Nichteinhaltung Frist § 43 II ZVG

  • Der Schuldner hat Akteneinsicht genommen und ist dann darauf gestossen. Sein Anwalt rügt es jetzt in der Zuschlagsbeschwerde.

    Stöber verweist leider in § 43 ZVG auf § 84 Abs. 2 ZVG. Ich habe im Protokoll leider auch nicht festgestellt, dass keine Beeinträchtigung vorliegt:-(

    Wäre echt eine Katastrophe, wenn ich diesen Termin nochmal halten muss.

  • Stöber verweist gern auf § 84 ZVG, um Formerfordernisse zu konstruieren, die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind (z. B. Zustimmung zu abweichenden Versteigerungsbedingungen).

  • In den wenigen Fällen, in denen mir mal die Frist durch die Lappen gegangen ist, habe ich schriftliche Genehmigung gelten lassen.
    In deinem Fall würde ich bei der entsprechenden Meinung bleiben, dies ordentlich begründen und nochmals ausführen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt (das sollte auch die Gläubigerin von sich aus doch gern bestätigen können) und hochgeben.

    Und bitte: denkt doch nicht immer sofort und voller Angst an Amtshaftpflicht. Mit dieser Angst im Nacken könnt ihr gleich das Handtuch werfen ...

  • Um allen Unwägbarkeiten aus dem Weg zu gehen: Besteht die Möglichkeit, die Genehmigung gesiegelt nachzufordern?

    Daneben bestehen m.E. zwei Möglichkeiten:

    Erstens Nichtabhilfe unter Hinweis darauf, daß die Genehmigung -allerdings entgegen übereinstimmender Ansicht in allen Kommentierungen- formlos ausreichte oder/und die Betreffende zu Protokoll des Termins eine § 84 II ZVG genügende Genehmigung erklärt hat oder/und dieselbe nicht beeinträchtigt ist.
    Problem hierbei ist der Zeitraum bis zur und die Ungewißheit über die landgerichtlichen Entscheidung. Immerhin ist der Ersteher in dieser Zeit Eigentümer.

    Zweitens Abhilfe und Zuschlagsaufhebung (sowie kurzfristiger neuer Termin) wegen Nichteinhaltung der Form. Ersteher und Gläubiger wären dann darauf verwiesen, die Zuschlagsaufhebung anzugreifen.
    Sicher besteht auch hierbei eine Ungewißheit über den letztlichen Ausgang des Verfahrens. Ich würde diese zumindest für den Ersteher allerdings als nicht so gravierend ansehen.

  • Kann mir einer sagen, welche Beteiligten ich vor einer Protokollberichtigung hören muss? Meines Erachtens nur die, die da waren, oder?

    Habe das gerade fernmündlich gemacht.

  • Nach § 164 ZPO sind die Parteien (lt. Stöber Gläubiger und Schuldner) zu hören. Ob das in jedem Fall angezeigt ist, oder ob man in bestimmten Fällen davon abgesehen kann... :nixweiss::confused:

  • Na eigentlich alle, da ja alle ein berechtigtes Interesse an einem korrekten Protokoll haben. (würde ich jetzt mal sagen)
    Aber ich vermute mal, dass der Schuldner nicht mit machen wird, da dieser den Zuschlag ja verhindern will.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe wurde die Frist beim Gläubiger versäumt und Beschwerde jetzt vom Schuldner erhoben.

    Damit liegt meines Erachtens überhaupt kein Beschwerdegrund für den Schuldner vor. Der SAchuldner ist nämlich nicht beeinträchtigt durch die Fristversäumung beim Gläubiger und kann darauf seine Beschwerde nicht stützen. Das ergibt sich zum Einen aus dem Gesetz § 84 I 1 und aus der Kommentierung Stöber 17. Aufl. Rn. 2.4 b). Da er bereits nicht beeinträchtigt ist, kommt es auf die formrichtige Genehmigung nicht mehr an.

    Ich denke du hast den Zuschlag zu Recht erteilt und brauchst nicht abzuhelfen oder das Protokoll zu berichtigen.:daumenrau

  • Mmh..oh je das dauert dann aber ewig.

    Naja schick dem Anwalt mal n Fax. Er muss sich ja nur äussern, nicht zustimmen. Zumal der Schuldner im Termin nicht mal dabei war.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternchen602 (22. Juli 2009 um 17:15)

  • Formvorschriften sind sicherlich gut und sinnvoll, letztlich schützen sie die Beteiligten. Allerdings finde ich die strikte Anwendung bei klarem Sachverhalt, wenn keine Zweifel bestehen nur um der Förmelei willen ziemlich daneben.
    Vorliegend liegt eine schriftliche Genehmigung des Verfahrens durch die Gläubigerin vor. Zweifel an der Echtheit dürften nicht bestehen, daneben war die Gläubigerin im Termin vertreten. Schon darin dürfte man eine schlüssige Genehmigung des Verfahrens sehen. Einer Feststellung der Nichtbeeinträchtigung der Gläubigerin oder des Schuldners im Protokoll bedarf es nicht. Die Nichtbeeinträchtigung ist bereits durch die Zuschlagserteilung festgestellt. Der Schuldner ist stets durch die Nichteinhaltung der Frist in Bezug auf die Gläubigerin nicht beeinträchtigt, so auch Stöber, der allerdings wiederum die nicht förmliche Genehmigung als Beschwerdegrund zulässt. Ich meine allerdings, dass die Formvorschrift natürlich in erster Linie den betroffenen Gläubiger schützen soll, nicht den Schuldner, der vorliegend keinerlei Beeinträchtigung erfahren hat.
    Also, Hände weg von einer Protokollberichtigung und lasst Euch nicht von den Hirnis, die die Akten mit der Lupe nach kleinsten Fehlern durchsuchen, um dem Zuschlag (vorläufig!) zu entgehen, in die Irre führen und verunsichern.
    Mag sein, dass Dein Landgericht das anders beurteilt (na und?), ich mag jedoch meine lebendigen und dennoch fairen Verfahren und wäre nicht bereit, diese Verfahren in formaljuristischen Kleinigkeiten ersticken zu lassen.

  • Ein großes Wort gelassen ausgesprochen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Habe gerade die Entscheidung des Landgerichts per Fax bekommen.
    Die Richterin hat sich doch glatt entgegen aller Kommentierung auf den Standpunkt gestellt, dass die Genehmigung vor dem Termin nicht der Form des § 84 Abs. 2 ZVG bedarf.

    Bin echt erleichert, aber hätte mir das ganze Theater mit der Protokollberichtigung wirklich sparen können..und einige schlaflose Nächte...

  • Schön, wenn man auch mal auf Rpfl. hört.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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  • Habe gerade die Entscheidung des Landgerichts per Fax bekommen.
    Die Richterin hat sich doch glatt entgegen aller Kommentierung auf den Standpunkt gestellt, dass die Genehmigung vor dem Termin nicht der Form des § 84 Abs. 2 ZVG bedarf.

    Bin echt erleichert, aber hätte mir das ganze Theater mit der Protokollberichtigung wirklich sparen können..und einige schlaflose Nächte...

    hast du die Möglichkeit die Entscheidung hier einzustellen oder ggfs. per PN zu übersenden?

  • Ja kann ich machen, aber habe folgendes Problem:

    Ist mir erst gestern aufgefallen, da ich mich so gefreut habe und die Entscheidung erst später in Ruhe gelesen habe:

    Der Anwalt hatte die Beschwerde nur unter der Bedingung eingelegt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren PKH bewilligt wird.
    Die Richterin hat die PKH mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. In den Gründen taucht dann u.a auf, dass die Genehmigung (Nichteinhaltung der 4 Wochen Frist) schriftlich ausreicht und gegenüber § 84 ZVG einen eigenen Heilungstatbestand darstellt.Über die Zuschlagsbeschwerde selbst, musste sie dann folglich nicht mehr entscheiden.

    Nun mein Problem: M.E. ist die PKH Entscheidung wiederrum mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Kann es sein, dass die Zuschlagsbeschwerde wieder auflebt, bloss weil ein Obergericht die Entscheidung der Richterin wieder aufhebt?? Das wäre doch unfair. Wenn die Anwalt die Beschwerde unbedingt eingelegt hätte und die Richterin diese zurückgewiesen hätte (ohne die weitere Beschwerde zuzulassen), wäre der Zuschlag nun rechtskräftig.

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