Nacherbenvermerk und Zwangsversteigerung

  • Ich werde das Verfahren nunmehr auf ein paar Monate verfristen, aufheben meine ich kann man nach Stöber nicht!!!

    Halte euch auf dem Laufenden!!!

    LG
    Sabine

  • Schade.

    Ich würde unter Hinweis auf die zitierte Literatur aufheben und es auf eine Beschwerde ankommen lassen. So bekäme man für diese Fälle endlich einmal eine Entscheidung, auf die man sich berufen kann.

    Was Stöber dazu schreibt, halte ich nicht für den Stein der Weisen. Stöber ist in erster Linie Vollstreckungsrechtler und es wäre ja nicht das erste Mal, dass Grundbuch- oder Erbrechtler die Dinge anders sehen, sofern diese Rechtsgebiete in vollstreckungsrechtliche Sachverhalte hineinspielen. Und gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt ja nach übereinstimmender Auffassung aller Poster, dass die bisherigen vollstreckungsrechtlichen Ansätze der Literatur wenig geeignet waren, das Nacherbenproblem vernünftig verfahrensrechtlich in das Versteigerungsverfahren umzusetzen.

  • Hallo zusammen,

    habe nochmal meinen Fall mit NE-Vermerk, habe das Verfahren angeordnet, Gutachten liegt nun vor, habe Gläubiger darauf hingewiesen, dass entweder Zustimmung des Nacherben oder Duldungstitel erforderlich sind.
    Der gläubiger fragte mich nun am Telefon, ob es nicht ausreichen würde, wenn der Nacherbe die Sicherungszweckerklärung bei der Bank unterschrieben hätte!
    Sehe ich nicht als Zustimmung für mein Versteigerungsverfahren an, oder was meint ihr? Ich habe dem Gläubiger gesagt, zur Fortführung des Verfahrens sei Duldungstitel bzw. Zustimmung nötig

    LG
    Sabine

  • Zitat von SabineRLP

    Der gläubiger fragte mich nun am Telefon, ob es nicht ausreichen würde, wenn der Nacherbe die Sicherungszweckerklärung bei der Bank unterschrieben hätte!
    Sehe ich nicht als Zustimmung für mein Versteigerungsverfahren an, oder was meint ihr? Ich habe dem Gläubiger gesagt, zur Fortführung des Verfahrens sei Duldungstitel bzw. Zustimmung nötig



    Netter Versuch ... ;)
    Ich stimmt dir vollkommen zu. Die Unterschrift unter der Zweckerklärung reicht auf keinen Fall. Wenn der Nacherbe auf der Grundschuldbestellungsurkunde mit der dinglichen Unterwerfung unterschrieben hätte, dann wärs was anderes, aber die Zweckerklärung reicht auf keinen Fall.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Zweckerklärung stellt lediglich die Verbindung zwischen Darlehensvertrag und dinglicher Absicherung dar, d.h. es werden Regelungen zum Forderungsumfang für den das Grundstück haftet, sowie Fragen zur Rückgewähr pp. getroffen. Eine Verwertungszustimmung beinhalten diese Regelungen wohl in keinem Fall.

  • Danke für eure Meinungen, bin ja beruhigt, dass ihr es genauso seht wie ich!!!

    Ich habe dem Gläubiger gesagt, entweder Duldungstitel oder Zustimmung, ist nur ungünstig, weil mir das Gutachten schon vorliegt!!! Manchmal fällt einem der Nacherbenvermerk zu spät auf!!!

    LG und einen schönen heißen Tag :)

    Sabine

    P.S. Bei solchem Wetter müsste man bald schon hitzefrei beantragen, oder? ;)

  • Hallo,
    ich werde zum Thema "Zwangsversteigerung bei Nacherbenvermerk" (Formulierung steht noch nicht 100%-ig) meine Diplomarbeit schreiben.
    Bisher habe ich folgende Ideen, um 40 Seiten zu füllen:

    • Verfahrensablauf (wann muss der Vermerk berücksichtigt werden?/ ist das Verfahren ggf. einzustellen oder aufzuheben?/ kann ein Termin durchgeführt werden, obwohl kein Zuschlag erteilt werden kann?)
    • inwiefern ist eine Versteigerung möglich bei Erblasserschulden/ Schulden des Vorerben/ Nacherben oder bei Forderungen, die auch der Nacherbe gegen sich gelten lassen muss
    • wann sind Zustimmungen und in welcher Form erforderlich?
    • wie kann sich der potenzielle Nacherbe zur Wehr setzen?
    • Wirkungen bei befreiter/ nicht befreiter Vorerbschaft
    • außerdem natürlich Praxiserhebung.

    Seht ihr noch weitere Punkte, über die ich mir im Vorfeld Gedanken machen sollte? Oder gibt es Vorschläge, das Thema einschlägiger zu formulieren (es deutet ja direkt auf den Vermerk im Grundbuch und nicht auf das Nacherbenrecht an sich:gruebel: )?

  • Da ich selbst keine schreiben mußte, weiß ich natürlich nicht so genau, auf was es bei der Diplomarbeit ankommt bzw. wie präzise schon der Titel formuliert sein muss. Grundsätzlich finde ich das Thema nicht schlecht, da man da ja wirklich drüber diskutieren kann - siehe diesen Thread.
    Ob allerdings eine Praxiserhebeung viel Sinn macht ... ich weiß es nicht. Soo oft kommt es ja zum Glück nicht vor, so dass wohl wenig Feedback kommen wird.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nochmal zum Thema Vor- und Nacherbschaft:
    Ich habe einen minderjährigen Nacherben, der dem Verfahren zustimmen muss (Titel liegt nur gegen Vorerben vor). Brauche ich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung? Habe im Stöber nichts gefunden unter § 15 Rdnr. 30.10 ff. Ich tendiere fast dazu, da die Verwertung des Grundstücks ja eine Verfügung über das "zukünftige" Vermögen des Nacherben darstellt.
    Meinungen???:confused:

    Gruß, Jutta.

  • Habe hier einen ähnlichen Fall, jedoch ist betr. Gl. die Stadt aus RK 3. Diese ist nun der Meinung, § 773 ZPO würde für sie nicht gelten, da es sich um eine öffentliche Last handelt. Ferner müssten aus diesem Grund auch die Nacherben die Zwangsvollstreckung dulden.
    Die Stadt ist daher der Meinung, dass ohne Zustimmung versteigert werden kann und der Nacherbenvermerk nach Zuschlag im GB zu löschen ist.

    Eine Sonderstellung für die Stadt bzw. RK 3 sehe ich hingegen nicht und bin daher nach wie vor der Meinung, dass Zuschlag nur mit Zustimmung möglich ist?!

  • Wenn ich Zöller und Palandt richtig verstanden habe, geht es um die Vollstreckung von Forderungen des VorE in Nachlassgegenstände. Zulässig ist allerdings die Vollstreckung dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die auch gg den NachE fortgelten würden (er hat der Eintragung der GS zugestimmt) oder wenn es sich um Forderungen ahndelt, die durch die ordnungsgemäße Verwaltung des VorE entstanden sind. Und ich denke, das ist hier so ein Fall. Die Entstehung der Grundsteuer kann der NachE nicht verhindern, sie gehören zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks. Ich würde ich keine Zustimmung des NachE fordern. Ich denke, die Vollstreckung ist zulässig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei mir gleich Fall:

    Anordnung, weder Zustimmung noch Duldungstitel, Einstellung.
    Dann Beitritt, weder Zustimmung noch Duldungstitel, Einstellung.
    Hatte die Akte auf den Tisch bekommen, weil der damalige Rpfl ne Jahresfrist notiert hatte mit dem Hinweis (wenn keine Zustimmung oder Duldungstitel --> Aufhebung). Das sagt er so einfach :D

    Gibt es inzwischen weitere Erfahrungen zu dem Thema, hat sich jemand zur Aufhebung durchgerungen und ist durchgekommen?

    Ich hatte erstmal noch ne Frist zur Nachweiserbringung gesetzt und anheimgestellt den Antrag zurückzunehmen, da andernfalls eine Aufhebung v.A.w. erfolgen KANN. Bei dem einen hats gefruchtet, der Beitrittsgläubiger ist nun raus.
    Der Anordnungsgläubiger bleibt leider stur...

  • Hallo, bei mir betreibt auch die Stadt aus RK 3 gegen den Vorerben. Bin auch der Meinung, dass der Nacherbe da nicht zustimmen muss. Kann also auch einen Zuschlag bedenkenlos erteilen. Jetzt frage ich mich nur, was ich mit einem eventuell zu erwartenden Übererlös machen würde. Darf ich das an den Vorerben auszahlen oder muss ich da was bestimmtes bei beachten? LG

  • Ist der Vorerbe befreit oder nicht befreit? Das könnte ein Unterschied sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn der Vorerbe nicht befreit ist, kann er mit dem Erlös nicht einfach machen, was er will. Das sollte von uns, zB bei der Überweisung auf ein Konto des Vorerben, zu berücksichtigen sein. Er darf das Geld ansehen und von den Zinsen leben, aber nicht zB für seinen Urlaub ausgeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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