Zeitpunkt des Einstellungsantrages gem . § 30 ZVG

  • Ich finde die Stellungnahme gut und drücke dir die Daumen, dass der Zuschlag gehalten wird. Alles andere wäre im Prinzip auch eine Frechheit.
    Und der Anwalt scheint ja ein richtig netter Kerl zu sein ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es besteht die wohl nicht unberechtigte Hoffnung, dass auch das OLG sich mit der Sache befassen wird, da der Ersteher mit einer für die Bank positiven Entscheidung des LG wohl nicht einverstanden sein wird...

    Dass das eine Einzelrichterin entscheidet, finde ich seltsam.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Claudia - Ich kann auch nur hoffen, dass der Zuschlag gehalten wird notfalls vor OLG oder BGH!

    Einzelrichter oder Kammer? § 568 ZPO interessant - würde aber mal behaupten, dass auch unser LG es beim Einzelrichter lassen würde.

  • Na dann fassen wir mal zusammen:


    Wohl alle, die bisher geschrieben haben wünschen nichts sehnlicher, als einen Bestand des Zuschlags, auch ich.
    Wir sind uns auch weitgehend einig, dass dem Bankenvertreter
    (Zitat: worauf mich der A rüde unterbricht) gewaltig eine aufs Maul gehört.
    (Ich habe eine ungefähre Ahnung, was der „Herr“ bei mir erlebt hätte.)

    Die Zuschlagsverkündung ist so ziemlich das „heiligste“ im ZVG
    (Hoheitsakt, Eigentumsübertragung außerhalb des GB etc.).
    Dabei das Gericht zu unterbrechen ist fast eine Ordnungsstrafe wert.
    Aber es ist nun mal geschehen und wir müssen überlegen, wie man die Kuh vom Eis holt.

    Nach dem reformierten Beschwerderecht der ZPO entscheidet die Beschwerdekammer durch Einzelrichter oder in 3er Besetzung.
    Eine Einzelrichterentscheidung ist sofort rechtskräftig.
    Rechtsbeschwerde zum BGH ist nur zulässig, wenn eine 3er Besetzung entscheidet und in der Entscheidung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zulässt.
    Es gibt keinen Zugang mehr zum OLG und keine Zulassungsbeschwerde zum BGH.

    Die Beschwerdekammer hat also eine ziemlich starke Position.

    Ich überlege daher, ob Claudia in einer weiteren Stellungnahme oder auch der Ersteher, der ja Beteiligter ist (III/3), die Kammer auf diese bisher nicht entschiedene Rechtsfrage (ab wann sind Anträge ausgeschlossen?) hinweisen sollte, damit die Kammer eventuell in 3er Besetzung tagt und die Rechtsbeschwerde zulässt.
    Eine BGH -Entscheidung wäre wünschenswert, aber wir müssen dann auch damit leben (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1222) ;)

  • Meine Akte ist wieder da:
    Zwischenzeitlich wurde ich durch das Landgericht aufgefordert das Protokoll zu berichtigen. Ich habe daraufhin dass Protokoll ergänzt:
    1. Zuschlagsverhandlung - keine Anträge
    2. Verkündung des Zuschlagsbeschlusses bis einschließlich zugeschlagen
    3. Unterbrechung durch Gl.vert. wieso nicht § 85 a ZVG
    4. Erläuterung durch das Gericht
    5. Gl. vert. sagt das Verfahren einstellen zu wollen
    6. Ersteher rügt Verspätung
    7. verkündet weiterhin der Beschluss: Bargebot abzüglich SiLei zu verzinsen; Gerichtskosten trägt Ersteher, keine bestehenbleibenden Rechte
    8. Gründe § 30 zu spät, Eigentum daraufhin übergegangen

    Das Landgericht hat dann die Sache auf die Kammer übertragen (schwierige Sache)
    Jetzt hat das LG entschieden:
    1. Zuschlag wird aufgehoben
    2. Erteilung des Zuschlages wird vesagt
    3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
    Begründung: § 89 ZVG - Zuschlag ist zu verkünden; verkündet ist er, wenn vollständig verlesen oder die Beschlussformel vollständig verlesen ist und die wesentliche Gründe genannt sind (Stöber § 87 Ziff. 2.2) Auf jeden Fall setzt die vollständige Verkündung die in § 82 ZVG genannten Sachen voraus und damit auch das bestehenbeiben von Rechten, die Verzinsung und die Zuschlagskostentragungspflicht. Erst danach sei das Grundstück dem Gläubiger entzogen.
    Die Anforderung durch den BGH ist schon da. Ich geb die Sache jetzt hoch und werde selbstverständlich weiter berichten.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Da sind wir aber mal gespannt!

    Egal wie es ausgeht: Es hat der Rechtsfortbildung gedient.

    Und zum Bankenvertreter ist ja schon alles gesagt ...

  • Zitat von claudia

    Jetzt hat das LG entschieden:
    1. Zuschlag wird aufgehoben
    2. Erteilung des Zuschlages wird vesagt
    3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
    Begründung: § 89 ZVG - Zuschlag ist zu verkünden; verkündet ist er, wenn vollständig verlesen oder die Beschlussformel vollständig verlesen ist und die wesentliche Gründe genannt sind (Stöber § 87 Ziff. 2.2) Auf jeden Fall setzt die vollständige Verkündung die in § 82 ZVG genannten Sachen voraus und damit auch das bestehenbeiben von Rechten, die Verzinsung und die Zuschlagskostentragungspflicht. Erst danach sei das Grundstück dem Gläubiger entzogen.


    Da haben sich unsere Befürchtungen ja bestätigt.
    Bin nur gespannt, wie sich der BGH die Zuschlagsverkündung vorstellt. Meiner Vermutung nach wird er sich dem LG anschließen
    (wobei sich diese meine Vermutung im Wesentlichen darauf stützt, dass die dortigen Richter viel Strafrecht, aber wohl kaum Grundbuch- und Zwangsversteigerungsrecht gehört haben; dies ist aus diversen Entscheidungen der letzten Monate ja mehr als einmal erkennbar geworden...).

  • Zitat von juris2112

    Schade, dass keine BGB-Gesellschaft ersteigert hat. Das gäbe beim BGH ein Kuddelmuddel.:wechlach: :wechlach:



    :teufel: :teufel: :teufel: das würde dort eine Jahre dauernde :konferenz geben in deren Ergebnis der Senat, der die Rechtsfähigkeit der GbR erfunden hat feststellen müsste, :gepennt: :teufel: :teufel: :teufel:

  • ich bin jetzt bloss am überlegen wie ich meine weiteren Zuschlagsverkündungen abhalte. Drohe ich jedem schon mal prophylaktisch Ordnungsgeld an für den Fall das jemand in den nächsten 3 Minuten einen Mucks von sich gibt.
    Tue ich so als könnte ich nur ein Ding gleichzeitig tun nämlich voller Inbrunst den Zuschlag zu verkünden. Oder unterbreche ich die Verkündung um gleich den Ordnungsgeldbeschluss zu verkünden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zitat von juris2112

    Da sind wir aber mal gespannt!

    Egal wie es ausgeht: Es hat der Rechtsfortbildung gedient.

    Und zum Bankenvertreter ist ja schon alles gesagt ...



    :daumenrau
    Absolut zutreffend.
    Aber ob wir das Ergebnis des BGH lieben werden?:)

  • Es war ja fast zu befürchten, dass das LG so entscheiden wird.
    Jetzt können wir wirklich nur gespannt auf den BGH warten ... ich denke allerdings, dass die sich auch nicht anders entscheiden werden. :(

    Die Vorgehensweise für zukünftige Termine - tja, das ist natürlich so eine Sache. Zunächst mal grundsätzlich böse gucken, damit es keiner wagt, auch nur piep zu sagen :teufel: . Ansonsten vielleicht gleich, wenn ein Gl.-Vertr. während der Verkündung den Mund aufmacht, sagen, dass er während der Verkündung ruhig zu sein hat und keine Anträge mehr stellen darf. Denn wenn der Gläubiger-Vertreter das Wort "Einstellung" nicht gesagt hätte (hätte sagen können), wäre der Zuschlag wohl nicht aufgehoben worden.
    Aber hinterher ist man ja immer schlauer.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • So ganz kann ich die LG-Schelte nicht nachvollziehen, auch wenn ich die Kollegin ernsthaft bedaure.

    Man stelle sich vor: Der Rechtspfleger kommt bis "...wird zugeschlagen zu einem Gebot von 100.000 €". Dann sackt er bewußtlos zusammen.

    Es kann doch dann nicht Folge sein, dass der Ersteher zwar Eigentümer ist, aber das Meistgebot nicht zu verzinsen hat oder keine Rechte bestehen bleiben. Wenn das so wäre, sollte der Ersteher nicht den Notarzt rufen, sondern innerlich "Strike" rufen. Die evtl. Mithaft eines Bürgen würde dann auch entfallen?

    Daher halte ich für eine durchaus vertretbare Meinung, den Zuschlagsbeschluss insgesamt als Einheit zu betrachten. Damit wäre der Zuschlag erst verkündet, wenn er komplett verlesen ist. In der ZPO-Literatur zur Verkündung von Urteilen wird es doch Rechtsprechung dazu geben. Ich vermute nach einen Blick in den Zöller, dass die §§ 310, 311 ZPO auch von einer kompletten Verlesung des Urteilstenors ausgehen.

    Ordnungsgeld halte ich für sehr gewagt.

  • Kai: der Einwurf mit dem bewustlos zusammensackenden Rechtspfleger ist gar nicht so schlecht. Kann den in diesem Fall der Gläubigervertreter wirksam einen Antrag stellen? Doch wohl nicht da die Willenserklärung nicht ankommt. Selbstverständlich muss irgendjemand den Zuschlagsbeschluss in diesem Fall zu Ende verkünden.
    Das mit dem Ordnungsgeld hatte ich ironisch gemeint. Aber es ist doch leider so dass man sich unterbrechen läßt wenn irgendjemand dazwischenquäkt, da kann man schon hundertmal Zuschläge verkündet haben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zitat von claudia


    Selbstverständlich muss irgendjemand den Zuschlagsbeschluss in diesem Fall zu Ende verkünden.



    Eben, weil er komplett verkündet werden muss, ist es der halbfertige Zuschlag im Ausgangsfall nicht.

    Rechtlich wird man wenig gegen eine unhöflich dazwischengequakte Einstellungsbewilligung machen können, da sie bis zum Zuschlag möglich ist. Der Zuschlag besteht eben nicht nur aus "...wird zugeschlagen...", ich finde die Bedingungen gehören als wesentlicher Teil auch dazu. Man kann wohl nur versuchen, durch Schnellsprechen ruckzuck fertig zu werden. Eine gerufene Einstellungswilligung wird man nicht ignorieren können.

    Ich will nicht sagen, dass ich 100%ig sicher bin, aber in Bausch und Bogen ablehnen kann man diese Sichtweise mE nicht.

    Es ist doch auch immer besonders schön, wenn schon weitere Gebote abgegeben werden, obwohl man noch mit dem Aufnehmen des Gebots beschäftigt ist oder das Geld zählt.

  • Habe grade ne Idee:
    die Einstellungsbewilligugung ist doch einseitig empfangsbedürftig.
    Das heißt: ich muss empfangsfähig sein.

    Wir haben doch oft genug schon erlebt, dass über ein Gebot noch diskutiert wir, während der nächste Bieter kommt (siehe Kai).

    Ich stelle hier immer das neue Gebot zurück bis das vorherige behandelt ist, weil ich im Moment eben nicht empfangsfähig bin.

    Bei der Verkündung bin ich eben nicht empfangsfähig, da mache ich andere Sachen.

  • Die Idee kam mir auch schon, habe sie aber wieder verworfen. Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens, muss also auch in jeder Lage bis zur dead line die Einstellung bewilligen können. Einstellungen, der sonstige Erhalt des Objekts oder ein freihändiger Verkauf müssen Vorrang vor einem Zuschlag auf Teufel komm raus haben.

    Für den konkreten Fall würde es nichts nützen, da die Einstellung protokolliert wurde.

    Wie sollte das Protokoll denn aussehen? "Der Gläubiger sagte etwas, ich wollte es aber nicht verstehen" oder "Der Gläubiger rief 'Ich stelle ein', aber meine Antennen waren nicht auf Empfang"?

  • Zitat von Kai


    Daher halte ich für eine durchaus vertretbare Meinung, den Zuschlagsbeschluss insgesamt als Einheit zu betrachten. Damit wäre der Zuschlag erst verkündet, wenn er komplett verlesen ist. In der ZPO-Literatur zur Verkündung von Urteilen wird es doch Rechtsprechung dazu geben. Ich vermute nach einen Blick in den Zöller, dass die §§ 310, 311 ZPO auch von einer kompletten Verlesung des Urteilstenors ausgehen.

    Dagegen ist meiner Meinung auch nichts einzuwenden, aber darum geht es nur in zweiter Linie. Es geht doch eigentlich darum, ob während der Verkündung, d.h. wenn diese schon begonnen hat, noch Anträge gestellt bzw. Einstellungserklärungen abgegeben werden können.
    Gerade wenn man den Zuschlag als Einheit betrachtet, so müßten doch - konsequent weitergedacht - wenn dessen Verkündung bereits begonnen hat, weitere Anträge oder Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ausgeschlossen sein, denn diese würden ja gerade die Einheit des Zuschlagsbeschlusses aufbrechen.

    Auch der Gedanke von bü40 ist sehr gut. Wenn ich gerade am verkünden bin, kann ich nicht noch andere Sachen nebenhermachen.

    Grundsätzlich würde mich noch interessieren, wie das LG entschieden hätte, wenn ein Beteiligter einem Richter bei dessen Verkündung eines Urteils oder Beschlusses ins Wort gefallen wäre, um den bereits begonnenen Beschluss noch zu vermeiden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von hiro


    Grundsätzlich würde mich noch interessieren, wie das LG entschieden hätte, wenn ein Beteiligter einem Richter bei dessen Verkündung eines Urteils oder Beschlusses ins Wort gefallen wäre, um den bereits begonnenen Beschluss noch zu vermeiden.



    Wenn die Klagrücknahme erklärt würde, müsste die Erklärung das Urteil auch noch verhindern können, wenn das LG Recht hätte.

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