Zurückweisung verspäteter Forderungsanmeldung

  • Protokoll mach ich das nicht. Ich stelle fest, dass keine bzw. Widersprüche eingegangen sind und verfüge, dass bewertet werden soll und evtl. Abschriften nach § 179 Abs. 3 InsO rausgehen.


    Das mit der Feststellung sowie den Abschriften ist jeweils klar. Aber was meinst Du mit "bewerten"? :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist klar aber ich hatten den Begriff "bewerten" nicht mit "Kosten" in Verbindung gebracht.

    Danke!

    Ulf

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  • also zum "Protokoll": ich mach das wie in einer Sitzungsniederschrift im Terminsverfahren (gewendet auf das schriftliche Verfahren): Prüfungsstichtag war der ... . Es wurden die Forderungen lfd. Nr. x bis y geprüft und das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.

    Äh, wer widersprochen hat halte ich weder im Terminsverfahren noch bei dem o.g. Vermerk fest, das ergibt sich aus der Beurkundung in der Tabelle.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wir machen auch bei schriftlichen Terminen ein Protokoll. Die Vorlage dazu haben wir damals aus den "mündlichen" Protokollen selber gebastelt, weil es noch nichts gab. Und mit einer Vorlage geht das Protokoll auch ruck-zuck.

    Widersprüche halten wir sowohl im mündlichen wie auch im schriftlichen Verfahren fest. Feststellung im Protokoll, das vbuH angemeldet, Schuldner belehrt wurde und entweder Widerspruch eingelegt hat oder nicht.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

    Einmal editiert, zuletzt von Bela (27. April 2010 um 08:00) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • find ich interessant, ich hatte vergangenes Jahr über 2,5 tausend Forderungen in einem Unternehmenskomplex an einem Tag zu prüfen gehabt, wenn ich da jeden Widerspruch des Verwalters im Protokoll hätte festhalten wollen, hätte ich mich vorher nach der beihilfefähigkeit eines Borg-Implantats erkundigt....... (einige Kollegen haben schon gelästert, weil ich die Tabelle immer noch in Papierform führe... also die Unterschriften in den Tabellenauszügen haben mir schon gereicht).

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  • Also welche Forderungen vom IV bestritten werden, halten wir im Protokoll auch nicht fest (im mündlichen Termin steht im Protokoll dann nur "Die bestrittene/n Forderung/en wurde/n erörtert" und ggf. der Hinweis auf den Prozessweg, im schriftlichen Termin steht im Protokoll gar nix dazu). Aber es ging doch um einen Widerspruch des Schuldners gegen die vbuh :gruebel:?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich häng mich hier mal an mit folgendem Fall:

    31.05.10: Zustimmung zur Schlussverteilung, Bestimmung ST und gleichzeitiger nP im schriftl. Verfahren, Ablauf Widerspruchsfrist 31.07.2010

    VÖ 28.06.2010

    heute geht ein: nachträgliche Anmeldung und "aktualisiertes" Schlussverzeichnis.

    Problem: Tag der Anmeldung war der 09.10.2009

    Kommt es bei der Frage, ob ich die Forderung ins Schlussverzeichnis aufnehme auf den Eingang der Anmeldung bei Gericht oder auf die Anmeldung beim IV an?

    Soll ich nun den schriftl. ST absetzen und neu bestimmen, mit neuer VÖ?

  • Hier wrid man sich wohl mit der Entscheidung IX ZB 8/05 auseinandersetzen müssen. Dies unter dem Gesichtspunkt, ob eine Änderung des Schlussverzeichnisses noch in Betracht kommt.
    Dass die Anmeldung schon vor Urzeiten beim Verwalter eingegangen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
    Der vorliegende Fall wirft aber auch den Blick auf eine Schwäche der BHG-Entscheidung... (Niederlegung UND Veröffentlichung), da zieht der BGH nur vermeintlich eine klare Zäsur ..... Ich hadere immer noch in einem vergleichbaren Fall.

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  • Wobei in der genannten Entscheidung des BGH der Gläubiger wohl tatsächlich zu spät, also nach VÖ angemeldet hat.

    Im Fall von K.I. war die Anmeldung ja rechtzeitig beim Verwalter, dieser hat es nur versäumt, das Gericht zeitnah zu informieren. Wäre also streng genommen kein Grund, den Schlusstermin aufzuheben.

  • Schon klar, richtig wäre es wohl, das ganze einfach weiter durchzuziehen, ohne Aufnahme der neuen Forderung ins SV.
    Will die Verwalterin aber nicht unbedingt hängen lassen wenns nicht sein muss.

    Die Entscheidung hab ich bereits gelesen, steig aber nicht so hundertprozentig durch. In der Begründung schreiben sie erst, dass sie sich der herrschenden Meinung anschließen, wonach nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 das Schlussverzeichnis nicht mehr geändert werden kann.
    Danach heißt es, die Ausschlussfrist des § 189 gilt nicht für nachträgliche Anmeldungen, diese können schon nach Veröffentlichung nicht mehr ins SV aufgenommen werden.

  • Ich kann - wie immer - nur auf einen Aufsatz von Herrn Pape und RA Gerbers verweisen: " Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts" ZinsO 2006, S.685.
    Ich mache es ganz kurz: Danach muß die Forderung noch vor Schlusstermin geprüft werden und nach Prüfung auch noch das neue Schlussverzeichnis niedergelegt und die zweiwöchige Widerspruchsfrist bis zum Schlusstermin abgelaufen sein.
    In Deinem Fall also:
    Ablauf Widerspruchsfrist (Schlusstermin): 31.07.
    minus 14 Tage (Einwendungsfrist Schlussverzeichnis): 16.07.
    Sprich spätestens am 15.07. müßte der Prüfungstermin stattfinden und das neue Schlussverzeichnis niedergelegt sein.
    In Deinem Fall würde ich einfach am besten noch heute eine schriftliche Forderungsprüfung anberaumen. Ablauf Widerspruchsfrist (zur Sicherheit;)) 13.07. , genau vorlegen lassen am 14.07..
    Dann hast Du auch als Gericht alles getan, was möglich ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber wie passt das mit der Entscheidung IX ZB 8/05 zusammen, wo es eindeutig heißt "eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil"?

    Wie mache ich es bei deinem Vorschlag mit der Veröffentlichung? Eine neue machen nach Prüfung der Forderung?

    Bin grad ziemlich verwirrt :oops:

  • da die Forderungsanmeldung ja gerade vor Niederlegung der SR eingegangen ist, kann man die Entscheidung des BGH nicht heranziehen.

    0. erst mal nicht veröffentlichen;
    1. nachträglicher PT (schriftlich !?);
    2. aktualisierten Veröffentlichungsvorschlag vom Verwalter einholen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber wie passt das mit der Entscheidung IX ZB 8/05 zusammen, wo es eindeutig heißt "eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil"?

    Wie mache ich es bei deinem Vorschlag mit der Veröffentlichung? Eine neue machen nach Prüfung der Forderung?

    Bin grad ziemlich verwirrt :oops:



    Angemeldet werden Forderungen beim Insolvenzverwalter (§ 174 InsO). Und Deine wurde ja eindeutig vor VÖ und Niederlegung angemeldet.
    Eine Veröffentlichung eines neuen Schlussverzeichnisses ist nicht vorgeschrieben. Auch im normalen Fall (§ 193 InsO) braucht keine Neuveröffentlichung erfolgen.

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  • 2 Möglichkeiten:

    1. Rechtlich korrekt: Möglichst schnell noch eine schriftliche Forderungsprüfung dazwischen schieben (Ablauf Prüfungsfrist vor Ablauf § 188 InsO! - könnte also eng werden) und die Forderung prüfen.

    2. Pragmatisch: Du hast doch eh eine Forderungsprüfung auf der Tagesordnung und so wie es ausschaut ist die Forderung ja auch im Schlussverzeichnis. Also Forderung im Schlusstermin prüfen und darauf vertrauen, dass keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis kommen...

  • Die Forderung ist nicht im ursprünglichen Schlussverzeichnis, auf dessen Grundlage veröffentlicht wurde. Die Verwalterin hat nur mit Einreichung der Anmeldung (nach VÖ) auch ein "aktualisiertes Schlussverzeichnis" mitgeschickt.

  • und genau aus diesem Grunde ist an dem Schlussverzeichnis auch nix mehr rumzubasteln, denke ich. Bei Wirksamkeit der VÖ 30.6.2010 0:00 lag die Anmeldung und das geänderte Schlussverzeichnis nicht vor. (wobei auch diese zeitliche Zäsur etwas seltsam anmutet, aber da ist die BGH-Entscheidung nicht so präzise, wie genuin gemeint wird. )

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  • und genau aus diesem Grunde ist an dem Schlussverzeichnis auch nix mehr rumzubasteln, denke ich. Bei Wirksamkeit der VÖ 30.6.2010 0:00 lag die Anmeldung und das geänderte Schlussverzeichnis nicht vor. (wobei auch diese zeitliche Zäsur etwas seltsam anmutet, aber da ist die BGH-Entscheidung nicht so präzise, wie genuin gemeint wird. )



    Aber genau das sagt er doch nicht. Eine Forderung, die erst danach angemeldet wird, nimmt nicht teil. Diese Forderung ist aber weit vor Niederlegung angemeldet. Insofern würde ich mich an den Aufsatz halten. Sprich wie oben beschrieben handeln. Aber jetzt dürfte es eh zu spät sein...

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  • Aber genau das sagt er doch nicht. Eine Forderung, die erst danach angemeldet wird, nimmt nicht teil. Diese Forderung ist aber weit vor Niederlegung angemeldet. Insofern würde ich mich an den Aufsatz halten. Sprich wie oben beschrieben handeln. Aber jetzt dürfte es eh zu spät sein...[/QUOTE]

    dies sagt der Senat in der Tat nicht; aber wer soll durch die Veröffentlichung und Niederlegung geschützt werden ? die Gläubiger, die früh angemeldet haben oder der Verwalter, der Nachmelder irgendwann mal einreicht.....

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