Auf die Zinsen hat der Gläubiger wegen des bereits vorliegenden Titels einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch. Die muss/kann er nicht ständig neu titulieren lassen. Er muss ja nur die Verjährung unterbrechen, sonst kann der Schuldner sich auf Verjährung berufen. Beruft sich der Schuldner nicht auf Verjährung, darf der Gläubiger auf Grund des bereits vorhandenen Titels alle Zinsen einstreichen und muss auch nichts zurückzahlen.
Neu titulieren geht m.E. überhaupt nicht.