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Bei Deiner Lösung würdest Du die Vorkaufsberechtigte allerdings schlechter stellen als einen Vorkaufsberechtigten, dessen Recht aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wegfällt, der aber auf sein Recht Anspruch auf einen Zuteilungsbetrag hat.
Zum einen gibt es deshalb das Doppelausgebot, zum andern sehe ich keine Schlechterstellung:
Egal, ob das VKR gesetzlich oder über § 59 ZVG erlischt ändert sich an seiner Rangposition am Surrogat nichts. Die Rangstelle bleibt erhalten und zum EVT kann dann angemeldet werden.
Deshalb sehe ich auch keinen Sinn darin, das Recht ins Bargebot einzustellen, auch wenn der Abweichungsantrag zulässig sein dürfte.
Nicht alles machbare macht auch Sinn.