Hallo !
Ich habe folgendes Problem und hoffe auf Hilfe:
Es liegt ein Antrag vor auf
- Umschreibung der im Pfändungsbeschluss bezeichneten Buchgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld
- Eintragung der Pfändung.
Im Grundbuch ist die Schuldnerin als Miteigentümerin zu 1/2 eingetragen.
In Abt. III sind 2 Buchgrundschulden (60.000 Euro und 40.000 Euro)
- nicht nur auf dem hälftigen Anteil der Schuldnerin - eingetragen.
Vorgelegt wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem für einen Betrag von 4.000 Euro gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden:
1. die gemäß § 1143 BGB auf die Schuldnerin übergegangene zugunsten
der ... (Drittschuldnerin zu 1)
auf dem hälftigen Grundstück der Schuldnerin ... Grundbuchbezeich-
nung ... in Abt. III unter Nr. 1 angeblich eingetragene Grundschuld.
Sofern diese nicht voll auf die Schuldnerin übergegangen ist, sind auch
diejenigen Teile der Grundschuld gepfändet, welche künftig Eigentümer-
grundschuld werden.
2. - wie 1, aber bzgl. des Rechtes Abt. III Nr. 2 -
3. der angebliche Anspruch der Schuldnerin auf Grundbuchberichtigung
4. der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldner
auf Aushändigung der zur Grundbuchberichtigung notwendigen
Urkunden in grundbuchmäßiger Form.
Desweiteren wird folgende nicht § 29 GBO entsprechende Erklärung der einen Drittschuldnerin eingereicht:
"Nach unseren Unterlagen wurde für das im Grundbuch von ... eingetragene Grundpfandrecht bereits Löschungsbewilligung erteilt."
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1. Der Nachweis der tatsächlich entstandenen Eigentümerrechte muss
in Form des § 29 GBO geführt werden.
Löschungsbewilligung ist nicht ausreichend.
M. E. sind löschungsfähige Quittungen verwendbar, aus denen sich
ausdrücklich ergibt, dass die Eigentümer die Gläubiger dinglich befriedigt
haben.
2. Wenn sich aus löschungsfähiger Quittung ergibt, dass beide Eigentümer
die Gläubiger dinglich befriedigt haben, steht diesen die Grundschuld
dann als Gläubiger gemäß § 428 BGB zu oder als Bruchteilsgemeinschaft
gemäß den Anteilen in Abt. I ?
3. Was, wenn sich aus der löschungsfähigen Quittung ergibt, dass
entweder nur die Schuldnerin oder nur der andere Miteigentümer den
Gläubiger dinglich befriedigt haben ?
Dann dürfte Derjenige, der gezahlt hat, alleiniger Gläubiger sein, oder ?