• Hallo zusammen, ich bräuchte mal wieder Hilfe bzw. Denkanstöße. Ich habe einen Übergabevertrag von dem Vater auf den Sohn vorliegen. In dieser Sache musste ich eine Zwischenverfügung erlassen. Zwischenzeitlich wurde von dem gleichen Notar nun der Antrag des Vaters auf Eintragung einer Dienstbarkeit eingereicht. Die Bewilligung datiert nach dem Übergabevertrag. Kann ich nun beides eintragen, oder benötige ich eine Übernahmeerklärung des Sohnes :gruebel: ?
    LG, Pluto

  • Der Dbk.-Antrag muss warten, bis der vorherige Umschreibungsantrag erledigt ist, da beide Anträge das selbe Recht betreffen.

    Nach Umschreibung ist dann natürlich die förmliche Zustimmung des Sohnes als neuem Eigentümer zur Eintragung der Dbk. erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo zusammen, ich bräuchte mal wieder Hilfe bzw. Denkanstöße. Ich habe einen Übergabevertrag von dem Vater auf den Sohn vorliegen. In dieser Sache musste ich eine Zwischenverfügung erlassen. Zwischenzeitlich wurde von dem gleichen Notar nun der Antrag des Vaters auf Eintragung einer Dienstbarkeit eingereicht. Die Bewilligung datiert nach dem Übergabevertrag. Kann ich nun beides eintragen, oder benötige ich eine Übernahmeerklärung des Sohnes :gruebel: ?
    LG, Pluto



    Kann es sein, dass der Notar da irgendwas durcheinander gebracht hat? M. E. hätte zuerst die Eintragung der Dienstbarkeit beantragt werden müssen, da diese vom - derzeit noch eingetragenen - Papa bewilligt wurde. Wenn Du jetzt nach der Erledigungsreihenfolge einträgst, wird der Sohn Alleineigentümer, so dass dieser doch dann auch die Eintragung der Dienstbarkeit bewilligen muss. Dass der erste Antrag noch nicht erledigungsreif ist, ändert m. E. nichts daran.

  • Der Notar gehört zu den Netten (keine Ironie). Deswegen habe ich auch schon mit ihm darüber gesprochen. Er ist allerdings der Auffassung, dass keine Übernahmeerklärung des Sohnes erforderlich ist. Eine überzeugende Begründung konnte er allerdings auch nicht liefern.

  • Was heißt denn Übernahmeerklärung?? Nach Erl. des ersten Antrags ist der Sohn Besteller der Rechts, da er Eigentümer ist. Und daher wird er dann wohl mitwirken müssen.

    Es sei denn, die Dbk. ergibt sich schon aus dem Übernahmevertrag und der Vater wurde darin von Sohn bevollmächtigt, die Dbk. zu bewilligen.

    Ulf

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  • Was heißt denn Übernahmeerklärung?? Nach Erl. des ersten Antrags ist der Sohn Besteller der Rechts, da er Eigentümer ist. Und daher wird er dann wohl mitwirken müssen.


    Eben. Nach Erledigung des vorrangigen Antrags fehlt die Voreintragung des Vaters als Eigentümer und es ist eine Eintragungsbewilligung des Sohnes erforderlich.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn der Übergabevertrag zur Übernahme des später bewilligten Rechts schweigt, ergibt sich die übliche Problemaktik des § 17 GBO, nämlich, dass der die Dienstbarkeit bewilligende Vater die Verfügungs- und Bewilligungsmacht verliert, sobald das Eigentum aufgrund des früher gestellten Antrags auf den Sohn übergeht.

    Wenn sich die Sache mit dem Notar nicht klären lässt, muss man nach § 18 Abs.2 GBO vorgehen. Zunächst wäre also jeweils eine Amtsvormerkung für den Eigentumsübergang sowie alle übrigen im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag getellten Anträge (z.B. auf die Eintragung von Vorbehaltsrechten und Rück-AV) einzutragen und sodann die Dienstbarkeit zu vollziehen. Wird die Auflassung an den Sohn letztlich eingetragen, fliegt die Dienstbarkeit wieder aus dem Grundbuch heraus, es sei denn, der Sohn würde ihre Bestellung genehmigen.

  • Sorry, bin momentan mit der Hitze etwas überfordert. Die Dienstbarkeit ist im Übergabevertrag nicht erwähnt. Ich werde also die Eigentumsumschreibung vornehmen und den Notar bezüglich der Dientsbarkeit noch mal anschreiben.



    Aber vergiß nicht die in #1 erwähnte Beanstandung bzgl. der Umschreibung... ;)

  • Theoretisch müsste man nach § 18 II GBO vorgehen.

    Praktisch dürfte die Dbk. kaum besonders eilbedürftig sein, so dass die Reihenfolge durch Liegenlassen gewahrt wird.
    Man wartet also mit der Erledigung des Dbk.-Antrags bis der vorgehende Antrag entweder zurückgewiesen wurde oder bis eingetragn wurde.
    Wird die Umschreibung eingetragen, so folgt dann daraus für den 2. Antrag das schon beschriebene Eintragungshindernis, welches aber durch nachträgliche Genehmigung des Sohnes heilbar ist.

    Ulf

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  • Mola:

    Für den Fall des Vollzugs des Eigentumsübergangs würde es nicht daran fehlen, dass der Berechtigte nicht voreingetragen ist (der Sohn als Berechtigter wäre ja voreingetragen), sondern daran, dass der voreingetragene Berechtigte nicht bewilligt hat.

  • Nur so eine Idee, aber vielleicht für eine unbürokratische (und für Vater und Sohn kostengünstigere) Lösung brauchbar:
    Falls der Notar entsprechend bevollmächtigt ist, Anträge zurückzunehmen usw., könnte man ihn telefonisch bitten, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zunächst zurückzunehmen und dann neu einzureichen. Dann liegt der Antrag auf Eintragung der Dbk zeitlich vor dem auf Eigentumsumschreibung....
    Das ist doch mit wenig Aufwand schnell gemacht.
    Oder wäre das zu einfach...:confused:

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Mola:

    Für den Fall des Vollzugs des Eigentumsübergangs würde es nicht daran fehlen, dass der Berechtigte nicht voreingetragen ist (der Sohn als Berechtigter wäre ja voreingetragen), sondern daran, dass der voreingetragene Berechtigte nicht bewilligt hat.


    So hatte ich es zwar gemeint (deswegen hatte ich geschrieben, dass die Voreintragung des Vaters als Eigentümer fehlt), aber vielleicht missverständlich ausgedrückt. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn sich die Sache mit dem Notar nicht klären lässt, muss man nach § 18 Abs.2 GBO vorgehen. Zunächst wäre also jeweils eine Amtsvormerkung für den Eigentumsübergang sowie alle übrigen im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag getellten Anträge (z.B. auf die Eintragung von Vorbehaltsrechten und Rück-AV) einzutragen und sodann die Dienstbarkeit zu vollziehen. Wird die Auflassung an den Sohn letztlich eingetragen, fliegt die Dienstbarkeit wieder aus dem Grundbuch heraus, es sei denn, der Sohn würde ihre Bestellung genehmigen.


    Aus diesem Grunde ist die Dienstbarkeit m. E. unter dem Vorbehalt einzutragen, dass die Amtsvormerkung nicht umgeschrieben wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das entspricht ja gerade der durch die §§ 17 und 18 Abs.2 GBO vorgeschriebenen Verfahrensweise.

    Im vorliegenden Fall bestünde aber noch die Besonderheit, dass die (an sich zu löschende) Dienstbarkeit trotz Eigentumsumschreibung bestehen bleiben kann, falls der Sohn nachgenehmigt.

  • @ polli:

    Das wäre bei entsprechenden Vollmachten möglich und so wird es auch meist gemacht, wenn sowas mal vorkommt.

    Ob es aber tatsächlich immer günstiger ist, weiß ich nicht. Das Gericht kann ja z.B. auch bei Antragsrücknahme Gerichtskosten in Rechnung stellen. Sind zwar pro Antrag maximal 20 € aber wenn die Dienstbarkeit keinen hohen Wert hat, wäre die nachträgliche Genehmigung evtl. trotzdem günstiger.

    Ulf

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