Verjährung der Zinsen während Wohlverhaltensphase

  • :gruebel:

    Auf die Zinsen hat der Gläubiger wegen des bereits vorliegenden Titels einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch. Die muss/kann er nicht ständig neu titulieren lassen. Er muss ja nur die Verjährung unterbrechen, sonst kann der Schuldner sich auf Verjährung berufen. Beruft sich der Schuldner nicht auf Verjährung, darf der Gläubiger auf Grund des bereits vorhandenen Titels alle Zinsen einstreichen und muss auch nichts zurückzahlen.

    Neu titulieren geht m.E. überhaupt nicht.

  • Die unzulässige Zwangsvollstreckung dürfte die Verjährung der Zinsen hemmen, analog OLG Celle vom 12.10.2011, 3 U 99/11. Allerdings hat man da das Kostenrisiko.

    Bei deinem Link komme ich beim falschen Urteil raus... Das richtige findet sich hier: http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5783<br />
    <br />
    PS:<br />
    Ich glaub, auch das ist nicht die Lösung unseres Problems. Man kann ja wohl nicht gezwungen werden, eine unzulässige Klage einzureichen? Es muss eine andere Lösung geben.... 

  • meine Laune ist zwar denkbar schlecht, ich könnte augenblicklich alles mit dem Mittelfinger tippen, gleichwohl und mit der gebotenen Seriosität:

    wer scrollen kann, ist klar im Vorteil

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wer scrollen kann, ist klar im Vorteil



    Danke für diesen überaus wertvollen Tipp. Ich find´s immer toll, wenn andere immer alles gleich völlig korrekt und absolut fehlerfrei erledigen. Herzlichen Glückwunsch zu so einer Perfektion. Ich bitte höflichst um Vergebung, dass ich nicht zu den perfekten und 100%ig fehlerfrei handelnden Personen gehöre. :cool:

    Keks? Kaffee? Heiße Schokolade? :cup:

  • Die gesamte Fragestellung ist doch total praxisferm und lediglich akademisch. Der Regelfall wird die Erteilung der Restschuldbefreiung sein. Damit sind dann auch die Zinsen für den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung futsch.Wird die RSB versagt, hat der Schuldner wesentlich heftigere Probleme als die Verzugszinsen. Dass er als erstes seine Gläubiger mit Verjährungseinreden zudeckt, halte ich für abwegig.M.E. wäre die einzig praxisnahe "Lösung", durch eine zügige Vollstreckung nach Versagung der RSB die Verjährung zu unterbrechen. (Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, muss sich der Gläubiger überlegen)

  • Die gesamte Fragestellung ist doch total praxisferm und lediglich akademisch. Der Regelfall wird die Erteilung der Restschuldbefreiung sein.

    Leider kommt die Frage mal wieder direkt aus der Praxis von einer Kollegin. Sie ist also nicht absolut praxisfern. Da hat sich ein Gläubiger mal um das Verfahren gekümmert und die RSB erfolgreich versagt und nun kommt das nächste Problem. Praxisfern? Keineswegs. Ich bin schon etwas drei Mal mit der Frage konfrontiert worden.

  • @Jamie: Ich weiß nicht, ob dir das Urteil des BGH`s aus der ZInsO 2011, 102 weithilft.
    Der Hamburger Kommentar, § 184 Rd-Nr. 12 nimmt hierauf Bezug und sagt:
    Nach § 302 Nr. 1 werden deliktisch festgestellte Forderungen nicht von der RSB berührt. Dies gilt auch für nach Insolvenzeröffnung auflaufende Zinsen und Kosten, selbst wenn das Insolvenzgericht nicht zur Anmeldung einer solchen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 nachrangigen Forderungen aufgefordert hat und die Forderung daher auch nicht als delktisch angemeldet werden konnte.

  • Nein leider nicht. Das ist ja wieder der Fall, dass es vor Eröffnung und Anmeldung KEINEN Titel gab und die Forderung bis EÖ durch den Tabellenauszug erst tituliert wurde.

    Danke dir trotzdem für die Mühe. Meine Kollegin und die Userin "Genießerin" (weiter oben im Thread) haben das Problem der vor EÖ titulierten Forderung.

    Eigentlich müsste das Problem viel öfter auftauchen, ich hab hier ja auch mit schöner Regelmäßigkeit Versagungen nach § 298 InsO. Und da sind immer auch bereits vor EÖ titulierte Forderungen dabei.

  • :gruebel:

    Auf die Zinsen hat der Gläubiger wegen des bereits vorliegenden Titels einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch. Die muss/kann er nicht ständig neu titulieren lassen. Er muss ja nur die Verjährung unterbrechen, sonst kann der Schuldner sich auf Verjährung berufen. Beruft sich der Schuldner nicht auf Verjährung, darf der Gläubiger auf Grund des bereits vorhandenen Titels alle Zinsen einstreichen und muss auch nichts zurückzahlen.

    Neu titulieren geht m.E. überhaupt nicht.

    Hallo Jamie,

    ich habe, wie Du feststellen wirst, ja auch nichts von neuer Titulierung geschrieben, sondern von einer einwendungsnegierenden Feststellungsklage.

    Falls Du es, im Hinblick auf das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses, zunächst nicht so hoch aufhängen willst, gibt es ja immer noch den wirklich uralten "Dreh" mit dem "Anspruchsbestätigungsschreiben". Falls der Schuldner dieses bejaht, dürfte es sich um ein Anerkenntnis handeln, falls er es verneint besteht jedenfalls jetzt die Möglichkeit der genannten Klage.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn nun aber über diese künftigen Zinsen (mangels Streitgegenstand) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, warum soll dann nicht Klage möglich sein - mindestens als Feststellungsklage, dass der mit Urteil vom ... festgestellten Zinspflicht keine weiteren Einwendungen des Schuldners entgegenstehen? Durch das Insolvenzverfahren wird eine solche Klage, für die Zinsen nach Eröffnung nicht gehindert, denn dieser Teil der Zinsen ist ja keine Insolvenzforderung.

    Gut dann hab ich vorhin nicht richtig aufgepasst und hol´s noch mal rüber.

    Ich bin der Meinung, dass über die Zinsen als wiederkehrende Leistung sehr wohl bereits ein Titel existiert: Der Schuldner wird zur Zahlung eines Betrag in Höhe von .... nebst Zinsen in Höhe von 5 PP üB seit dem .... verurteilt".

    Da ist nichts mehr streitig.

    Die laufenden Zinsen sind sogar Forderungen nach § 39 InsO, die nur leider in 99 % der Fälle gar nicht angemeldet werden dürfen. Auch da dürfte die Anmeldung auch nur als Hemmung bis zur Aufhebung wirken - womit wir dann wieder im schlimmsten Falle die lange WVP irgendwie überstehen müssen.

    Kann man den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einklagen? :gruebel: Freiwillig wird der Schuldner sowas ja nicht unterschreiben. Meinst du sowas in dieser Richtung? Die Zinsen laufen jedenfalls, ob wir wollen oder nicht. :D

  • Hallo Jamie,


    dann nochmal zusammenfassend:

    a) Richtig ist, dass über die künftigen Zinsen bereits ein Titel besteht.

    b) Dieser Anspruch auf künftige Zinsen unterliegt jedoch der kurzen Verjährung, weil nach der herrschenden Streitgegenstandslehre darüber gerade keine gerichtliche Entscheidung über den Ausschluss künftig entstehender Einwendungen vorliegt.

    c) Solche künftigen Einwendungen sind z.B. Erfüllung, Verwirkung, Verjährung, Fehlen der Aktivlegitimation wegen Abtretung ...

    d) Meiner Meinung nach kann man - innerhalb bestimmter Grenzen - feststellen lassen, dass solche Einwendungen nicht bestehen. Beruft sich der Schuldner z.B. im Rahmen der angekündigten Vollstreckung auf Verwirkung, Erfüllung oder ähnliches, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Man kann weiter vollstrecken und abwarten, ob der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erhebt (das ist der normale Fall). Man könnte aber wohl auch eine negative Feststellungsklage gegen den Schuldner erheben, wonach festgestellt werden soll, dass diese Einwendungen nicht bestehen. Eine solche negative Feststellungsklage erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse. Für den Normalfall der negativen Feststellungsklage ist es ausreichend, dass der Schuldner Einwendungen gegen den behaupteten Anspruch erhebt. Mir ist keine Entscheidung bekannt (allerdings habe ich das auch noch nicht gezielt überprüft), wonach in der hier geschilderten Konstellation höhere Anforderungen an ein solches Feststellungsinteresse gestellt werden sollen, als sonst, es wäre aber theoretisch denkbar. Begründen ließe sich das z.B. damit, dass man sagt, der Gläubiger hat doch schon einen Titel, soll er doch auf die Vollstreckungsgegenklage warten. Dagegen ließe sich dann wieder Dein Problem einwenden, nämlich dass in der WvP Zinsen entstehen, die vor der Entscheidung über die RSB auch schon wieder verjähren und daher einer soz. vorläufigen (nämlich vorbehaltlich der später zu gewährenden RSB) gerichtlichen Entscheidung bedürfen.

    e) Wenn eine solche negative Feststellungsklage für andere Einwendungen möglich sein sollte, warum dann nicht auch für den Verjährungseinwand? Dann müsste man natürlich vor Eintritt der Verjährung (also z.B. 30.07. eines Jahres) eine Klage dahingehend erheben, dass die Zinsen der vergangenen zweieinhalb Jahre bisher nicht verjährt sind.

    Wie gesagt, ich kenne dazu keine Entscheidung. Vom System her erscheint mir dies aber eher geeignet als eine unzulässige Anmeldung von nachrangigen Zinsen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • So langsam verstehe ich den Sinn der Sache. Danke für die Geduld. Klingt plötzlich so einfach. :)

    Werde da noch mal ansetzen, ob sich auf insolvenzrecht.de was finden lässt. Ich kann mir i-wie nicht vorstellen, dass es dazu so gar nichts gibt.


  • d) Meiner Meinung nach kann man - innerhalb bestimmter Grenzen - feststellen lassen, dass solche Einwendungen nicht bestehen. Beruft sich der Schuldner z.B. im Rahmen der angekündigten Vollstreckung auf Verwirkung, Erfüllung oder ähnliches, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Man kann weiter vollstrecken und abwarten, ob der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erhebt (das ist der normale Fall). Man könnte aber wohl auch eine negative Feststellungsklage gegen den Schuldner erheben, wonach festgestellt werden soll, dass diese Einwendungen nicht bestehen. Eine solche negative Feststellungsklage erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse. Für den Normalfall der negativen Feststellungsklage ist es ausreichend, dass der Schuldner Einwendungen gegen den behaupteten Anspruch erhebt. Mir ist keine Entscheidung bekannt (allerdings habe ich das auch noch nicht gezielt überprüft), wonach in der hier geschilderten Konstellation höhere Anforderungen an ein solches Feststellungsinteresse gestellt werden sollen, als sonst, es wäre aber theoretisch denkbar. Begründen ließe sich das z.B. damit, dass man sagt, der Gläubiger hat doch schon einen Titel, soll er doch auf die Vollstreckungsgegenklage warten. Dagegen ließe sich dann wieder Dein Problem einwenden, nämlich dass in der WvP Zinsen entstehen, die vor der Entscheidung über die RSB auch schon wieder verjähren und daher einer soz. vorläufigen (nämlich vorbehaltlich der später zu gewährenden RSB) gerichtlichen Entscheidung bedürfen.

    Das heißt dann also im Endeffekt, dass man es drauf ankommen lassen muss. Wenn die RSB versagt wurde und Zinsen verjährt sind, ist das eben so. Man kann sich dann nur nach (wieder) eingeleiteter ZV gegen die mögliche Einrede wehren?

    Ich hatte irgendwie auf eine Lösung gehofft, dass man während der WVP schon die Verjährung verhindert - allerdings besteht dann natürlich das Kostenrisiko: Klage erfolgreich, RSB trotzdem erteilt. Ist ja auch nicht so prickelnd.

    Ich such mal weiter.

  • Da haben es die Banken bei Verbraucherdarlehen einfacher. Deren Zinsen unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist ( siehe § 497 Abs. 3 BGB) und bei diesen Forderungen kann nach Versagung der RS-Befreiung wegen der Zinsen ab Verfahrenseröffnung aus dem "alten" Titel vollstreckt werden.

  • Ja, die glücklichen Banken. :nixweiss:

    Ich finde rein überhaupt gaaaar nix zum Thema. Kommt so oft vor und niemand hatte ein Problem damit. Nur diejenigen, die nachher wieder vollstrecken sollen und über Verjährung nachdenken. Nicht mal irgendwas über erfolgreiche Feststellungsklagen a lá AndreasH.

  • Ohne jetzt alle vorherigen Threads gelesen zu haben:

    Hier mal ein Auszug aus dem Hamburger Kommentar § 201 Rd-Nr. 12:
    ...Ist die Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig tituliert, wird dieser Titel nach herrschender Meinung durch den Tabellenauszug aufgrund der Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil "aufgezehrt", "ersetzt" bzw. "verdrängt". Die herrschende Meinung erkennt allerdings Ausnahmen an: Der vorinsolvenzliche Titel bleibt Grundlage der Zwangsvollstreckung, wenn der Gl. auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat. Gleiches gilt, wenn die angemeldete Forderung bestritten oder der Widerspruch weder beseitigt noch zurückgenommen wird. Will der Gl. bestimmte nachrangige Forderungen geltend machen, z.B. Zinsen ab Verfahrenseröffnung, kann die Zwangsvollstreckung nur aus dem vorinsolvenzlichen Titel erfolgen. Auch insoweit kommt es nicht zu einer "Aufzehrung". ...

  • Will der Gl. bestimmte nachrangige Forderungen geltend machen, z.B. Zinsen ab Verfahrenseröffnung, kann die Zwangsvollstreckung nur aus dem vorinsolvenzlichen Titel erfolgen. Auch insoweit kommt es nicht zu einer "Aufzehrung". ...

    Ja genau, will der Gläubiger - wenn 1. keine RSB erteilt wurde oder 2. eine v.b.u.H. festgestellt ist.

    Die Zinsen verjähren aber zum Teil nach Aufhebung.... weil das ja eben auch mal locker länger als 3 Jahre dauert mit der WVP.

    Beispiel:

    Eröffnung: 01.12.2013

    Aufhebung am 01.04.2014

    Beginn der Verjährungsfrist für die Zinsen: 01.01.2015

    WVP-Ende: 30.11.2019

    Da gehen einige Zinsen verloren. Wenn sofort noch im Dezember 2019 die ZV fortgesetzt wird, sind nur die Zinsen für 2016, 2017 und 2018 zu retten. Die zwischen Aufhebung 01.04.2014 und 31.12.2015 sind futsch - also für fast zwei Jahre. Ich hoffe, die Jahreszahlen stimmen auf die Schnelle. :cool:

    Es kann um einen kleinen Betrag gehen, wenn die HF gering ist. Dann ist es dem Gläubiger vermutlich wurscht. Es könnte aber auch um hohe Forderungen gehen, wo es dem Gläubiger dann nicht mehr wurscht ist.

  • mir gefällt der Feststellungsansatz von AndreasH; zur Titelaufzehrung bleibe ich bei meiner Auffassung, der nur teilweisen Einbüßung der Vollstreckbarkeit; aber dies gekoppelt mit dem Ansatz von AndreasH wird ein Schuh draus.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Und wieder mal dieses Thema:

    Mir schlägt grad jemand vor, einen unzulässigen ZV-Auftrag an den GVZ zu erteilen, die Kosten zu tragen und fertig.

    Ich weiß nur nicht genau, ob ein unzulässiger ZV-Auftrag die Verjährung hemmt. :confused:

  • Das halte ich für kitzlig, ich möchte es anhand einer Parallelsituation kurz erläutern:

    Wenn jemand einen Mahnbescheid beantragt und dabei wahrheitswidrig erklärt, dass die im Mahnbescheid verlangte Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängt, obwohl tatsächlich eine Zug-um-Zug-Leistung begehrt wird, dann besteht Einigkeit, dass auch dieser (unzulässige, rechtswidrige) Mahnbescheidsantrag die Verjährung hemmt. Allerdings kann der Gegner dem Antragsteller später entgegenhalten, dass die Berufung auf den Mahnbescheid zur Verjährungshemmung rechtswidrig ist und gegen die guten Sitten verstößt, § 242 BGB, also dem Einwand des Rechtsmissbrauchs unterliegt.

    Der BGH hat kürzlich anlässlich einer anderen Sache diese Situation aufgespießt und es grundsätzlich für möglich gehalten, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs tatsächlich zieht. Damit wäre der Beklagte also so gestellt, als hätte es die Hemmung durch den Mahnbescheid nicht gegeben. Allerdings ist die Frage noch nicht grundsätzlich geklärt, da wird wohl noch mindestens eine weitere BGH-Entscheidung kommen (ist bereits "oben").

    BGH XI ZR 172/13 vom 05.08.2014, anknüpfend an eine frühere Entscheidung BGH VIII ZR 157/11 vom 21.12.2011.

    Wenn so etwas beim Mahnbescheid geht, um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, würde ich es beim bewusst unzulässigen Vollstreckungsauftrag nicht ausschließen wollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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