Bevorrechtigte Zwangsverwaltungskostenvorschüsse

  • Hallo allerseits!

    Ich bekomme zum Versteigerungstermin nächste Woche gerade eine Anmeldung des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers.

    Bei dem Objekt handelt es sich um ein Wohnungseigentums und nun werden die in der Zwangsverwaltung gezahlten Vorschüsse (teilweise) mit dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Ziffer 1 ZVG angemeldet.

    In der Anmeldung sind aufgelistet "Gebäudeversicherung ..., Aufzug-Wartung/TÜV und Reparatur ...., Zuführung Instandhaltungsrücklage:mad: und noch anteilige Anschaffungen". Beigefügt ist eine Kopie des Wirtschaftsplans und Protkolle der letzten WEG-Versammlungen.
    Zu den Versicherungen und der Instandhaltungsrücklage sagt ja die Entscheidung des BGH aus 2003 etwas.

    Aber die pauschale Aufführung der allgemeinen Reparaturen und Anschaffungen erscheint mir doch zu dürftig.
    Auch aus den Unterlagen ergibt sich nicht, was genau der zu versteigernden Wohnung zugute kam.
    Muss den nicht die werterhaltung und - verbesserung sich auf das zu versteigernde Sondereigentum (wenigstens im weitesten Sinne ) beziehen.:gruebel:
    :schwitz:
    Wie wird das bei Euch gehandhabt???

  • Mir ist nicht bekannt, dass in meinen Verfahren die Gläubiger quasi am Gericht vorbei Vorschüsse leisten, zumindest hat noch keiner solche Zahlungen angemeldet. Daher gehe ich davon aus, dass Vorschüsse nur auf gerichtlichen Beschluss (§ 161 III ZVG) geleistet werden.

  • Die Vorschüsse in der Zwangsverwaltung werden in der Rangklasse I nur berücksichtigt, wenn sie zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks dienen. Wird hier regelmäßig nicht für Rangklasse I angemeldet, sondern mit dem Rang des betreibenden Gläubigers.
    Du kannst als Gericht allerdings nicht die Glaubhaftmachung der Ansprüche fordern. Dazu muß ein anderer betreibender Gläubiger widersprechen. Wenn keiner widerspricht, verteilst Du später wie angemeldet.

  • Zitat von Kai

    Mir ist nicht bekannt, dass in meinen Verfahren die Gläubiger quasi am Gericht vorbei Vorschüsse leisten, zumindest hat noch keiner solche Zahlungen angemeldet. Daher gehe ich davon aus, dass Vorschüsse nur auf gerichtlichen Beschluss (§ 161 III ZVG) geleistet werden.



    Sorry, hab ich vergessen zu erwähnen...
    Die Vorschüsse wurden natürlich im parallel laufenden Zwangsverwaltungsverfahren auf Anforderung durch das Gericht gezahlt.


    Zur Glaubhaftmachung:
    Nach der Entscheidung des BGH (RPfleger 2003, 454 ff) würde ich aber doch sagen, dass das Vorrecht nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Voraussetzungen glaubhaftgemacht wurden "Die Leistungen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr für den Gegenstand der Zwangsverwaltung auch zweckentsprechen verwendet worden sein und sich Wert erhöhend ausgewirkt haben, wofür der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig ist ..."

    Fraglich ist natürlich, ob ich die Frage der Glaubhaftmachung bis zum Verteilungstermin vertage, d.h. erst einmal die Beträge in das g.G. nehmen und dann schaun mer mal!

  • Zitat von Babs

    Fraglich ist natürlich, ob ich die Frage der Glaubhaftmachung bis zum Verteilungstermin vertage, d.h. erst einmal die Beträge in das g.G. nehmen und dann schaun mer mal!


    Ich glaube Du hast recht, daß Du prüfen mußt, da es ja nicht um die Ansprüche an sich geht, sondern um deren Zuordnung zu einer bestimmten Rangklasse.
    Damit mußt Du aber auch schon bei der Aufstellung des geringsten Gebots entscheiden. Hast Du alle Positionen im gG kommst Du in der Verteilung schwerlich wieder davon los. Ich würde mich bezüglich der werterhaltenden Maßnahmen mit dem Anmeldenden zuvor telefonisch verständigen. In der Regel bekommt man Übereinstimmung und Abänderung der Anmeldung hin. Bei Reparaturen würde ich nicht kleinlich sein.
    Zur Frage, was werterhaltend ist, hat sich nicht nur der BGH beispielhaft geäußert, sondern auch mehrere Landgerichte.

  • Ich nehme die auf entsprechenden Beschluss von mir in der L-Akte geleisteten Vorschüsse bei Anmeldung ins gG auf. Eine weitere Prüfung nehmw ich ehrlich gesagt nicht vor.

    Wobei ich dies ja indirekt schon prüfe, in dem Moment ob ich entsprechenden Beschluss in der L-Akte erlasse.

  • Gute Erfahrungen habe ich damit gemacht, dass ich dem Gläubiger - soweit noch Zeit bis zum Termin - schriftlich mitgeteilt habe, wenn die Erfordernisse des § 10 I 1 m.E. nicht erfüllt sind und dass, soweit keine anderslautende Mitteilung bis spätestens im Termin eingeht, der Vorschuss im gG nicht berücksichtigt wird.

    So kann sich der Gläubiger auch später bei der Verteilung nicht beschweren.

  • Zitat von Pia

    Gute Erfahrungen habe ich damit gemacht, dass ich dem Gläubiger - soweit noch Zeit bis zum Termin - schriftlich mitgeteilt habe, wenn die Erfordernisse des § 10 I 1 m.E. nicht erfüllt sind und dass, soweit keine anderslautende Mitteilung bis spätestens im Termin eingeht, der Vorschuss im gG nicht berücksichtigt wird.

    So kann sich der Gläubiger auch später bei der Verteilung nicht beschweren.



    Das habe ich gestern nachmittag per Fax auch gemacht!
    Mal sehen, ob noch weitere Unterlagen vorgelegt werden. Der Termin ist ja erst nächste Woche!
    Danke schon mal für die Antworten:daumenrau

  • Grundsätzlich muss man in der Tat bei jeder durch einen Vorschuss getätigten Ausgabe prüfen, ob für diese Ausgabe die Voraussetzung des § 10 I 1 ZVG vorliegen. Allerdings hat das bisher fast nie eine Rolle gespielt, da der Zwangsverwaltungsgläubiger, der die Vorschüsse zahlt, in 90% aller Fälle auch der bestranging betreibende Zwangsversteigerungsgläubiger ist. Und ob der seine Vorschüsse nun über 10I Nr 1 oder 10 I Nr. 3 ZVG erhält ist letztendlich wurscht. In den Fällen, in denen zu erkennen war, dass der Zwangsverwaltungsgläubiger seine Vorschüsse nicht in der Versteigerung erhalten würde, habe ich die Frage, ob es sich um Vorschüsse gem. 10 I 1 ZVG handelt, sehr großzügig gehandhabt, da es irgendwo nicht einzusehen ist, dass ein Gläubiger im Verwaltungsverfahren Ausgaben tätigt, die letztendlich doch dem Objekt nützen, auf diesen Kosten sitzen bleibt und ein anderer Gläubiger hiervon profitiert. Dennoch kann so etwas natürlich passieren und darum weise ich den Zwangsverwaltungsgläubiger bei Vorschussanforderung bereits darauf hin, dass dieser Vorschuss nicht unbedingt in Rangklasse 1 berücksichtigt wird.

  • Wir nehmen Anmeldungen dieser Art grundsätzlich nichts in gG, wenn nicht dezidiert aufgeteilt wird, wieviel für die (z.B.) Dachreparatur verwendet wurde. Die Anmeldung wird als solche bekannt gemacht, erhält dann aber Rang nach den dinglichen Lasten.

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