• Nur so eine Idee, aber vielleicht für eine unbürokratische (und für Vater und Sohn kostengünstigere) Lösung brauchbar:
    Falls der Notar entsprechend bevollmächtigt ist, Anträge zurückzunehmen usw., könnte man ihn telefonisch bitten, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zunächst zurückzunehmen und dann neu einzureichen. Dann liegt der Antrag auf Eintragung der Dbk zeitlich vor dem auf Eigentumsumschreibung....

    Das ist doch mit wenig Aufwand schnell gemacht.
    Oder wäre das zu einfach...:confused:


    Nee - höchstens eine Kostenfrage.



    Von Erhebung der Kosten für die Antragsrücknahme könnte man ja absehen...

    Aber, wenn dann im Übernahmevertrag die Lastenfreiheit vereinbart wurde und auch die entsprechende Bewilligung bzw. der Antrag des Notars so aussehen, wäre es wahrscheinlich einfacher, der Sohn bewilligt die Dbk. noch einmal.

  • Von Erhebung der Kosten für die Antragsrücknahme könnte man ja absehen...


    Kann man. Muss man aber nicht. Das hängt bei mir immer sehr von den Umständen ab. Wie viel Arbeit macht mir die Sache zusätzlich? Wie ist das Verhalten der Beteiligten bzw. des Notars?
    Hab schon Kosten angesetzt. Hab es aber auch schon sein lassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Notar sieht leider schlicht und einfach mein Problem nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vater bei Eingang des Antrages auf Eintragung der Dientbarkeit noch als Eigentümer eingetragen war und seine Bewilligung daher ausreichend ist. Von daher wird er den Antrag wohl nicht zurücknehmen.

  • Tja nun, dann würde ich wie folgt verfahren:

    Dbk.-Antrag auf Frist legen und Erledigung der ZwVfg zum Umschreibungsantrag abwarten.

    Umschreibung vornehmen, sobald Hindernisse behoben sind.

    ZwVfg erlassen und Genehmigung des Sohnes verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Genau!!!

  • Ich würde den Notar nochmals darauf hinweisen, dass der Vater mit der Eigentumsumschreibung auf den Sohn seine Rechtsinhaberschaft verliert und er daher im materiellrechtlichen Sinne zum Nichtberechtigten und seine abgegebene Bewilligung mit dem Eigentumserwerb des Sohnes demzufolge unwirksam wird.

    Der Gedanke mit der Antragsrücknahme unter sofortiger neuer Antragstellung entspricht in solchen Fällen der üblichen Verfahrensweise. Aus rangrechtlichen Erwägungen kommt eine solche Problemlösung aber nur in Betracht, wenn Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung keine weiteren Rechte einzutragen sind, weil diese Rechte ansonsten ungewollt den Nachrang im Verhältnis zur Dienstbarkeit erlangen.

  • Das Thema ist zwar schon alt, ich hätte da bei einem ähnlichen Problem aber gerne noch Eure Meinung gehört:
    A bestellt für B eine Dienstbarkeit. Vor Eintragung der Dbk verkauft A das Grundstück, an dem die Dienstbarkeit eingetragen werden soll an C. C "übernimmt" die noch nicht eingetragene Dienstbarkeit. Reicht diese Übernahmeerklärung jetzt aus um die von A bewilligte Dienstbarkeit nun am Grundstück von (jetzt) C einzutragen?

  • Ich würde die Übernahmeerklärung als Zustimmung/Genehmigung auffassen und damit auf der Grundlage der von A abgegebenen Bewilligung eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Thema ist zwar schon alt, ich hätte da bei einem ähnlichen Problem aber gerne noch Eure Meinung gehört:
    A bestellt für B eine Dienstbarkeit. Vor Eintragung der Dbk verkauft A das Grundstück, an dem die Dienstbarkeit eingetragen werden soll an C. C "übernimmt" die noch nicht eingetragene Dienstbarkeit. Reicht diese Übernahmeerklärung jetzt aus um die von A bewilligte Dienstbarkeit nun am Grundstück von (jetzt) C einzutragen?



    Wenn Du in der "Übernahmeerklärung" des C im Kaufvertrag eine Genehmigungserklärung im Sinne von § 185 II BGB erkennen möchtest, kannst Du die Dienstbarkeit eintragen. Ohne den genauen Wortlaut der Erklärung möchte ich mir kein Urteil erlauben.

  • Wenn in der Übernahmeerklärung auf die bewilligte Dienstbarkeit Bezug genommen wurde, würde mir das reichen. Eine allgemein gehaltene Erkärung nicht.

  • Ich habs jetzt eingetragen. Es war in der Erklärung eindeutig auf die Urkunde und das Recht Bezug genommen. Das Recht wurde zur dinglichen Haftung übernommen.
    Danke für die Hilfe.

  • Nur so eine Idee, aber vielleicht für eine unbürokratische (und für Vater und Sohn kostengünstigere) Lösung brauchbar:
    Falls der Notar entsprechend bevollmächtigt ist, Anträge zurückzunehmen usw., könnte man ihn telefonisch bitten, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zunächst zurückzunehmen und dann neu einzureichen. Dann liegt der Antrag auf Eintragung der Dbk zeitlich vor dem auf Eigentumsumschreibung....
    Das ist doch mit wenig Aufwand schnell gemacht.
    Oder wäre das zu einfach...:confused:

    Ich habe folgende Frage, weil es wie nachfolgend beschrieben (oder ähnlich) immer häufiger auftritt:

    Grundstückseigentümer A

    Antrag 1 : Eintragung einer Grundschuld (bewilligt durch B)

    Zwischenverfügung, Inhalt: Genehmigung des Eigentümers nötig.

    Nach Erlass (und Zugang) der Zwischenverfügung Antrag 2 : Eigentumsumschreibung auf B. Die Zwischenverfügung bleibt unerwähnt oder der Notar schreibt: "Bezugnehmend auf die Zwischenverfügung vom... beantrage ich nunmehr die Eigentumsumschreibung..."

    Erledigung?

    Ich bin der Meinung, dass die Zwischenverfügung durch den Antrag 2 nicht erledigt wird, der Mangel wird nicht behoben.
    Da jedoch durch die Erledigung von Antrag 2 auch Antrag 1 vollzogen werden kann (aber eben nur in dieser Reihenfolge), der Notar aber keine Rücknahme unter gleichzeitiger Neustellung bzgl. Antrag 1 erklärt, würde ich den Antrag 1 zurückweisen wollen (Hindernis nicht behoben) und Antrag 2 vollziehen. Anders geht es doch nicht, oder? Auch telefonische Versuche, solche Vorgänge zu klären, brachten mir nur die "Auskunft", durch den Antrag 2 hätte sich die Zwischenverfügung zu Antrag 1 erledigt und eine Rücknahme des Antrags 1 erfolge nicht.

    Sofern nach Antrag 2 weitere Anträge eingegangen sind/wären, würde sich an deren Rang ja nichts mehr ändern lassen, egal ob der Notar nun Antrag 1 zurücknimmt und gleich neu stellt oder ob ich zurückweise und der Notar den Antrag 1 dann neu stellt, denn der Antrag 1 kann doch den "Rang", den er durch die verfrühte Einreichung (zu Unrecht) hat, nicht behalten.

    Sehe ich das richtig?

    Von der Erhebung von Kosten möchte ich nicht absehen, auch nicht in den Fällen, in denen der Antrag 1 durch den Notar unter gleichzeitiger Neustellung zurückgenommen wird.

    Es häuft sich in letzter Zeit wirklich spürbar, Zwischenverfügungen werden quasi durch neue Anträge "erledigt".

    Wie verfahrt Ihr in solchen Fällen?

  • Meikel/Bestelmeyer § 17 Rn. 40:

    Die Einordnung einer Fallgestaltung als Ausnahme von § 17 setzt begrifflich voraus, dass die ihr zugrunde liegende Antragskonstellation vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich nicht um eine Ausnahme von § 17, sondern die Vorschrift ist bereits von vorneherein nicht anwendbar. So kann das Vorliegen einer Ausnahme von § 17 zB nicht bejaht werden, wenn die später beantragte Eintragung erst die Zulässigkeit der früher beantragten Eintragung bewirkt (zum umgekehrten Fall vgl RdNr. 20). Fälle dieser Art werden vom Zweckgedanken und damit vom Anwendungsbereich des § 17 nicht erfasst, da die beantragten Eintragungen nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen und die Zulässigkeit der später beantragten Eintragung auch nicht von der Entscheidung über den früher gestellten Antrag abhängig ist (vgl RdNrn. 3, 15). Der später gestellte Antrag ist daher zuerst zu erledigen[FONT=&amp][74][/FONT] (so kann zB ein vorliegender Antrag auf Eintragung eines Erwerbsverbots wegen § 39 selbst dann erst gleichzeitig mit der Eintragung des verbotswidrigen Erwerbs erledigt werden, wenn er bereits vor dem Antrag auf Eintragung des verbotswidrigen Erwerbs beim Grundbuchamt eingegangen war).[FONT=&amp][75][/FONT] Ist der später gestellte Antrag mit weiteren Anträgen i. S. des § 16 Abs. 2 verbunden, so sind sämtliche später beantragten Eintragungen vor der Erledigung des früher gestellten Antrags vorzunehmen[FONT=&amp][76][/FONT].


    [FONT=&amp][74][/FONT] KG RJA 11, 230, 233 (zu § 18 Abs 2); JFG 7, 335, 342 = HRR 1930 Nr. 2024; Baum, Rpfleger 1990, 141, 142/143.
    [FONT=&amp][75][/FONT] Zur Möglichkeit und zum Erfordernis der Voreintragung des verbotswidrigen Erwerbs vgl § 60 RdNr. 86 und die Nachweise in § 60 Fn. 215.
    [FONT=&amp][76][/FONT] KG JFG 7, 335, 342 = HRR 1930 Nr. 2024.

    Ergänzend:

    In materieller Hinsicht wird das dem früheren Eintragungsantrag entgegenstehende Hindernis durch den Vollzug des späteren Antrags beseitigt (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB), allerdings nicht ex tunc auf die Antragstellung, sondern ex nunc mit dem Eintritt des Rechtserwerbs. Gleichwohl kann der frühere Antrag nicht mehr zurückgewiesen werden, weil er nunmehr begründet ist. Der Umstand, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht auf die Stellung des früheren Antrags zurückwirkt, ist vielmehr nur in rangrechtlicher Hinsicht von Bedeutung.

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