@HorstK
Bei Sturmflut verliert der eine, und der andere gewinnt.
Denn das, was abgetragen wird, landet irgendwo ja wieder an.
So ist das Leben: Mal verliert man, mal gewinnt ein anderer !
Jens
@HorstK
Bei Sturmflut verliert der eine, und der andere gewinnt.
Denn das, was abgetragen wird, landet irgendwo ja wieder an.
So ist das Leben: Mal verliert man, mal gewinnt ein anderer !
Jens
Die Gemeinde G veräußert das nach ihren Angaben ihr gehörende Flurstück 1 an einen Anlieger. Bei dem Flurstück handelt es sich um einen Wegerandstreifen.
Im Liegenschaftskataster ist G auch als Eigentümerin angegeben.
Im Rahmen des GB-Anlegungsverfahrens erfolgte Bekanntmachung nach §§ 122 bis 124 GBO.
Während der Frist meldet sich nun eine Wegegenossenschaft zur Akte und widerspricht der Eintragung der G als Eigentümerin, da der Wegerandstreifen nach Ansicht der Genossenschaft ihr zusteht, da sie auch Eigentümerin der angrenzenden Straße ist.
Wie handhabe ich das jetzt? Ich muss nun ja den Eigentümer ermitteln oder hilfsweise denjenigen eintragen, den ich für den wahrscheinlichsten Eigentümer halte. Aber wie mache ich das praktisch in so einem Fall?
Wie handhabe ich das jetzt? Ich muss nun ja den Eigentümer ermitteln oder hilfsweise denjenigen eintragen, den ich für den wahrscheinlichsten Eigentümer halte. Aber wie mache ich das praktisch in so einem Fall?
Leider musst du selbst ermitteln. Der Verweis auf den Zivilprozessweg geht leider nicht.
Ich würde den Widerspruch an den (im ALB) eingetragenen angeblichen Eigentümer zur Stellungnahme schicken. Auf Grund dieser Äußerung würde ich den einen oder anderen ins GB eintragen.
Zum Verfahren steht nen kleines bisschen im Schöner/Stöber, RdNr. 1010, 1011...
Widerspricht der am Verfahren Beteiligte, der nicht eingetragen wurde, kann Amtswiderspruch eingetragen werden, dann Entscheidung durch Obergericht (Schöner/Stöber RdNr. 1014).
Dass ich selbst ermitteln muss, ist wohl (leider) richtig. Aber wie bzw. was soll ich denn hier ermitteln?
Klar kann ich die G um Stellungnahme bitten. Evtl. kann ich dann noch beim Katasteramt nachfragen, warum die dort die G als Eigentümerin im ALB führen aber sonst fällt mir wenig ein, was ich machen könnte.
Dass ich selbst ermitteln muss, ist wohl (leider) richtig. Aber wie bzw. was soll ich denn hier ermitteln?
Klar kann ich die G um Stellungnahme bitten. Evtl. kann ich dann noch beim Katasteramt nachfragen, warum die dort die G als Eigentümerin im ALB führen aber sonst fällt mir wenig ein, was ich machen könnte.
Ich würde sagen, das reicht hier schon...
Mehr kannst du auch nicht machen, da du eher selten eine funktionierende Glaskugel hast...
Wenn ich den Stöber richtig verstanden hab, hat die Eintragung keine rechtsbegründende Wirkung. Die rechte des Dritten sind dann durch den Eintrag des Widerspruchs geschützt und dann kann das Beschwerdegericht in mündlicher Verhandlung und mittels Glaskugel selbst eine Entscheidung fällen...
Vielleicht bekommst du aber durch Vermessungskarten oder alte Unterlagen vom Katasteramt schon einen Einblick. Denn zumindest die angrenzende Straße müsste ja ordnungsgemäß vermessen sein. Die ist doch bereits in einem Grundbuch verzeichnet, oder?
Du könntest Dir die Situation noch vor Ort ansehen (Inaugenscheinnahme). Habe ich jedenfalls schonmal gemacht bei Streit zwischen der Gemeinde und den Anliegern. Das GBA muss ja leider irgendwie den wahrscheinlichen Eigentümer ermitteln.
Bei einem Wegerandstreifen könnte ich mir durchaus vorstellen, dass der Streifen zur Straße gehört und damit tatsächlich die Wegegenossenschaft der wahrscheinlichste Eigentümer ist.
Man könnte auch ermitteln, wer - falls vorhanden - die öffentlichen Lasten (Grundsteuer, Erschließung o. a.) zahlt.
Man könnte auch ermitteln, wer - falls vorhanden - die öffentlichen Lasten (Grundsteuer, Erschließung o. a.) zahlt.
Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze sind grundsteuerfrei, das gilt auch für die Randstreifen.
§ 4 Abs. 3 GrStG
Es muß vom GBA ermittelt werden, wer die Fläche wie ein Eigentümer nutzt (Verkehrssicherung, Pflege etc.). Den würde ich eintragen. Der "Verlierer" ist auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.
Nach Aussage der Wegegenossenschaft pflegt diese bisher den Streifen, da sie bislang davon ausging, dass sie auch Eigentümerin sei.
Alles anzeigenHi Trine!
Wir handhaben das hier genaus so wie Ihr es auch bisher gehandhabt habt.
Eigentümernachweis vom Katasteramt, der meist schon vom Notar mit eingereicht wird oder jetzt online selbst beschafft werden kann.
Dann Bekanntmachung zum Aushang für einen Monat an der Gerichtstafel und der Bekanntmachungstafel der Stadt/Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
Danach GB-Anlegung.
Wie geht das denn - ohne Kosten - ????
Zur Anlegung wüde ich keinen Ortstermin machen, sondern nur nach Kartenmaterial entscheiden. Letztlich ist ja noch der Rechtsweg da...
@Bernstein:
Der Online-Eigentümernachweis ist bei uns (Nds) ganz leicht -ohne Kosten- zu beschaffen, da wir an das Allgemeine Liegenschaftsbuch (ALB) und Allgemeine Liegenschaftskataster (ALK) vom Katasteramt angeschlossen sind. Das läuft bei mir fast immer im Hintergrund mit, da ich da recht unkompliziert mir die Grenzverhältnisse anschauen kann und mir das vor allem bei Teilflächenveräußerung bei Rechten in Abt. II hilft, die entweder bestehen bleiben oder nur auf en neuen Grundstücksteil übernommen werden usw...
Zur Eigentümersuche ist das auch mal ganz hilfreich.
Vor allem bei der GB-Anlegung kann ich da ganz leicht und recht schnell die Eigentümer der umliegenden Flurstücke ermitteln...
Eventuell hilft noch der Mutterrollenauszug für das Flurstück (gibt es beim KVA) weiter. Da ist auch oft die Eigentümerentwicklung nachvollziehbar. Wenn man Pech hat, steht da aber auch nur "steuerfreie öffentliche Wege" oder Ähnliches.
Der Eigentümernachweis des Katasteramtes weist
"Die Anlieger" als Egentümer aus.
Muss ich jetzt irgendwie herausfinden wer diese Anlieger namentlich sind?
Als Verkäufer tritt bei mir die Gmeinde auf, gem. Art. 233 § 10 EGBGB.
Jedenfalls brauche ich erstmal ein Grundbuch in das die Vormerkung eingetragen werden kann.
Einen Antrag auf Anlegung eines Grundbuches habe ich nicht, muss ich das Verfahren von Amts wegen einleiten?
Alles anzeigenDer Eigentümernachweis des Katasteramtes weist
"Die Anlieger" als Egentümer aus.
Muss ich jetzt irgendwie herausfinden wer diese Anlieger namentlich sind?
Als Verkäufer tritt bei mir die Gmeinde auf, gem. Art. 233 § 10 EGBGB.
Jedenfalls brauche ich erstmal ein Grundbuch in das die Vormerkung eingetragen werden kann.
Einen Antrag auf Anlegung eines Grundbuches habe ich nicht, muss ich das Verfahren von Amts wegen einleiten?
Ohne mich jetzt näher damit beschäftigt zu haben meine ich, dass die Gemeinde gar nicht nach Art. 233 § 10 EGBGB auftreten kann.
Wenn ich den Abs. 1
Zitat von Art. 233 § 10 EGBGB§ 10 Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grundstück einem Personenzusammenschluß zu, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen Mitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung des Personenzusammenschlusses.
richtig lese, muss zur Anwendung schonmal ein Grundbuch vorhanden sein, in dem das Grundstück gebucht ist.
Daher ist m.E. überhaupt erstmal ein Anlegungsverfahren durchzuführen, um mögliche Eigentümer zu ermitteln...
Was ist das denn für ein Grundstück?
Es sind laut kataster 2 Grundstücke auf dem Bestandsblatt gebucht, eines ist ein Bach, Unland und Grünland
das 2. Straße, Park, Grünanlage und sogar ein Gebäude und Freiflächenflurstück dabei
im Absatz 2 von Art 233 § 10 steht was von Verfügugnsbefugnis der Gemeinde als gesetzlicher Vertreter des Personenzusammenschlusses
Neue Bundesländer?
im Absatz 2 von Art 233 § 10 steht was von Verfügugnsbefugnis der Gemeinde als gesetzlicher Vertreter des Personenzusammenschlusses
Das ist klar.
Aber um zu Abs. 2 zu kommen, muss ja auch der Abs. 1 passen.
Und da scheitert es m.E. daran, dass überhaupt kein Grundbuch vorhanden ist, in dem die Grundstücke gebucht sind und somit ein "Personenzusammenschluss alten Rechts" als Eigentümer eingetragen sein kann.
Auf alle Fälle brauch ich erstmal ein Grundbuch.
Ein Antrag auf Anlegung ist aber gar nicht gestellt.
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