Anwalt im eigenen Gerichtsbezirk

  • @ Himmel:

    Das ist auch das für mich nicht Nachvollziehbare. Bewährte Regularien der Kostenfestsetzung sind hier mit einem Schlag über den Haufen geworfen worden. Gleichwohl wäre die von ErnstP. genannte Verfahrensweise die logische Folge, will man sich nicht von einer ganz oberschlauen Person auch noch Rechtsbeugung vorwerfen lassen. An dem § 91 II gibt es eigentlich nichts zu drehen, so sehr das auch mir missfällt.
    Aber wird sind ja eine außerordentliche Qualität bei der Gesetzgebung seit längerem gewöhnt... :sagnix: :ironie:

  • Ich spiele ja mit, aber solltest Du als erster etwas Interessantes erreicht haben, bin ich für einen Hinweis dankbar.
    Wir nehmen jetzt mal die Schaffung vernünftiger Vorschriften selbst in die Hand...(bis der BGH dran ist... :teufel:)

  • Ich stimme Himmel voll zu. Zurückweisen und Nichtabhilfe. Es kann nicht sein, dass die unterlegen Partei diese Kosten tragen soll. Bei mir gibt´s nur notwendige Kosten festgesetzt!

  • Ich spiele ja mit, aber solltest Du als erster etwas Interessantes erreicht haben, bin ich für einen Hinweis dankbar.
    Wir nehmen jetzt mal die Schaffung vernünftiger Vorschriften selbst in die Hand...(bis der BGH dran ist... :teufel:)



    Logisch, bis ich von meiner Beschwerdekammer gezwungen werde, setze ich alles gnadenlos ab. :mad:

  • Würde mich mal interessieren, wie das inzwischen gehandhabt wird.
    Was setzt ihr an Reisekosten fest, wenn der RA im Gerichtsbezirk seine Kanzlei hat, die Partei ebenfalls im Gerichtsbezirk wohnt, aber näher am Gerichtsort als die Entfernung Kanzlei - Gerichtsort?
    :confused:

  • Ich halte die Reisekosten des Anwalts vom Wohnort der Partei zum Prozessort für erstattungsfähig.

    Gegebenenfalls würde ich auch noch 10% "Aufschlag" erstatten, weil die Partei einen Anwalt in der Nähe ihres Wohnortes hätte beauftragen können.

  • Ich wollte hier mal wieder das aktuelle Meinungsbild abfragen:

    Konstellation: Mandant und RA im selben AG-Bezirk. Mandant wohnt jedoch am Ort des Gerichts, RA "ein Ort weiter". Sind Reisekosten erstattungsfähig? Gibt's zwischenzeitlich weitere interessante Rechtsprechung zur Thematik des "neuen" § 91 II ZPO?

  • Danke für die bisherigen Antworten.

    Vorb. 7 Abs. 2 VV-RVG ist da insofern natürlich eindeutig. Ich meinte aber die Konstellation, dass der RA nicht am Gerichtsort seinen Kanzleisitz hat, sondern nur im selben Gerichtsbezirk.

    Zur Verdeutlichung nochmals ein Beispiel: Der Mandant wohnt am Gerichtsort G. Der RA hat seinen Kanzleisitz in A der im Gerichtsbezirk G, jedoch nicht in G selbst liegt. Sind die Reisekosten des RA erstattungsfähig?

  • M. E. nicht, denn der Mandant hätte eine am Gerichts- oder an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können.
    Die Mehrkosten darf er selbst tragen, diese sind nicht der anderen Partei aufzulegen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei mir gibts da keine Reisekosten, am Gerichtsort gibt es genug RAe (wie wohl fast überall), ohne dass ich mich auf eine konkrete allgemeine Zahl, was genug ist, festlegen möchte. Wenn die Partei in einer Kleinstadt / Dorf wohnt, wo es nur ein, zwei RAe gibt, darf sie bei mir auch in die nächste Stadt fahren und bekommt den erstattet.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Danke für Deine Einschätzung Sonea. Steht dies so irgendwo im Gesetz oder kennst Du eine Entscheidung, die dies explizit so annimmt?

    Ich habe gerade selbst ein wenig die aktuelle Rechtsprechung durchforstet und stieß auf eine aktuelle Entscheidung des LAG Köln, Az.: 4 Ta 29/10.

    Dort heisst es im Leitsatz Ziff. 1:

    "1. Grundsätzlich kann die obsiegende Partei, die einen auswärtigen Anwalt beauftragt hat, gem. § 91 Abs. 2 ZPO nur diejenigen Anwaltskosten ersetzt verlangen, die sie für einen im Bezirk des Prozessgerichts oder an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt hätte aufwenden müssen."

    Daraus ließe sich doch schließen, dass eine Partei die Kosten ersetzt verlangen kann, die entstehen, wenn sie einen RA IM BEZIRK des Prozessgerichts beauftragt. Hat der RA dann jedoch seinen Kanzleisitz nicht direkt am Gerichtsort sondern eben nur im GerichtsBEZIRK entstehen ja Reisekosten, die nach LAG Köln wohl auch erstattungsfähig wären.

    Interpretiere ich die LAG Köln Entscheidung falsch? Andere Meinungen?

  • Es gibt da diverse Entscheidungen, bspw.
    OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2010 - 2 W 31/10
    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 03.03.2009 – 4 W 9/09
    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.01.2009 – 5 W 262/08 – K5
    BGH, Beschl. v. 22.06.2007 – VII ZB 93/06
    Diese befassen sich sämtlich mit der Problematik "RA am 3. Ort".

    Ob jetzt aber genau Dein Problem dabei ist, habe ich jetzt nicht im Blick. 

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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