Wenn der Nacherbenvermerk im Zuge des Vollzugs der Verfügung des Vorerben gelöscht werden soll, sind die Nacherben stets zu beteiligen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie zustimmen müssen oder ob sie nur angehört zu werden brauchen. Über die Zustimmung oder Anhörung der Nacherben hinaus sind die Ersatznacherben - entgegen OLG München - dagegen nicht zu beteiligen, weil sie bei der Verfügung des Vorerben nichts mitzureden haben. Wäre es anders, müssten ständig Pflegschaften nach § 1913 BGB alleine zum Zwecke der Anhörung der Ersatznacherben angeordnet werden.
Ob es sich um befreite oder nicht befreite Vorerbschaften handelt, spielt keine Rolle.