Vorläufiges Zahlungsverbot wg. Erlösüberschuss

  • Ich hatte diesen Fall auch schon und bin der Meinung, das die Pfändung im Verteilungstermin bekannt sein muß. Wenn der Teilungsplan durch Abgabe der Zahlungsanweisungen an die Kasse ausgeführt ist, ist es zu spät. Es kann nicht sein, das durch Postlaufzeiten/Bearbeitungszeiten Vor- oder Nachteile für wen auch immer entstehen. Wenn das Bargeld auf dem Tisch läge wäre es auch weg. Ich sollte auch die Auszahlung durch die Kasse stoppen und hab mich konsequent geweigert.
    Wegen solcher Pfändungen führe ich den Teilungsplan sofort aus, wenn die Bankverbindung des Schuldners nicht bekannt ist, lasse ich jetzt an ihn mit Barscheck auszahlen. Ich hasse Pfändungen !

  • Erinnern wir uns doch mal an die ganz alten Zeiten, als der Zahlungsverkehr noch tatsächlich bar funktionierte. Da hätte ich den Gläubiger (bzw. hier den Eigentümer) auch gleich im VT durch Zahlung befriedigen müssen, oder nicht?
    Der Umweg über die LZK ist doch lediglich der Tatsache des nunmehr bargeldlosen Zahlungsverkehrs geschuldet.

  • Erinnern wir uns doch mal an die ganz alten Zeiten, als der Zahlungsverkehr noch tatsächlich bar funktionierte. Da hätte ich den Gläubiger (bzw. hier den Eigentümer) auch gleich im VT durch Zahlung befriedigen müssen, oder nicht?
    Der Umweg über die LZK ist doch lediglich der Tatsache des nunmehr bargeldlosen Zahlungsverkehrs geschuldet.



    Und genau dieser Umweg bzw. die hierfür benötigte Zeit ist es, der/die mir hier Kopfschmerzen bereitet.

    Zu Zeiten der Barzahlung im Termin hatte die Justiz das Geld im Anschluß an den Termin nicht mehr. Spätere Pfändungen mußten ins Leere gehen, da das Geld ja schlechterdings vom Berechtigten zurückgeholt werden konnte. Der jetzige Fall liegt anders. Der Berechtigte hat sein Geld noch nicht, es ist erst auf dem Wege zu ihm. Die Justiz kann noch problemlos eingreifen.

    Vermögensteile zeitweise pfandfrei zu stellen, ist m.E. nicht Zweck des § 117 ZVG.

  • Ohne das Thema damit auf eine gemeinsame Lösung zu bringen, kam mir gestern doch eine "andere Erleuchtung".;)

    Da der Pfüb, der ja innerhalb eines Monats ab Zustellung des vZ (2.7.) an den Schuldner zugestellt werden muss, auch in unserem Hause zu erlassen wäre, habe ich in der M-Abteilung mal nachgefragt, wann der Pfüb dann erlassen wurde. Und siehe da, der wurde noch nicht mal erlassen, sondern zwischenverfügt und kann nun nicht mehr in der Frist zugestellt werden.

    Damit wäre mein Problem in dieser Sache aus der Welt.:)

    Zu den hiesigen Auszahlungsmodalitäten:
    Es gab noch nie Beschwerden von Gläubigern wegen der Auszahlung erst 2 Wochen nach Termin. Mit der Abschrift der Protokolls des Verteilungstermins wird dies auch so mitgeteilt. Zinsen werden nicht weiterberechnet.

    Zahlt ihr denn alle gleich nach Termin aus?:gruebel:

  • Wir zahlen so gut wie immer gleich nach Termin aus. Nur für den Fall, dass Rechtsmittel abzusehen sind, sind wir etwas vorsichtiger.

    Im Übrigen ist es natürlich schön, dass für den Moment das Problem erledigt, aber offensichtlich nach wie vor ungeklärt ist.
    Ich denke, dass der Anspruch trotz Umweg über die LZK nach wie vor derselbe ist und daher auch nach wie vor im selben Moment erlischt (nämlich bei AuszahlungsAO an LZK).
    Aber wir können ja auch gern unterschiedlicher Auffassung bleiben ;).

  • Ich bin auch weiter der Meinung, dass Pfändungen nur beachtet werden können, wenn sie vor Planausführung vorliegen. Der Plan ist in dem Moment ausgeführt, wenn ich beschließe an wen auszuzahlen ist. Genau nach diesem Beschluss zahl ich dann aus. Es kann nicht angehen, dass der Gläubiger den richtigen Zeitpunkt zur Pfändung verträumt und ich als Gericht dann versuche irgendwelche Auszahlungen zu stoppen.
    Wie hier ersichtlich gibt es bezüglich des Auszahlungszeitpunktes verschiedene Ansichten wann die Auszahlung tatsächlich vollzogen wird. Davon kann man den Erfolg einer Pfändung nicht abhängig machen.
    Im Stöber steht "Die Befugnis einer Staatsorgans, mit einer nicht aus Staatsmitteln stammenden Geldsumme in bestimmter Weise zu verfahren, hat öffentlich-rechtlichen Charakter und stellt keine Geldforderung gegen den Staat dar." (18. Auflage Rdnr. 5.20 e zu § 114 ZVG).
    Die eine Zuteilung erhalten, haben somit keinen Anspruch auf Auszahlung. Wenn es keinen Anspruch gibt, dann kann auch nicht gepfändet werden.

    Der Gläubiger hat die Möglichkeit vor dem Verteilungstermin zu pfänden oder dann wieder wenn das Geld beim Schuldner angekommen ist.

  • @ Jasmin
    Das glaub ich gerne. Vielleicht diskutiert ihr mal drüber und überlegt euch, ob ihr nicht künftig auch sofort auszahlt. Denn wie oben schon gesagt: wenn ich z.B. in 50 TP im Jahr erst nach Ablauf der Frist auszahle, obwohl in 49 Verfahren keine RM kommen - dann würde ich mich auch als Gläubiger fragen, ob das sein muss.
    Davon mal abgesehen, dass ihr die Akten einmal mehr in die Hand nehmen müsst.

  • Hier wird auch gleich die Auzahlung veranlaßt.

    Vorl. Zahlungsverbote und PfÜbse werden auch nur bis zum VT berücksichtigt - da stimme ich meinen Vorrednern zu.

  • Ich habe mir jetzt mal die o.a. Kommentierung in Stöber (§ 117, RN 3.1 u. § 114 RN 5.20) durchgelesen.
    M.E. und auch nach dieser f.d. Gegenmeinung aufgeführte Kommentierung sagt die Befriedigungswirkung nichts über die Pfändbarkeit des Auzahlungsanspruchs bei der unbaren Zahlung aus.
    Lediglich die Aufnahme eines Pfändungspfandgläubigers in den Teilungsplan ist hier angesprochen; darum geht es hier jedoch gar nicht.

    Eine andere Frage ist es, ob das Versteigerungsgericht oder die LJK eine Pfändung / ein vorl. Zahlungsverbot berücksichtigen muss. Ich meine hier, dass das VG mit Übersendung der Auszahlungsanordnung aus dem Spiel ist, die LJK/LOK beim Vorliegen einer wirksamen Pfändung / eines wirksamen VZV jedoch daran gebunden ist, wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist.

    Ob es sich hierbei um ein drittschuldnerloses Recht handelt (Stöber, § 114, RN 5.20) wage ich zu bezweifeln. Das mag der Fall sein, wenn der Übererlös gepfändet wird, d.h. die Aufnahme des Gl in den Teilungsplan erfolgen soll. Das gilt m.E. nicht, wenn der Auzahlungsanspruch des Sch. gepfändet wird. Faktisch, wenn auch vielleicht nicht rechtstheoretisch, ist hier die LJK Drittschuldnerin.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ob hier die Entscheidung des OLG Köln vom 30.09.1991 (2 W 131/91) = Rpfleger 1991, 519-520 (Leitsatz und Gründe) hier entsprechend anzuwenden ist, vermag ich ohne Kenntnis der Gründe (komme momentan nicht an Rpfleger) nicht zu sagen.

    Ich werf es mal halt in die Runde, weil der Leitsatz schon die Richtung angibt, dass es nicht auf Anordnung der Auszahlung ankommt und danach noch einige Dinge möglich sein können.


  • Eine andere Frage ist es, ob das Versteigerungsgericht oder die LJK eine Pfändung / ein vorl. Zahlungsverbot berücksichtigen muss. Ich meine hier, dass das VG mit Übersendung der Auszahlungsanordnung aus dem Spiel ist, die LJK/LOK beim Vorliegen einer wirksamen Pfändung / eines wirksamen VZV jedoch daran gebunden ist, wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist.



    Ich habe vor geraumer Zeit schon mal bei der Kasse angefragt, ob ein Gläubiger dort noch pfänden könnte, bevor das Geld dem Schuldner ausbezahlt wird. Dort wurde mir die Auskunft erteilt, dass der Betrag an den ausbezahlt wird, den ich in meine Auszahlungsanordnung reinschreibe und Pfändungen nicht möglich sind. Ich habe aber keine Ahnung ob das stimmt.

  • In der von Uhu zitierten Entscheidung geht es um die Frage, bis wann ein Widerspruch gegen den Teilungsplan zulässig ist.
    Das OLG Köln bringt zumindest in der Entscheidung zum Ausdruck, dass die Frage, wann die Befriedigungswirkung einsetzt streitig ist. Die Anmerkung zu der Entscheidung lässt allerdings Zweifel an der Auffassung des OLG Köln, Widerspruch wäre auch noch AO der Auszahlung zulässig, erkennen.
    Letztlich passt die Entscheidung wohl nicht so ganz zum Fall.

    Ich denke, dass Tommy insoweit zuzustimmen ist, als noch ein Anspruch existiert. Drittschuldner kann nur nicht mehr das VG sein. Hier bleib ich bei der Auffassung, dass die Pfändung zum VT vorliegen muss.
    Befriedigungswirkung ist wohl eingetreten, nur dass es darauf nicht im Hinblick auf das Erlöschen des Anspruchs nicht ankommt.
    Um die Frage zu klären, ob der Auszahlungsanspruch der für den Eigentümer wohl schon noch vorhanden ist pfändbar ist, würd ich das Problem gern an die ZV-Leute weitergeben (kein Stöber zur Hand), da ich wie Skipper nicht weiss, ob die Pfändung nicht auch noch gegenüber der LZK/LJK ausgesprochen werden kann.


  • Ich denke, dass Tommy insoweit zuzustimmen ist, als noch ein Anspruch existiert. Drittschuldner kann nur nicht mehr das VG sein. Hier bleib ich bei der Auffassung, dass die Pfändung zum VT vorliegen muss.



    Meine Rede seit Beitrag #18 (wenn auch etwas unpräzise formuliert) ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Eine andere Frage ist es, ob das Versteigerungsgericht oder die LJK eine Pfändung / ein vorl. Zahlungsverbot berücksichtigen muss. Ich meine hier, dass das VG mit Übersendung der Auszahlungsanordnung aus dem Spiel ist, die LJK/LOK beim Vorliegen einer wirksamen Pfändung / eines wirksamen VZV jedoch daran gebunden ist, wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist.



    Ich habe vor geraumer Zeit schon mal bei der Kasse angefragt, ob ein Gläubiger dort noch pfänden könnte, bevor das Geld dem Schuldner ausbezahlt wird. Dort wurde mir die Auskunft erteilt, dass der Betrag an den ausbezahlt wird, den ich in meine Auszahlungsanordnung reinschreibe und Pfändungen nicht möglich sind. Ich habe aber keine Ahnung ob das stimmt.

    Die Aussage der LJK hört sich für mich nach dem bekannten "das gab´s ja noch nie!", "wo kommen wir denn da hin?" an.

    Die Frage ist vermutlich nur gerichtlich zu klären, wenn ein Gläubiger die LJK bzw. das Land auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, wenn trotz Pfändung des Auszahlungsanspruchs und Arrestatorium Zahlung an den Schuldner erfolgt ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Tommy

    Ich bin damals in meinem Verfahren zu der Erkenntnis gekommen, dass mich die Pfändung nicht mehr interessiert, weil verspätet. Also hab ich mal bei der Kasse angerufen, und gefragt, ob die diese Pfändung ggfls. beachten müssten. Da war die Antwort nein. Man hat mir auch erzählt warum nicht. Das habe ich allerdings schon wieder vergessen. :oops:
    Aber es war etwas ausführlicher als "Das hatten wir noch nie."

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