Erbfolge und Gütergemeinschaft

  • Im Grundbuch eingetragen sind Mutter zu ½ sowie Sohn 2 und dessen Ehefrau zu ½ in Gütergemeinschaft.
    Mutter ist verstorben und von den Söhnen 1, 2 und 3 zu je 1/3 aufgrund Testament beerbt worden. Weiterhin überträgt Sohn 1 seinen Erbanteil an Sohn 2.
    Beantragt wurde die Umschreibung des ½ Anteils von Mutter auf Sohn 2 und 3 in Erbengemeinschaft.

    M.E. Kann die Berichtigung nur auf Sohn 2 und 3 in Erbengemeinschaft nicht erfolgen, sondern die Ehefrau von Sohn 2 ist mit ihm zusammen einzutragen. Ganz sicher bin ich aber nicht, da ich Gütergemeinschaft nicht gerade mein Spezialgebiet ist.

    Eine ausdrückliche Bestimmung nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im Testament nicht enthalten, so dass es sich bei dem ererbten und dem übertragenen Erbanteil um Gesamtgut von Sohn 2 und Ehefrau handeln müsste. Oder?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ursprünglich also:
    Mutter zu 1/2 sowie Sohn 2 + Ehefrau in GG zu 1/2.

    Nach der Erbfolge aufgrund des Ablebens der Mutter:
    Sohn 1, Sohn 3 und Sohn 2 (+ Ehefrau in GG: § 1416 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB) in Erbengemeinschaft zu 1/2 sowie unverändert Sohn 2 + Ehefrau in GG zu 1/2

    Nach Erbteilsübertragung Sohn 1 an Sohn 2:
    Sohn 3 (1/3) und Sohn 2 (+ Ehefrau in GG [2/3] aufgrund § 1416 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB sowie Anwachsung infolge Erbteilsübertragung) in Erbengemeinschaft zu 1/2 sowie unverändert Sohn 2 + Ehefrau in GG zu 1/2.

    Dass der Erbteil von Sohn 2 in dessen Vorbehaltsgut fällt, wurde von der Erblasserin nicht angeordnet (§ 1418 Abs.2 Nr.1 BGB). Des weiteren wurde auch nicht ehevertraglich zwischen Sohn 2 und seiner Ehefrau vereinbart, dass der Erbteil von Sohn 2 nach seiner Mutter und/oder der von Sohn 1 erworbene Erbteil Vorbehaltsgut von Sohn 2 sein soll (§ 1418 Abs.2 Nr.1 BGB).

    Aus den genannten Gründen stimme ich der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zu.

  • Jetzt würde ich mich fragen, ob die nun Mola vorliegenden Eintragunggrundlagen zu ändern wären oder ob es lediglich der Änderung des Notarantrags bedarf?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens genügt eine Antragsänderung, weil der Erwerb der Ehefrau von Sohn 2 ja nicht rechtsgeschäftlich erfolgt, sondern bereits kraft Gesetzes erfolgt ist.

  • Danke für die Hilfe.

    Die Eintragung in Sp. 1+2 sähe also wie folgt aus:

    2.1.1 Sohn 2
    2.1.2 Ehefrau
    - zu 2.1 zu 1/2 Anteil in Gütergemeinschaft -

    2.2.1.1 Sohn 2
    2.2.1.2 Ehefrau
    - zu 2.2.1 in Gütergemeinschaft -
    2.2.2 Sohn 3
    - zu 2.2 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft -


    Oder habe ich da jetzt zu viele Untergemeinschaften? Irgenwie kommt mir mein Vorschlag komisch vor.

    Life is short... eat dessert first!

  • Meines Erachtens ist der Eintragungsvorschlag in #5 zutreffend. In Spalte 4 sind natürlich dann noch die jeweiligen Eintragungsgrundlagen anzugeben, wozu neben der Erbfolge und der Erbteilsübertragung auch der Grundbuchberichtigungsantrag im Hinblick auf die Miteintragung der Ehefrau von Sohn 2 gehört.

  • Nach dem Telefonat mit dem Bürovorsteher sieht es so aus, dass die Beteiligten wohl ihre Gütergemeinschaft aufheben werden, da das ganze mit diesem Ergebnis nicht gewollt war.

    Aber trotzdem schön, dass wir drüber gesprochen haben. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft ist das im vorliegenden Fall nicht so einfach. Denn die Ehefrau ist bereits kraft Gesetzes in dem beschriebenen Umfang eigentumsrechtlich am besagten Grundbesitz beteiligt. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft wirkt nur ex nunc und vermag diese eigentumsrechtliche Beteiligung der Ehefrau somit nicht zu beseitigen. Das Gesamtgut ist vielmehr zwischen den Eheleuten auseinanderzusetzen, was selbstverständlich nur durch rechtsgeschäftliche Übertragungen erfolgen kann.

  • Hallo,

    Der Eigentümer ist verstorben und laut Erbschein von A, B, C und D zu je 1/4 beerbt worden. Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

    Jetzt wird mir der Erbauseinandersetzungsvertrag (Miterbe C erwirbt das Grundstück) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass A im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet ist. Anwesend sind aber nur A, B, C und D (Ehemann von A erscheint nicht!).

    Nach § 1416 BGB gehört der Erbteil doch zum Gesamtgut, sodass nur beide darüber verfügen können, oder ist mir da was entgangen?

  • Ich häng mich mal hier ran:

    Als Eigentümer sind die Kinder A, B und C in fortgesetzter Gütergemeinschaft eingetragen.

    Die Kinder sind zwischenzeitlich alle verstorben und wurden von ihren Kindern (A und B) und C von ihrem Kind und den Geschwistern A und B beerbt.

    Ich steh jetzt völlig auf dem Schlauch :oops: und weiß nicht, wie und was ich es im Grundbuch éintragen soll ... ? Bin für jden Tipp dankbar :).

  • Demnach ist die Grundbucheintragung der 3 Kinder nur "in fortgesetzter Gütergeneinschaft" nicht richtig ... ?!
    Diese hätten

    1.1.1 Kind A
    1.1.2 Kind B
    1.1.3 Kind C
    1.1.1 - 1.1.3 in Erbengemeinschaft (nach der Mutter)

    1.2.1 Kind A
    1.2.2 Kind B
    1.2.3 Kind C
    1.2.1 - 1.2.3 in Erbengemeinschaft (nach dem Vater)

    1.1 und 1.2 (also alle) in beendeter und nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft

    eingetragen werden müssen :oops: ??!!

  • Demnach ist die Grundbucheintragung der 3 Kinder nur "in fortgesetzter Gütergeneinschaft" nicht richtig ... ?!

    So ist es. Es handelt sich um unterschiedliche Gesamthandsgemeinschaften, die unterschiedlichen Regelungen folgen. Über die Anteile am Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft kann z. B. nicht verfügt werden.

    Kanzleiter führt dazu im im Münchener Kommentar zum BGB,6. Auflage 2013, § 1497 RN 2 aus:

    „Bis zur vollständigen Auseinandersetzung besteht danach die Gesamthandsgemeinschaft fort. Sowohl über die Anteile am Gesamtgut als auch an einzelnen Gesamtgutsgegenständen kann weiterhin nicht verfügt werden (§ 1419 Abs. 1) 5

    5 Vgl. BGH LM Nr. 1 = FamRZ 1966, 443; BayObLG MDR 1952, 41.“

    Solange die Erbengemeinschaft/en nicht auseinandergesetzt ist/sind, können hingegen der/die Erbteil/e nach § 2033 I BGB übertragen werden. Wie willst Du diese Übertragung/en darstellen, wenn Du die Erbengemeinschaft/en nicht erwähnst ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ganze geht ja noch weiter ...

    Kind C wird von den Geschwistern A und B sowie dem eigenen Kind C1 beerbt.

    Kind A wird laut Erbschein beerbt von Kindern A1, A2, A3 und A4. Die Kinder setzen sich auseinander und übertragen alles auf A4.
    Die Auseinandersetzung bezieht sich auf den Erbanteil des A, der ja inzwischen auch Miterbe von C geworden ist. Konnten Sie sich überhaupt derart auseinandersetzen, dass auch über den Miterbenanteil des A an C die Übertragung an A4 erfolgen konnte?

    Das ist nicht mein Tag heute :mad:

    Einmal editiert, zuletzt von Jasmin (6. August 2015 um 09:10) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wenn die Erben A und C nachverstorben sind, dann sind in der Eintragung die dadurch entstandenen (Unter-) Erbengemeinschaften aufzunehmen.

    Wenn also A von A1, A2, A3 und A 4 und C von dem (nachverstorbenen) A, B und C 1 beerbt wurde, dann müsste die Eintragung mithin lauten:


    1.1.1.1 Kind A1
    1.1.1.2 Kind A2
    1.1.1.3 Kind A3
    1.1.1.4 Kind A4
    1.1.2 Kind B (lebt offenbar noch ?; Du hast eingangs allerdings gesagt, dass alle Kinder verstorben seien. Dann müssten mit entspr. Untergliederung die Erben verlautbart werden)
    1.1.3.1 Kind A1
    1.1.3.2 Kind A 2
    1.1.3.3 Kind A3
    1.1.3.4 Kind A 4
    1.1.3.5 Kind B
    1.1.3.6 Kind C 1

    -1.1.1.1 bis 1.1.1.4 in Erbengemeinschaft (das ist diejenige nach A)
    -1.1.3.1 bis 1.1.3.6 in Erbengemeinschaft (das ist diejenige nach C)
    -1.1.1.1 bis 1.1.3.6 (in Erbengemeinschaft (das ist diejenige nach der Mutter)

    Dann kommen unter 1.2.1……die Erbengemeinschaften nach dem Vater
    und am Schluss

    -1.1.1.1 bis 1.2……- in beendeter, noch nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft-


    Die Sache mit der „Auseinandersetzung“ hinsichtlich des „Erbanteils des A“ ist mir nicht klar. Gibt es dazu eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB ? Über das Grundvermögen kann es keine Auseinandersetzung geben, da einzelne Miterben nicht über Nachlassgegenstände verfügen können. Andererseits wird ein Erbteil dann als Nachlassgegenstand behandelt, wenn es sich um den Erbteil eines vorverstorbenen Dritten handelt, der sich als Nachlassgegenstand im Nachlass des Verstorbenen befindet. Da A aber offenbar nach C verstorben ist, kann es sich auch nicht die Erbberechtigung des A (bzw. von dessen Erben) am Nachlass des C handeln. Auch stellt sich die Frage der Voreintragung der Erbfolgen (s. dazu OLG Hamm, B. vom 18.02.1966, 15 W 154/65, BayObLG, B. vom 09.06.1994, 2Z BR 52/94 und Hügel/Zeiser im Beck´schen-online-Kommentar, GBO, Stand: 01.04.2015, § 40 RN 1, 2).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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