Löschungsbewilligung der Stadt

  • Ebenso.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Den Hinweis auf die Vollmacht hätte der Betreffende vielleicht besser weggelassen.

    Wieso? Er wollte deutlich machen, dass er aufgrund der (dem GBA) vorliegenden Vollmacht handelt.

    Die kommunalen Bediensteten handeln bei uns auch regelmäßig aufgrund Vollmacht, der entsprechende Text lautet dann " xy handelnd nachfolgend als Bevollmächtigter aufgrund Vollmacht vom xx.xx.xxxx, welche heute hier in Urschrift vorliegt und dem Grundbuchamt im Sinne der §§ 170, 171 BGB kundgegeben wurde, ..."

    Nach § 164 Abs. 2 BGB muss er offenkundig machen, dass er in fremden Namen handelt, weil ansonsten ein Eigengeschäft vorliegt.

  • Den Hinweis auf die Vollmacht hätte der Betreffende vielleicht besser weggelassen.

    Wieso? Er wollte deutlich machen, dass er aufgrund der (dem GBA) vorliegenden Vollmacht handelt.

    Dann muss man so konsequent sein, die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Ohne Verweis auf die Vollmacht hätte aufgrund Siegel und Unterschrift die Vermutung der ordnungsgemäßen Vertretung der Stadt/Gemeinde durch den Unterzeichner vorgelegen, siehe BeckOK GBO/Otto, 52. Ed. 1.3.2024, GBO § 29 Rn. 193.

    Und ob tatsächlich § 164 BGB für Bewilligungen gilt?

    (Im hiesigen Bereich kommt das Vollmachts-Problem hinsichtlich Löschungsbewilligungen oder Bewilligungen von Dienstbarkeiten nicht vor. Da unterschreibt tatsächlich der (stellvertretende) Bürgermeister. Angestellte handeln bei uns aufgrund Vollmacht nur beim Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken.)

  • Neuling "Ohne Verweis auf die Vollmacht hätte aufgrund Siegel und Unterschrift die Vermutung der ordnungsgemäßen Vertretung der Stadt/Gemeinde durch den Unterzeichner vorgelegen..."

    Genau meine Meinung und genau darin besteht das Problem, welches ich sehe.

    Aus deiner Zustimmung zu den Vorpostern in #42 schließe ich aber, dass es dich letzlich nicht stören würde und du die Bewillgung als ordnungsgemäß ansehen würdest?

  • Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.

    Siehe deinen eigenen Sachverhalt: Vollmacht ist hinterlegt und in Ordnung, also keiner Hinsicht Probleme, oder? Gleiches gilt für bei dem Amtsgericht hinterlegte z.B. Bankenvollmachten, für HLG etc.

  • Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.

    Siehe deinen eigenen Sachverhalt: Vollmacht ist hinterlegt und in Ordnung, also keiner Hinsicht Probleme, oder? Gleiches gilt für bei dem Amtsgericht hinterlegte z.B. Bankenvollmachten, für HLG etc.

    Diese Bevollmächtigten gehen aber zum Notar und lassen ihre Unterschrift dort beglaubigen. Von Herrn A habe ich keine Unterschriftsbeglaubigung.

  • Die Vollmacht dürfte durch die ordnungsgemäßen Vertreter der Stadt (Bürgermeister, 1.Beigeordneter) mit Siegel erteilt worden sein. Ich gehe davon aus, dass Herr A nicht seine eigene Bevollmächtigung erklärt hat. Und auf der Löschungsbewilligung ein Siegel bei seinem Namen nebst bereits vorliegender Vollmacht, welche in Ordnung ist, würde mir vollkommen ausreichen.

  • Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.

    Siehe deinen eigenen Sachverhalt: Vollmacht ist hinterlegt und in Ordnung, also keiner Hinsicht Probleme, oder? Gleiches gilt für bei dem Amtsgericht hinterlegte z.B. Bankenvollmachten, für HLG etc.

    Diese Bevollmächtigten gehen aber zum Notar und lassen ihre Unterschrift dort beglaubigen. Von Herrn A habe ich keine Unterschriftsbeglaubigung.

    Sofern die Vollmacht dem Grundbuchamt bereits vorliegt und inhaltlich und formell in Ordnung ist, besteht meiner Ansicht nach keine Notwendigkeit gleiche Vollmacht nochmals vorzulegen.

  • StefanK darum geht es doch gar nicht. Die Vollmacht soll natürlich nicht nochmals vorgelegt werden, da diese ja ordnungsgemäß vorliegt.

    Es geht vielmehr darum, dass der Bevollmächtigte das Siegel der Stadt benutzt hat, obwohl er dazu laut Kommunalordnung nicht befugt ist, da er eben nicht der Bürgermeister und auch nicht dessen Stellvertreter ist (und ich als Grundbuchamt das auch positiv weiß!).

    Meine Frage war, ob dennoch § 29 Abs. 3 GBO eingehalten ist oder ob der Bevollmächtigte nicht eigentlich seine Unterschrift beglaubigen lassen müsste, damit § 29 Abs. 1 GBO gewahrt ist.

  • In welcher Kommunalordnung dürfen nur der Bürgermeister oder der Stellvertreter das Dienstsiegel benutzen? In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter. Und eben auch für Genehmigungen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In welcher Kommunalordnung dürfen nur der Bürgermeister oder der Stellvertreter das Dienstsiegel benutzen? In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter. Und eben auch für Genehmigungen.

    Entschuldigung, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Natürlich steht das so nicht in der Kommunalordnung. Es ging mir aber darum, dass dort geregelt ist, wer (also welche Person) die Gemeinde vertreten darf. Sofern diese - laut Kommunalordnung zur Vertretung berechtigte - Person ihre Unterschrift und das Siegel beifügt, ist immer § 29 Abs. 3 GBO gewahrt.
    Ich zitiere nochmal Neuling aus #45 (Hervorhebung durch mich): "Ohne Verweis auf die Vollmacht hätte aufgrund Siegel und Unterschrift die Vermutung der ordnungsgemäßen Vertretung der Stadt/Gemeinde durch den Unterzeichner vorgelegen"

    Dem stimme ich vollends zu, auch in diesen Fällen ist also § 29 Abs. 3 GBO gewahrt. Aber ist dies auch der Fall, wenn der Unterzeichner ausdrücklich auf die Vollmacht hinweist?

    tom dein Beispiel "In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter" betrifft aber nicht das Grundbuchverfahren und in diesen Fällen gilt auch kein § 29 GBO.

  • Es geht vielmehr darum, dass der Bevollmächtigte das Siegel der Stadt benutzt hat, obwohl er dazu laut Kommunalordnung nicht befugt ist, da er eben nicht der Bürgermeister und auch nicht dessen Stellvertreter ist (und ich als Grundbuchamt das auch positiv weiß!).

    Die in § 29 Abs. 3 GBO geregelte Form (Unterschrift und Siegel) ersetzt doch die in § 29 Abs. 1 GBO grundsätzlich geforderte öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde.

    Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO sind Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren die Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und zu siegeln. Zum einen wird dem GBA damit die Prüfung erspart, ob es sich überhaupt um eine öffentliche Urkunde handelt. Zum anderen entfällt idR auch der Legitimationsnachweis. Daher ist die unterschriebene und mit einem Siegel versehene Löschungserklärung einer Stadt eine öffentliche Urkunde, die für das GBA die Vermutung begründet, dass der Unterzeichner der Urkunde zur Vertretung der Stadt befugt ist. Diese darf das Grundbuchamt nur in Zweifel ziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Vertretungsbefugnis des Unterzeichners bestehen (vergleiche auch OLG München, Beschluss v. 30.07.2020 – 34 Wx 145/20).

    Zusätzlich hat der Mitarbeiter, gerade weil er nicht der Bürgermeister ist, als Nachweis, dass er schriftlich bevollmächtigt wurde auf die, dem GBA vorliegende Vollmacht verwiesen.

    Damit hat er – meiner Ansicht nach – zusätzlich noch letzte mögliche Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis ausgeräumt.

    Nachdem § 29 Abs. 3 GBO die öffentlich beglaubigte Urkunde ersetzt, wäre es wohl widersinnig, trotzdem - nochmals - eine Beglaubigung dieser öffentlichen Urkunde zu fordern.


  • Ich zitiere nochmal Neuling aus #45 (Hervorhebung durch mich): "Ohne Verweis auf die Vollmacht hätte aufgrund Siegel und Unterschrift die Vermutung der ordnungsgemäßen Vertretung der Stadt/Gemeinde durch den Unterzeichner vorgelegen"

    Dem stimme ich vollends zu, auch in diesen Fällen ist also § 29 Abs. 3 GBO gewahrt. Aber ist dies auch der Fall, wenn der Unterzeichner ausdrücklich auf die Vollmacht hinweist?


    Ich kann ehrlich gesagt immer noch nicht so recht nachvollziehen, wie du dazu kommst, dass ein in der Sache unstreitig zutreffender Hinweis auf die (amtsbekannte!) Vollmacht die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Vertretung in Frage stellen könnte.

  • tom dein Beispiel "In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter" betrifft aber nicht das Grundbuchverfahren und in diesen Fällen gilt auch kein § 29 GBO.

    Doch natürlich - Genehmigungen nach § 144 BauGB, Vorkaufsrechtsverzichte, Löschungsbewilligungen für Dienstbarkeiten, Kaufpreissicherungshypotheken oder Rückauflassungsvormerkungen, Bescheinigung über Namensänderungen nach Heirat, Sterbeurkunden - wird alles im Grundbuchverkehr verwendet. Wenn das alles immer nur der Chef oder der Vize unterschreiben könnten, hätten die in größeren Städten nichts anderes mehr zu tun.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom dein Beispiel "In den mir bekannten Bundesländern werden die Siegel ständig von dazu beauftragten Mitarbeitern benutzt, z.B. für (amtliche) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Auszahlungsanweisungen, Anwohnerparkausweisen und so weiter" betrifft aber nicht das Grundbuchverfahren und in diesen Fällen gilt auch kein § 29 GBO.

    Doch natürlich - Genehmigungen nach § 144 BauGB, Vorkaufsrechtsverzichte, Löschungsbewilligungen für Dienstbarkeiten, Kaufpreissicherungshypotheken oder Rückauflassungsvormerkungen, Bescheinigung über Namensänderungen nach Heirat, Sterbeurkunden - wird alles im Grundbuchverkehr verwendet. Wenn das alles immer nur der Chef oder der Vize unterschreiben könnten, hätten die in größeren Städten nichts anderes mehr zu tun.

    In unserem ländlichen Raum werden solche Erklärungen tatsächlich vom Chef persönlich unterschrieben (okay - Sterbeurkunden und Bescheinigungen über die Namensänderung nicht ;))

    Aber ich danke euch allen für die vielen Beiträge. Ihr habt mich auf den rechten Weg gebracht, der Groschen ist gefallen. Ich hatte einfach zu kompliziert gedacht, wie bereits in #39 vermutet. :2danke

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