Mandatsniederlegung im PKH-Prüfungsverfahren

  • da Silva:

    Tja, das LAG Düsseldorf hat sich da mehrfach gedreht.

    Aktueller Stand ist, dass der Anwalt anzuschreiben ist, z.B. 2 Ta 165/07. Die Entscheidung verweist nur auf die Rechtsprechung BAG.

  • Hallo, liebe Mitstreiter!
    Ich habe zu meiner großen Verwunderung eine Entscheidung unseres OLG vom 09.01.2008 zur Kenntnis genommen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2008, 9 WF 353/07):
    Bei der Überprüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ist bereits das auffordernde Anschreiben zuzustellen und zwar nicht an die PKH-Partei selber, sondern an den beigeordneten Rechtsanwalt! Zur Begründung führt unser OLG aus, dass die Erklärung des § 120 Abs. 4 ZPO nur auf Verlangen des Gerichts abgegeben werden muss und dass dadurch eine ausdrückliche Aufforderung unter Fristsetzung erforderlich ist. Da die Aufforderung eine Fristbestimmung beinhaltet, bedarf sie der förmlichen Zustellung, § 329 Abs. 2 ZPO. Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung an den für den rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen; das nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gehört zum selben Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren stellt sich lediglich als Fortsetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens über die Instanzbeendigung hinaus dar.
    Diese Begründung deckt sich ja nun in keinster Weise mit der Kommentierung zu § 120 ABs. 4 ZPO; es wird immer ausschließlich darauf verwiesen, dass die PKH-Partei selbst angeschrieben werden soll und gerade nicht der Anwalt. Und Zustellungen sollen nur dort erfolgen, wo es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt und im Prüfungsverfahren an die PKH-Partei.
    Wir haben bisher hier eigentlich erst mal die PKH-Partei angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung mit Belegen einzureichen (Frist: 3 Wochen). Erst nach fruchtlosem Ablauf erinnern wir mit Fristsetzung (2 Wochen) per Zustellung. Und hernach erfolgt dann die Aufhebung, falls nichts eingeht. Zustellungen haben wir nur an die PKH-Partei veranlasst, dem Anwalt geht alles nur formlos zur Kenntnis zu (so wie es auch in dem Fall vorm OLG war). Hat jemand von Euch das Ding auch schon gelesen? Soll man sich nun danach richten, weil man ja ansonsten sämtliche Sachen um die Ohren gehauen bekommt, falls man mal vorlegt?
    Manchmal frage ich mich wirklich, wer da oben sitzt .....:wechlach:

  • Willkommen in Brandenburg(ist schön hier)!!

    Tja unser OLG kommt regelmäßig auf solche Ideen.

    Wir schreiben weiterhin die Partei an und unterrichten den Anwalt erst bei der Erinnerung.

    In MEGA ZP 50 und 51.

    Ich nehme auch genau diese Vordrucke, andere anschreiben hat das OLg auch schon bemängelt und deswegen aufgehoben.

  • Ich habe bisher bei der Partei formlos angefragt, dann zugestellt (einfach weil wirklich schon formlose Briefe weder zurückkamen, noch eingeworfen sein konnten, da verzogen).

    Die Entscheidung wird an RA und Partei zugestellt.

    Rein praktisch liegt man damit immer richtig, (d.H. man wird deswegen nicht aufgehoben) und es überzieht nicht die Anforderungen und Maßnahmen.

    Zwar meint das OLG Brand., dass auch die Anfrage an den RA zugestellt werden müsste, aber ! dies wird immer geheilt durch die Zustellung des Beschlusses.

    Und, ohne Nachreichung der angeforderten Erklärung wird der Beschluss nicht aufgehoben. Und das hält immer.

    Die Entscheidung des OLG Brand. halte ich im großen und ganzen für gut vertretbar, wenn auch unpraktisch.

    Aber, die Zustellung der Aufforderung an den RA, § 329 II ZPO, kann ich so nicht teilen.

    Verfügungen müssen dann zugestellt werden, wenn diese Fristen und Gáng setzen und ! Präklusionswirkungen haben, Zöller, § 329 Rdn. 47.

    Formlos genügt, wenn keine oder nur unwesentliche Sanktionen eintreten, vgl. Zöller, Rdn. 48 m.w.N.

    Genau dies trifft hier zu, wie das OLG selbst ausführt hat die Nichteinreichung innerhalb der Frist praktisch keine Auswirkungen, da sämtliche neuen und alten Einwände vorgtragen werden können, also die Partei gerade nicht präkludiert ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • m.E. kann ich es mir nicht so einfach machen...

    Voraussetzung für die Aufhebung ist die fruchtlose Aufforderung zur Erklärung über die Änderung der Verhältnisse unter Fristsetzung.
    Für diese Aufforderung ist der RA Empfänger. Habe ich die Partei direkt aufgefordert liegen die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 ZPO nicht vor, die gesetzte Frist hat nie begonnen zu laufen.

    Eine Aufhebung ohne wirksame Aufforderung ist rechtswidrig und bei Eingang eines RM auch ohne Nachreichung der Unterlagen aufzuheben.
    Sie wäre auch aufzuheben, wenn die Unterlagen nachgereicht werden.

    Das sind verschiedene Tatbestände......

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