch auch "ganz normal" gegen den Zahlungspflichtigen zum Soll gestellt. Etwas anderes als die Gerichtskostenrechnung erhält er nicht.

    Ich denke daher auch, dass ihm nur die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung bleibt (in die der Übergangsanspruch ja aufgenommen ist). :gruebel:



    Kenne ich bei uns auch nur so ... Erinnerung gegen die Kostenrechnung erscheint mir logisch ... :gruebel:

  • Eine kurze Frage noch zu dem Verfahrensablauf:
    Sofern der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abhilft, dürfte der Richter für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig sein, auch obwohl der Rechtspfleger die PKH-Festsetzung vorgenommen und den Übergangsanspruch festgestellt hat. Sehe ich das richtig?

  • Ja. Es spielt hierbei keine Rolle, wer die PKH-Festsetzung gemacht hat.
    Allerdings gehen solche Akten bei uns auch zum Bezi, damit der gucken kann, ob er gegen die PKH-Festsetzung Erinnering einlegen möchte. Wenn nämlich der Richter sagt, dass der Kostenschulder weniger zu zahlen hat, bedeutet das noch lange nicht, dass auch der beigeordnete RA was zurück zahlen muss. So lange der VfB nicht auch angegriffen und geändert wird, bleibt der so richtig.

  • ... Das mit dem Bezirksrevisor wird bei uns ebenfalls so gehandhabt. ...


    Dann befindet Ihr Euch nicht nur in guter Gesellschaft, sondern handelt auch noch entsprechend den Vorschriften, siehe § 28 Abs. 2 Satz 2 KostVfg (bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 KostVfg a.F.).

    Meiner Ansicht nach ist das als Erinnerung gem. § 59 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 66 GKG zu werten.


    Allerdings musst Du für Dein Verfahren erstmal die richtige Kostenvorschrift finden, denn Abs. 2 Satz 4 existiert in § 59 RVG nicht mehr.

  • Meiner Ansicht nach ist das als Erinnerung gem. § 59 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. § 66 GKG zu werten.


    Allerdings musst Du für Dein Verfahren erstmal die richtige Kostenvorschrift finden, denn Abs. 2 Satz 4 existiert in § 59 RVG nicht mehr.


    Das dürfte heute wohl der § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG sein, der ebenfalls geändert worden ist.


    Nunja, § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG weist zumindest den Weg. Für die Sozialgerichte kommen strenggenommen nur die §§ 183 bis 197b SGG in Betracht, da wird schon die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs zum (zumindest theoretischen) Problem.

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