Mich würde interessieren, wie bei anderen Gerichten § 31 GBO (Form der Antragsrücknahme) - speziell hinsichtlich Rechtsanwälten und Banken - in der Praxis gehandhabt wird.
§ 31 GBO
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In der Regel handhabe ich das sehr formal. D.h. Rücknahme nur in öffentlich beglaubigter Form.
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§ 31 GBO unterscheidet nicht danach, um welchen Antragsteller es sich handelt. Schon aus diesem Grund besteht also kein Anlass, bei Banken oder Rechtsanwälten anders als bei anderen Antragstellern zu verfahren. Dass Banken und Anwälte die betreffenden Beglaubigungskosten im Zweifel wieder auf Ihre Kunden und Mandanten abwälzen, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.
Bevor man eine großzügige Handhabung des § 31 GBO in Erwägung zieht, muss man sich die hieraus resultierenden Konsequenzen vor Augen halten. Wenn das Gesetz eine bestimmte Form für eine Antragsrücknahme vorschreibt, so folgt aus der Nichteinhaltung dieser Form zunächst, dass keine wirksame Antragsrücknahme vorliegt und das GBA den gestellten Antrag daher trotz erfolgter (unwirksamer) "Rücknahme" vollziehen müsste. Tut es das nicht, so steht der nach wie vor wirksam gestellte Antrag i.S. des § 17 GBO notgedrungen in einem Konkurrenzverhältnis zu später gestellten Anträgen, die das gleiche Recht betreffen. Wird der später gestellte Antrag vollzogen, weil der "zurückgenommene" Antrag natürlich in der Folgezeit faktisch als nicht mehr existent behandelt wird, so kann es demzufolge aufgrund des Verstoßes gegen § 17 GBO zu materiellen Rangverlusten und anderweitigen rechtlichen Beeinträchtigungen zu Lasten des ersten Antragstellers kommen, der seinen Antrag nicht wirksam zurückgenommen hat. Auch wenn ein Amtshaftungsanspruch in diesen Fällen bereits deshalb ausscheiden dürfte, weil sich der erste Antragsteller jedenfalls unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis an seiner privatschriftlichen (formunwirksamen) Antragsrücknahme festhalten lassen muss, sollte man sich auf diese Unwägbarkeiten erst gar nicht einlassen.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Nichtbeachtung des § 31 GBO auf den ersten Blick nicht ersichtliche unerwünschte materielle Folgen haben kann, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt. In diesem Zusammenhang bedarf der Erwähnung, dass das frühere preußische Recht und der erste Entwurf zur GBO keine bestimmte Form für die Antragsrücknahme vorsahen und die Formbedürftigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit erst in den auch Gesetz gewordenen zweiten Entwurf der GBO aufgenommen wurde (Güthe/Triebel, § 31 RdNr.1).
Wer zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 31 GBO genaueres wissen will, ist im übrigen mit dem Güthe/Triebel (§ 31 RdNrn.9, 10) am besten bedient. -
Die Rechtslage ist mir schon klar (trotzdem nochmal danke für die ZUsammenfassung). Mich interessiert allerdings die Praxis (halt das übliche "Argument": Sie sind der einzige usw).
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In der Praxis hat man natürlich Schwierigkeiten, auf der Einhaltung der Form zu bestehen, wenn man die Beteiligten (etwa örtliche Anwälte und zeichnungsbefugte Bankangestellte) aus seiner gerichtlichen Tätigkeit bereits kennt. Hier wird oft der Ausweg gewählt, dass der vorliegende Antrag als "irrtümlich gestellt" zurückgenommen und die Problematik auf diese Weise auf rechtlich nicht ganz sauberem Wege auf die formfreie Antragstellung verlagert wird. Bei den Banken rief vor allem immer regelmäßig Unmut hervor, dass sich die siegelführenden Sparkassen bei der Antragsrücknahme natürlich im Hinblick auf die Formbedürftigkeit immer sehr leicht taten.
Ich muss gestehen, dass ich auch nicht in jedem Fall auf der Einhaltung der Form bestanden habe, wenn mir die beteiligten Anwälte und die Vertretungsbefugnis der zeichnenden Bankangestellten bekannt war. Im Ergebnis hat all die Jahre nie ein Hahn danach gekräht. Gerade bei allzu forschen Anwälten, die Anträge mitunter unüberlegt und ohne ausreichende Prüfung der Rechtslage stellen, verstehe ich die Formbedürftigkeit der Antragsrücknahme aber auch als ein gewisses Regulativ, sich die Sache beim nächsten Mal vielleicht besser zu überlegen.
Letztlich muss jeder natürlich selbst entscheiden, wie er die Sache handhabt. Die Gefahr ist natürlich, dass das Ganze ausufert ("damals haben Sie auch nicht, warum also jetzt ...?"). Richtschnur dürfte vor allem sein, ob im Ergebnis "etwas passieren" kann. Pragmatismus und Gesetzesinhalt sind mitunter eben verschiedene Paar Stiefel. -
Ich handhabe es zumindest bei Zwangshypothekenanträgen so, dass ich hier nicht auf der Form bestehe.
Hier stelle ich mich einfach auf den Standpunkt, dass das in erster Linie eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist. Der Vollstreckungsantrag kann ja formlos zurückgenommen werden. Und ohne den Vollstreckungsantrag geht auch der GBantrag ins Leere. Hier darf also auf keinen Fall eingetragen werden nach Rücknahme! Ich müsste also korrekter Weise durch Zurückweisung entscheiden. Da ich diese Entscheidung allein in der Hand habe, kann ich mich auch allein dazu durchringen, auf die Einhaltung der Form bei der Antragsrücknahme zu verzichten. Vorausgesetzt natürlich, ich habe an der Identität von Antragsteller und Zurücknehmendem keine Zweifel. -
Wenn eine Bank eine Abtretung oder ein RA die Eintragung einer ZwangsHyp in einfacher Schriftform beantragt hat, so lasse ich in solchen Fällen auch eine Antragsrücknahme in gleicher Form - also in einfacher Schriftform - zu. Alles andere erscheint mir übertrieben formalistisch. Sorry!
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blue:
Auch für die Antragsrücknahme im Rahmen von Vollstreckungshandlungen gilt natürlich § 31 GBO.
blue + ulf:
Ich habe es im Ergebnis immer genauso gehandhabt und wollte in #3 nur auf die rein rechtliche Seite der Problematik hinweisen. Wie blue richtig hervorhebt, ist der springende Punkt, dass man an der Identität von Antragsteller und Zurücknehmenden keine Zweifel haben darf. -
@Juris, blue: Der Antrag bei Vollstreckungshandlungen ist eine Verfahrenshandlung gemäß ZPO. Die ZPO schreibt - im Gegensatz zur GBO - für die Rücknahme keine bestimmte Form vor. Also: schriftliche Rücknahme genügt.
In allen anderen Fällen: § 29 GBO, ohne Ausnahme.
Weil die Beteiligten oft jammern, habe ich manchmal nach Absprache den Antrag dann zurückgewiesen. Das ist für die Beteiligten immer noch billiger, als zum Notar zu gehen. -
Franziska:
Auch die Zurücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek ist nach § 31 GBO formbedürftig (ganz hM: KG HRR 1929 Nr.1944; OLG Hamm Rpfleger 1985, 231; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 62; Demharter, § 31 RdNr.2 und Anh. zu § 44 RdNr.69; Meikel/Brambring, § 31 RdNr.4; a.A. Hintzen Rpfleger 1991, 286). -
Schon alleine aus pädagogischen Gesichtspunkten bestehe ich auf formgerechte Antragsrücknahme. Beim nächsten Mal überlegen die sich dann (hoffentlich), was für'n Quatsch sie so beantragen.
Zu Franziska: Zwar ist das GBA hier als Vollstreckungsgericht tätig, jedoch gelten neben denn allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften auch die der GBO (lex spezialis). -
Zitat von Hermes
Zu Franziska: Zwar ist das GBA hier als Vollstreckungsgericht tätig, jedoch gelten neben denn allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften auch die der GBO (lex spezialis).
Die Vorschriften der GBO gelten aber bei Kollision mit den Vollstreckungsvorschriften nicht uneingeschränkt. Bei einem mit vollstreckungsrechtlichen Mängeln behafteten Grundbuchantrag zB gilt auch nicht die rangwahrende Wirkung des ersten Grundbuchantrages. Wir haben hier also eine Verquickung. Und da berufe ich mich auf meine sachliche Unabhängigkeit, wenn ich mich für diesen Fall auf die Vorschriften der Vollstreckung zurückziehe, wenn ein Grundbuchantrag sichtlich ins Leere geht. -
Mmm, also wenn ich mal ehrlich sein soll, entscheide ich mich mal so mal so. Je nachdem wie es gerade praktischer ist
Bei den Formvorschriften handelt es sich ja immer nur um Sollvorschriften. Wenn ich also freiwillig auf die Form verzichte, dann geht das Risiko auf meine Kappe bzw. steht mir hilfreich immer Herr Hintzen (vgl. juris 2112) zur Seite, der ja die (alleinige) Meinung vertritt, dass es zur Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek keiner Form bedarf. -
Ich stimme Christine zu. Neulich spülte ein Tränenfluss einer Bankangestellten mein Telefon frei als sie mir den Zusammenhang einer formpflichtigen Antragsrücknahme und ihrem Arbeitsplatz äußerst tränenreich erklärte.
Was will man da machen? Mensch sein! Also da hab ich die Methode "über-den-Schatten-springen" angewendet. Wer ist schon pästlicher als Benedikt?
Gut, einer richterlichen Prüfung wird das kaum standhalten aber es sei hier auf dem letzten Satz RdNr20 zu § 31 im Demharter verwiesen: ... kann die Nichtbeachtung des § 31 Schadensersatzansprüche begründen.
Also entscheidet im Zweifel selbst. Die o.a. Methode ist selbverständlich keine Dauerlösung und wird auch nicht gelehrt!!! -
Hallo,
in diesem Zusammenhang folgender Fall:
Rechtsanwältin stellt für eine RA-GbR, deren Mitgesellschafterin sie ist, einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
Nach Zwischenverfügung nimmt sie "ihren Antrag vom .." als Notarin mit Dienstsiegelabdruck versehen zurück. Sie tritt also in unterschiedlichen Funktionen auf.
Ist die Antragsrücknahme wirksam?
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Aus meiner Sicht nicht, insbesondere da § 15 GBO keine Anwendung findet.
Sie muss den für die Gläubigerin gestellten Antrag als deren Bevollmächtigte zurücknehmen.
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Dafür muss sie aber die Bevollmächtigung in der Form des § 29 GBO nachweisen.
Die Vollmacht kann sie selbst beglaubigen?
Irgendwie dreht sich das im Kreis.
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Ist die Antragsrücknahme wirksam?
Nein, da nicht die bevollmächtigte RAin oder die die RA-GbR vertretende Mitgesellschafterin den Antrag zurücknimmt. Hier tritt eine bislang unbeteiligte Notarin (die zufällig personenidentisch mit der Anwältin ist) auf.
Hier könnte sicher z. B. tom sich noch herrlich über die Idee auslassen, privaten Erklärungen einer als Notar ernannten Person durch Beidrücken des Dienstsiegels die nötige Form zu verschaffen.
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Es scheitert doch schon daran, dass der Antrag nicht nach § 15 GBO gestellt worden ist (werden konnte) und § 24 III BNOtO deshalb keine Anwendung findet.
Oft ist es in solchen Konstellationen und bei Bestehen eines Eintragungsmangels kostengünstiger, statt eine formgerechte Rücknahme des Antrages einzureichen, den Antrag zurückweisen zu lassen.
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Hier könnte sicher z. B. tom sich noch herrlich über die Idee auslassen, privaten Erklärungen einer als Notar ernannten Person durch Beidrücken des Dienstsiegels die nötige Form zu verschaffen.
Heh!
Umgekehrt hat sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mal beschwert, weil ich eine Lebensbescheinigung nur gesiegelt und nicht gestempelt hatte...
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