Schwärzen von Kto.Auszügen

  • wenn ich eure Beiträge so lese, sehe ich, dass ich bisher viel zu lasch war, werde die Zügel mal etwas anziehen in Zukunft, denn die Beratungshilfezahlen explodieren hier von Jahr zu Jahr mehr . . .

  • Den Kontostand schwärzen ist nicht. Wie will ich denn sonst sehen, ob der Freibetrag übschritten ist. Ich hatte in einem solchem Fall mal angeroht zu schätzen bzw. von einem solchen Vermögen auszugehen, das eine Einmalzahlung rechtfertigt. Antwort: Schicken Sie mir die Rechnung - die dann auch promt bezahlt wurde.

    Die Anforderung der Kontoauszüge lässt sich m.E. mit den erläuterungen zum ZP1 erklären. Dort werden "notwendige Belege" angesprochen und darauf hingewiesen, dass das Gericht die Angaben prüft. Wie will ich den Kontostand ohne Kontoauszüge prüfen.

    Hier gibt es eine Richter, der PKH-Anträge kaum bewilligt. Er fordert die Antragsteller auf ihre Angaben unter Beifügung entsprechender Belege eidesstattlich zu versichern. Fazit: die Anträge werden großteils zurückgenommen oder nach der Zurückweisung wird kein Rechtsmittel eingelegt.

    Grisu


  • Hier gibt es eine Richter, der PKH-Anträge kaum bewilligt. Er fordert die Antragsteller auf ihre Angaben unter Beifügung entsprechender Belege eidesstattlich zu versichern. Fazit: die Anträge werden großteils zurückgenommen oder nach der Zurückweisung wird kein Rechtsmittel eingelegt.



    :beifallkl

    Ein paar Unterlagen vorlegen, das kann nämlich jeder. Und wenns dann darum geht, die Einkommensverhältnisse plausibel darzulegen, beißts aus.

  • Jetzt los teuflischer Anwalt
    Gib schon auf
    ;)

    Eigentlich bist Du doch unserer Meinung, oder?:grin:

    :aufgeb:

    M.E. könnte man sich das ganze Problem vielleicht ersparen, wenn in den ganzen Justizbroschüren wie "Ihr Weg zum Anwaltsgutschein" usw. darauf hingewiesen würde, daß es den Rechtspfleger - im Gegensatz zum Sozialamt - i.d.R. nicht interessiert, wofür das Geld ausgegeben wurde; Ausnahmen z.B. Rechtsschutz/Gewerkschaft oder Luxuseinkäufe.


  • Justizbroschüren wie "Ihr Weg zum Anwaltsgutschein" usw.



    Die kenn ich gar nicht, ist ja interessant.

    Man könnte sich den ganzen Schmarrn sparen, wenn einfach die Sozialämter dafür zuständig wären. Die sind nämlich (vor allem auch technisch) darauf eingerichtet, die Bedürftigkeit zu prüfen.
    Dann können die die Partei hierherschicken mit der Bescheinigung, daß die bedürftig sind und fertig.

  • Mal ein anderer Gedanke zum Schwärzen von Kontoauszügen.

    Wir hatten mal eine Akte der STA wegen Betrugsverdachts vorgelegt. Es wurden nämlich Einnahmen geschwärzt, die nicht erkannt werden sollten. Tatsächlich ermittelt wurde aber wegen Urkundenfälschung.

  • :aufgeb:

    M.E. könnte man sich das ganze Problem vielleicht ersparen, wenn in den ganzen Justizbroschüren wie "Ihr Weg zum Anwaltsgutschein" usw. darauf hingewiesen würde, daß es den Rechtspfleger - im Gegensatz zum Sozialamt - i.d.R. nicht interessiert, wofür das Geld ausgegeben wurde; Ausnahmen z.B. Rechtsschutz/Gewerkschaft oder Luxuseinkäufe.



    Manchmal wäre es auch hilfreich, wenn der Rechtsanwalt, der das PKH-Gesuch einreicht, einen winzigen Blick darauf wirft:wasdageg

  • Weshalb eigentlich so einen Kopp darum machen? Die im Ausgangsbeitrag zitierte Entscheidung ist doch eindeutig: Demnach ist auch teilweises Schwärzen unzulässig. Die zweite Entscheidung sagt dem Sinne nach nichts anderes. Ergo: Entweder die Auszüge sind clean oder es gibt was an die Backen. So einfach ist das... :teufel:

  • Und für welchen Zeitraum lasst Ihr Euch dann Auszüge vorlegen? 1 Woche, 1 Monat, halbes Jahr, Jahr??

    Und wenn jemand regelmäßig am Anfang des Monats ein Guthaben auf seinem Konto hat (z.B. 3.000 €) aber am Ende des Monats im Soll ist, hat er dann zu berücksichtigendes Vermögen auf dem Kto. oder nicht??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und für welchen Zeitraum lasst Ihr Euch dann Auszüge vorlegen? 1 Woche, 1 Monat, halbes Jahr, Jahr??


    Mindestens für einen Monat, und zwar fortlaufend und komplett (das verstehen die oft nicht).

    Und wenn jemand regelmäßig am Anfang des Monats ein Guthaben auf seinem Konto hat (z.B. 3.000 €) aber am Ende des Monats im Soll ist, hat er dann zu berücksichtigendes Vermögen auf dem Kto. oder nicht??



    Ein zu berücksichtigendes Vermögen vielleicht nicht, aber wohl ein ziemlich hohes Einkommen????;)

  • LSG Baden-Württemberg L 8 AS 5486/07 ER-B
    hat entschieden: kein ALG II bei geschwärzten Kontoauszügen.
    Wer ALG II beantragt und aufgefordert wird, Ktoauszüge einzureichen, darf diese weder ganz noch teilweise schwärzen.

    M.E. analoge Anwendung bei PKH-Überprüfung möglich, da auch die PKH- Gewährung eine Sozialleistung darstellt.

  • Interessant. Ich kenne aus der (sozialgerichtlichen) Praxis auch nur immer wieder das Argument, dass bestimmte Buchungen Privatsache sein und die zuständigen Leistungsträger überhaupt nichts angehen würden. Im Prinzip aber egal, denn wenn nicht mehr geschwärzt werden darf, dann sind bestimmte Buchungen natürlich nur für Freunde und Familienangehörige vorgenommen worden, die über kein eigenes Konto verfügen. Ist doch klar.

    Man wundert sich ja über gar nichts mehr ;)

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