gesetzlicher Löschungsanspruch

  • Folgende Rechte sind im Rang nacheinander im Grundbuch eingetragen:
    Abt.III Nr.1 1.800.000,00 Euro Grundschuld für A
    Abt.III Nr.2 766.000,00 Euro Grundschuld für A
    Abt.III Nr.3 766.000,00 Euro Grundschuld für B

    Erlös: 1.700.000,00 Euro

    A hat das Verfahren aus III/1 betrieben; sämtliche Rechte sind daher durch Zuschlag erloschen. Zum Verteilungstermin meldet A einen Teilkapitalbetrag aus III/1 an (ca 1.600.000,00), hinsichtlich des Restbetrages wird ausdrücklich verzichtet - somit Übergang auf den früheren Eigentümer. Zinsen sind nicht angemeldet.
    Das Recht III/2 hatte A zum Versteigerungstermin zunächst voll angemeldet, dann aber die Anmeldung im Termin zurückgezogen. Insoweit handelt es sich wohl hinsichtlich der Zinsen um eine Minderanmeldung, im Übrigen aber nicht um einen echten Verzicht.
    Gläubiger B meldet seine Ansprüche aus dem Recht III/3 an und außerdem seinen gesetzlichen Löschungsanspruch.

    An wen ist nun zuzuteilen ? Soweit auf III/1 verzichtet wurde, an den früheren Eigentümer ? Käme B mit seinem gesetzl Löschungsanspruch überhaupt zum Zuge ?

    Sollte ich bei A als Gläubiger III/2 mal anfragen, ob auch hinsichtlich III/2 ausdrücklich der Verzicht erklärt wird ? Würde das etwas ändern ?

    bin im Moment etwas ratlos

  • Zuteilen würde ich die Hauptsache III/2 an A, solange A nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf verzichtet, in diesem Fall an Eigentümer.

    Mache ich die Zuteilung an A, müsste B ausdrücklich Widerspruch einlegen.

    Mache ich die Zuteilung an den Eigentümer, würde ich die Geltendmachung des gesLöschungsanspruchs in einen Widerspruch durch Gläubiger B umdeuten und den Betrag hinterlegen....
    Ob B materiellrechtlich Erfolg haben wird (wg "Eigentümererlöspfandrecht" des BGHs usw.), braucht das VerstGericht nicht Prüfen !


    Anfragen bei A (der vermutlich eine Bank ist) würde ich vor dem VertTermin nicht extra !

  • Wie "wacko".

    Aber auch in diesem Falle ist wieder die (das Versteigerungsgericht nicht berührende) Frage, ob A überhaupt verzichten darf, wenn der Rückgewähranspruch
    a) entweder wirksam abgetreten und die Abtretung angezeigt ist
    b) oder wirksam gepfändet wurde.

    Die Banken berufen sich immer auf die vertragliche (noch mit dem Schuldner) getroffene Vereinbarung, wonach sie jederzeit berechtigt seien, auf das nicht valutierende Grundpfandrecht zu verzichten.

    Ich habe arge Zweifel, ob das im Streitfalle Bestand hat, weil die verzichtende Bank kein schützenswertes Interesse daran hat, sich gerade durch Verzicht von der Grundschuld bzw. dem Erlöspfandrecht zu befreien,
    ohne Rücksicht auf die wirtschaftl. Interessen des Inhabers der RGW-Anspruchs bzw. des Pfandgl. am RGW-Anspruch.

  • BGH IX ZR 131/03

    Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.

  • Danke !
    Ich gestehe, daß ich die BGH-Entscheidung noch nicht kannte.
    Somit muß ich also aufgrund des Teilverzichts bei III/1 den Restbetrag an den Eigentümer zuteilen (womit die Teilungsmasse dann schon aufgebraucht ist).
    Da mir die Bankverbindung des Eigentümers (der sich im Ausland aufhält)nicht bekannt ist, werde ich den Betrag hinterlegen.
    Gläubiger III/3 könnte dann immer noch pfänden.
    Sehe ich das richtig?

  • Ich seher das eher wie wacko. Durch die Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruches ist dieser wie ein Widerspruch zu behandeln. Ob er Erfolg haben wird (aufgrund der BGH-Entscheidung vermutlich nicht), ist eine Frage des materiellen Rechts.

  • Ich seher das eher wie wacko. Durch die Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruches ist dieser wie ein Widerspruch zu behandeln. Ob er Erfolg haben wird (aufgrund der BGH-Entscheidung vermutlich nicht), ist eine Frage des materiellen Rechts.




    So auch das Fazit in RPfl 2006, 241 - 245

  • In obigem Fall habe ich - wie von wacko vorgeschlagen - die Anmeldung des gesetzlichen Löschungsanspruchs als Widerspruch angesehen, bedingt zugeteilt und den streitigen Betrag hinterlegt. Widerspruchsklage ist erhoben. Nun fragt der frühere Eigentümer an, ob er nicht dem Versteigerungsgericht gegenüber auf alle Ansprüche verzichten könne, damit die widersprechende Bank ihre Klage zurückzieht und der hinterlegte Betrag an diese ausgezahlt werden kann. Geht das ?
    Ich habe mir überlegt, ihm vorzuschlagen, dass er seine Ansprüche an die widersprechende Gläubigerin abtritt. Dann könnte diese die Widerspruchsklage zurücknehmen und wenn mir die Abtretungserklärung (Frage wäre noch, in welcher Form) vorgelegt würde, könnte ich die Hinterlegungsstelle entsprechend anweisen.

  • Wenn Dir der frühere Eigentümer jetzt unmissverständlich erklärt, dass er mit einer Auszahlung an den widersprechenden Gläubiger einverstanden ist, kannst Du m.E. unproblematisch auszahlen.

    Den Umweg, eine Abtretungserklärung zu verlangen, würde ich nicht für nötig erachten, ebensowenig einen Nachweis der Auszahlbarkeit in Form eines (Anerkenntnis-)Urteils.

  • Wenn Dir der frühere Eigentümer jetzt unmissverständlich erklärt, dass er mit einer Auszahlung an den widersprechenden Gläubiger einverstanden ist, kannst Du m.E. unproblematisch auszahlen.

    Den Umweg, eine Abtretungserklärung zu verlangen, würde ich nicht für nötig erachten, ebensowenig einen Nachweis der Auszahlbarkeit in Form eines (Anerkenntnis-)Urteils.



    Sehe ich auch so! Und offensichtlich auch das zuständige Landgericht, mein Schuldner hatte auch schriftlich erklärt, dass er auf den Betrag verzichtet und mein LG hat mir die Akte zurückgereicht, KLage ist offensichtlich daraufhin durch den Gläubiger zurückgenommen worden... Die haben nur alle leider nicht bedacht, dass der Schuldner in Insolvenz ist und trotz erfolgter Freigabe keine Erklärung für eine Eigentümergrundschuld abgeben kann... Da bin ich mal gespannt was da noch rauskommt...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Klingt einleuchtend. Ich habe bei einem blossen "Verzicht" - nach dem Motto, "ich will nichts haben" noch das Problem gesehen, dass vor dem widersprechenden Gläubiger III/3 noch das ausgefallene Zwischenrecht III/2 ist. Wenn der Eigentümer aber nicht einfach verzichtet, sondern erklärt, an den Gläubiger III/3 soll ausgezahlt werden, ist die Sache wohl klar.

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