Ich vertrete seit kurzem Inso-Sachen und bin mir grad nicht ganz sicher. Deshalb meine Frage:
Heute ist nachträglicher Prüfungstermin.
Ich vergleiche nun die Liste des Inso-Verwalters mit der ausgedruckten Inso-Tabelle.
In der Sammelliste des Inso-Verwalters ist die Forderung noch als "vom Verwalter bestritten" eingetragen. Jetzt ist aber nach Anberaumung des nachträglich PT (aber vor Prüfung der Forderung) die Forderung von der Gläubigerin in voller Höhe zurückgenommen worden. Ein entsprechender Eintrag befindet sich in der Insolvenztabelle jedoch noch nicht in der Liste des Verwalters.
Müsste zum nachtr. PT eine berichtigte Liste des Verwalters vorliegen? Wenn ich jetzt den Prüfungsvermerk unterschreiben würde hätte ich bei dem Ergebnis der Prüfungsverhandlungen den Vermerk " vom Verwalter bestritten" und bei Bemerkungen den Vermerk, dass die Forderung bereits vorher zurückgenommen wurde. Ist das nicht widersprüchlich?
Nachträglicher Prüfungstermin
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yuleph -
8. Januar 2008 um 12:27
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Ist der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet? Wenn ja, dann den Verwalter mal anrufen und nachfragen. Sollte Termin bestimmt sein, dann kommt der Verwalter und ich würde ihn im Termin mal befragen.
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Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet.
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Dann ruf den Verwalter mal an und klär die Sache ab. Wahrscheinlich haben die nur vergessen eine neue Liste zu schicken. Ausschlaggebend für eine eventuelle Verteilung ist dann sowieso das Schlussverzeichnis, dass mit der Tabelle übereinstimmen muss.
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Vielen Dank!
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Was für eine Liste ?
Ich lasse mir vor dem besonderen Prüfungstermin per EMail die Tabelle schicken, die dann ins Fachsystem eingepflegt wird.
Die geschickte Tabelle beinhaltet die Erklärungen des IV, die nur noch signiert werden müssen.
Beim 1. Termin läuft es doch auch so.
Separate Erklärungen in Papierformat, die mit der elektronischen Tabelle abgeglichen werden müßten, halte ich für überflüssig und für zeitraubend. -
Ich brauche mal einen kurzen Rat, weil ich Insolvenz nur zum Teil mache und die Kollegen schon weg sind.
Wenn Forderungen geprüft wurden und sich das Prüfungsergebnis nachträglich ändert (z.B. bestritten ---> festgestellt).
Muss ich dann für die schon geprüften Forderungen noch einmal einen neuen Prüfungstermin anberaumen, aufgrund der Änderungen?
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Warum solltest Du? Ist doch geprüft, der Verwalter gibt bloß sein Bestreiten auf. Und die Gläubiger haben im PT nicht bestritten gehabt.
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Auch wenn die Ursprungsfrage schon 8 1/2 Jahre alt ist (der beschriebene Sachverhalt kann aber weiterhin auftreten):
Die Konstellation "Rücknahme vor Prüfung" ist in der Schnittstellenbeschreibung für den Import bei Gericht nicht abgebildet, sondern muss als Bemerkung eingetragen werden. Daher erscheint dies bei einem Vergleich der importierten Prüfungsergebnisse mit einer gegebenenfalls mitgelieferten Liste in Papierform immer als vermeintlicher Fehler, wenn in der Liste schon die Rücknahme aufgeführt wird.
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Warum solltest Du? Ist doch geprüft, der Verwalter gibt bloß sein Bestreiten auf. Und die Gläubiger haben im PT nicht bestritten gehabt.
Vielen Dank. Der Verwalter hatte mir aus diesem Grund, mehrere Anmeldungen noch einmal übersandt, mit der Bemerkung, dass sich etwas geändert hatte.
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Vielleicht wurde den Verwaltern irgendwann überflüssigerweise mitgeteilt, dass sie bei nachträglichen Änderungen die Anmeldung noch einmal mitzuschicken haben.
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Wenn sich allerdings Grund, Höhe oder Rang geändert haben sollten, dann wäre noch zu prüfen.
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Wenn sich allerdings Grund, Höhe oder Rang geändert haben sollten, dann wäre noch zu prüfen.
und dann verwalterseitig ggfls. aufgrund Verjährung zu bestreiten
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