Pfanderstreckung bei WEG-Änderung

  • Ich habe ein WE bestehend aus zwei Wohnungen. Nunmehr wird Wohnung 2 ausgebaut, die Teilungserkärung entsprechend geändert (Wohnung 2 Miteigentumsanteil erhöht sich, Wohnung 1 vermindert sich) und zur Eintragung beantragt. Wohnung 2 ist in Abt. III belastet. Der Notar beantragt u.a. die "Nachverpfändung" bezüglich des erhöhten Miteigentumsanteils. Die Gläubiger haben zugestimmt. Nach meiner Ansicht brauche ich doch keine Nachverpfändung expressis verbis einzutragen -oder ??:confused: Der geänderte Anteil haftet weiter für die Rechte ??
    Und welche Kosten berechnet man für die Änderung ??

  • Auch ich bin der Meinung, dass eine Nachverhaftung nicht eingetragen werden muss. Habe ich jedenfalls noch nie gemacht.
    Der (nunmehr erhöhte) Anteil ist weiterhin Belastungsgegenstand.

    Zu den Kosten: Was ist denn für ein Wert für die Änderung in der Urkunde angegeben?
    Grundsätzlich nehme ich zwei mal eine halbe Gebühr, da zwei Grundbücher beteiligt sind (wurde mit unserem Bezirksrevisor mal so besprochen). Als Wert dann allerdings nicht mehr als 5.000 EUr pro Grundbuch.

  • Hügel, also Beck-Online Kommentar, sagt folgendes:

    Die Verbindung der Miteigentumsanteile untereinander erfolgt kraft Gesetzes (Gedanke des § 6 WEG). Die Einigung der Beteiligten enthält auch die Einigung über die Inhaltsänderung des Wohnungseigentums (§ 4 WEG analog), so dass eine gesonderte Erklärung über die Vereinigung bzw Bestandteilszuschreibung entbehrlich ist (so BGH NJW 1976, 1976 = Rpfleger 1976, 352 = DNotZ 1976, 741; BayObLG NJW-RR 1993, 1043 = Rpfleger 1993, 444; Schöner/Stöber Rn 2971; Böttcher Rpfleger 2005, 648; aA Bauer/v. Oefele/v. Oefele GBO AT V Rn 341; zum Meinungsstand ausf Meikel/Ebeling WGV § 3 Rn 24).
    Evtl bestehende Rechte am vergrößerten Anteil erstrecken sich nach aber hM nicht auf den hinzugekommenen Anteil. Erstreckung ist also erforderlich, soweit nicht Bestandteilszuschreibung zugelassen wird (BayObLG NJW-RR 1993, 1043 = Rpfleger 1993, 444; OLG Hamm FGPrax 1998, 206 = Rpfleger 1998, 514 = MittBayNot 1999, 291; Demharter GBO Anh § 3 Rn 89; Schöner/Stöber Rn 2971; zur Auslegung wegen Unterwerfungsklausel s LG Köln Rpfleger 2002; aA LG Wiesbaden Rpfleger 2004, 350; LG Lüneburg RNotZ 2005, 364; Streuer Rpfleger 1992, 181; Böttcher Rpfleger 2005, 648).

    Also muss man wohl darauf abstellen ob die Erhöhung der Anteile eine Vereinigung sein soll oder ne Bestandteilzuschreibung zu den bestehenden Anteilen. Und wenns ne Vereinigung ist oder sie nix drüber aussagen muss man wohl noch ausdrücklich erstrecken.

  • Vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 2971 mit Fn. 62. Danach ist eine Erstreckung der bereits auf dem WE lastenden Rechte auf den hinzukommenden ME-Anteil erforderlich!

  • @Frucade: Es handelt sich um eine Änderung der Teilungserklärung, da die Wohnung 2 anbaut. Die Teilungsklärung wird geändert beim Miteigentumsanteil und bei der Veräußerungsbeschränkung, ansonsten bleibt es bei der ursprünglichen. Ich habe also keine Bestandteilszuschreibung bzw. Vereinigung.

  • Vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 2971 mit Fn. 62. Danach ist eine Erstreckung der bereits auf dem WE lastenden Rechte auf den hinzukommenden ME-Anteil erforderlich!



    Ja, das stimmt. Aber die Erklärung hierzu ist m.E. in der Änderungserklärung des Eigentümers sowie der Zustimmung des Gläubigers zu sehen und ich muss die Pfanderstreckung nicht ausdrücklich eintragen.

  • Also ich trage die Pfanderstreckung in Abt. III in einem solchen Fall ausdrücklich ein. Ist sicher nicht schädlich, aber wohl nicht unbedingt erforderlich. Schließlich liegen die Nachverpfändungserklärungen vor und es kann ja auch nur das gesamte Wohnungseigentum belastet sein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mangels eindeutiger (und dann einzutragender) Bestandteilszuschreibung des hinzukommenden Miteigentumsanteils wird dieser nicht automatisch Pfandgegenstand. Von einer schlüssigen Eintragung würde ich nicht ausgehen. Deswegen würde ich in diesem Falle stets ausdsrücklich die bewilligte Pfanderstreckung eintragen. Wir hatten vor einigen Jahren mal ein ziemliches Problem, weil das bei einer Änderung der TE mit Änderung der Anteile vergessen worden ist und die Zwangsversteigerung dann erst mal nicht durchgeführt werden konnte (denn wie sollte das dann rückvollzogen werden).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Viele Juristen, viele Meinungen. Danke an alle.
    Ich habe eine Änderung der Teilungserklärung in den Sp. 5 und 6 eingetragen, die Miteigentumsanteile im BV berichtigt, in Abt. I bei Wohnung 2 die Auflassung bzgl. des hinzukommenden Anteils eingetragen und die Mithafterstreckung im Abt. III vermerkt.
    Damit dürfte ich wohl auf der sicheren Seite sein.
    Nochmals vielen Dank.

  • Ich klemme mich mit meinem Problem hier mal dran und hoffe, dass Ihr mir auf die Sprünge helfen könnt.

    Also:
    Eheleute A sind Eigentümer zu je 1/2 der Wohnung Nr. 13 nebst Keller Nr. 13 und Tiefgarageneinstellplatz Nr. 13.

    Eheleute B sind Eigentümer zu je 1/" der Wohnung Nr. 12 nebst Keller Nr. 12.

    Eheleute A verkaufen an Eheleute B den Tiefgarageneinstellplatz Nr. 13 durch kombinierte Urkunde - Änderung der Teilungserklärung und Verkauf Tiefgarageneinstellplatz. Die jeweiligen Miteigentumsanteile der Wohnungen 12 und 13 ändern sich hierdurch nicht.

    Jetzt kommt eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, wonach der Einstellplatz nachzuverpfänden ist mit Vollstreckbarkeitserklärung.

    Ich habe mich jetzt einmal durch Schöner/Stöber 13. Auflage gekämpft und kann zum Thema nichts finden.

    Es wurde kein neues Grundstück erworben. Die Miteigentumsanteile verändern sich nicht, zu ändern bzw. zu ergänzen ist doch lediglich die Eintragung im jeweiligen Bestandsverzeichnis. Die Grundschuld lastet doch schon an dem Miteigentumsanteil.

    Muss wirklich nachverpfändet werden?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)



  • Nein! Das Sondernutzungsrecht am Stellplatz 13 ist kein selbständiger Belastungsgegenstand, es kann daher gar nicht nachverpfändet werden.
    Es handelt sich hier lediglich um eine Inhaltsänderung des Sondereigentums. Insoweit müssen dieser Änderung die betroffenen Gläubiger lediglich zustimmen - hier also ein eventuelller Gläubiger des WE Nr. 13.
    Der Gläubiger des WE Nr. 12 hingegen ist lediglich Begünstigter und muss nicht zustimmen, vgl. § 5 Abs. 4 WEG.
    Mit Eintragung der Inhaltsänderung belastet dann das Grundpfandrecht das WE Nr. 12 mit seinem geänderten Rechtsinhalt, ohne dass insoweit eine Pfanderstreckung nötig (und auch möglich) wäre.

  • Sehe ich auch wie thorsten.
    Soweit das aufnehmende WE mit dinglichen Rechten belastet ist, braucht keine Nachverpfändung zu erfolgen, da sie sich nach § 6 Abs. 2 WEG kraft Gesetzes auf das hinzu erworbene SNutzungsrecht erstrecken (Nieder BWNotZ 1984, 49, 52; Böttcher BWNotZ 1996, 80, 92)

  • Bei vorhandenen Grundpfandrechten wird hinsichtlich der vergrößerten Anteile auch eine Pfandunterstellung seitens der Wohnungseigentümer für erforderlich gehalten. Sonst könnte der hinzu gekommene Anteil im Falle der Versteigerung nicht mit zugeschlagen werden. Eine andere Ansicht vertritt Streuer (Rpfleger, 1992,181 (183), der davon ausgeht, dass eine Pfanderstreckung kraft Gesetzes stattfindet, weil die Struktur des Wohnungseigentums eine rechtliche Selbständigkeit des übernommenen Miteigentumsanteils nicht zuließe. Der übertragene Miteigentumsanteil gehe in dem übernehmenden auf und bilde ohne weiteres einen neuen einheitlichen Anteil, der sich mit dem "vorgefundenen" Sondereigentum verbände. Leider hat sich diese sehr praxisgerechte Ansicht noch nicht durchgesetzt. Nur das LG Wiesbaden (Rpfleger 2004, 350) ist ihr bisher gefolgt.

  • @HorstK: Ausgangspunkt war der Erwerb eines Sondernutzungsrecht. Wenn ein Miteigentumsanteil dazu erworben wird, nur dann stellt sich das Problem der Pfanderstreckung.

  • Wenn ich den Ausgangssachverhalt in #11 richtig verstehe, ist der TG-Stellplatz nicht Sondernutzungsrecht, sondern Sondereigentum. Das ändert aber nichts daran, dass eine Pfanderstreckung nicht erforderlich ist, so jedenfalls die h.M., vgl. Schöner/Stöber, Rdnr. 2970 (vorletzter Absatz).

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • @HorstK: Ausgangspunkt war der Erwerb eines Sondernutzungsrecht. Wenn ein Miteigentumsanteil dazu erworben wird, nur dann stellt sich das Problem der Pfanderstreckung.

    Wenn ich den Ausgangssachverhalt in #11 richtig verstehe, ist der TG-Stellplatz nicht Sondernutzungsrecht, sondern Sondereigentum. Das ändert aber nichts daran, dass eine Pfanderstreckung nicht erforderlich ist, so jedenfalls die h.M., vgl. Schöner/Stöber, Rdnr. 2970 (vorletzter Absatz).

    Entschuldigt. Auch bei der Übertragung von Sondereigentum gilt das zu #17 von mir Geagte. Die Rechte an dem übernehmenden Wohnungseigentum müssen nicht auf den hin*zuerworbenen Teil des Sondereigentums (hier: Tiefgaragenstellplatz) rechtsgeschäftlich erstreckt werden. § 6 Abs. 2 WEG hat zwingend zur Folge, dass sich Belastungen des übernehmenden Wohnungseigentums bzw. seines Miteigentumsanteil kraft Gesetzes auf das hinzu*erworbene Sondereigentum erstrecken. Irgendeines besonderen Rechtsgeschäfts bedarf es zu dieser Erstreckung nicht[1].

    [1] Streuer Rpfleger, 1992,181 (182)

  • Nochmals Danke an alle. :daumenrau Habe zu der Zwischenverfügung bereits Stellung genommen, mal sehen, wie der Rechtspfleger reagiert.

    Auf die Idee, mal in den WEG-Kommentar zu gucken, bin ich überhaupt nicht gekommen. Manchmal brauch man einen kleinen Anstoß.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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