Berhi für Strafvollstreckung



  • Anders gefragt:
    Kann ich ein Mandat nur über eine Beratung im Rahmen der BerH und (gleichzeitig oder anschließend) eins über eine Vertretung über den gleichen Sachverhalt schließen?
    Ich dachte immer der Mandant müsse sich entscheiden und man könne "pro Angelegenheit" immer nur entweder ein BerH-Mandat oder ein reguläres Mandat schließen.


    ja, genau. Er muss sich VORHER ENTSCHEIDEN! Und weil diese ganze belehrung neben dem eigentlichen Mandat so überaus nervt, kann ich Berh nicht leiden.



    :daumenrun

    Weshalb sollte man nicht über die bewilligte BerH kein Wahlanwaltsmandat in der gleichen Sache abschließen können?

    Dies ist nichts anderes als z.B. die Teil-PKH über einen Streitwert von 10.000,- , wo nur 5k bewilligt sind. Nur weil das Gericht aus irgendwelchen Gründen nicht die Kosten übernehmen will, darf man sich hierfür keinen RA nehmen?

    Nichts anderes gilt in der BerH.

    Der springende Punkt ist einzig vorliegend:

    Wann wurde der Vetretungsauftrag erteilt. Soweit dies gleichzeitig mit der Berh zur Beratung entsteht nur die Vertretungsgebühr, (also gibts auch keine VV 2501)

    Sofern sich der Mandant nach ! der Beratung entscheidet (evtl. im gleich RA-Termin) sich weiter über ein Wahlwanwaltsmandat vertr. zu lassen, muss dies doch möglich sein.

    Denn genau DAS ! ist doch der Sinn eines Beratungsgespräch.


    Diese Ber-gebühr wird einfach angerechnet, 2501 II.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vorbemerkung kann keine "Sperrwirkung" für Nicht-BerH-Sachen haben.



    Genau das sieht aber die Kommentierung anders. Ich ziehe mal wieder den Schoreit/Dehn, BerHG/PKH, 8. Auflage zu Rate, und da steht zu § 44 RVG Rn 35:

    "Wenn nach dem in Nr. 2601 [jetzt 2501] Abs. 1 enthaltenen Nebensatz die Beratungsgebühr entfällt, sofern die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, so kommt dafür nur eine solche gemäß Nr. 2603 [jetzt 2503] und Nr. 2608 [jetzt 2508], früher § 132 Abs. 2 und 3 BRAGO, in Betracht. Die Vorbemerkung 2.6 [jetzt 2.5] schließt sonstige Gebührentatbestände aus."
    Was also bedeuten dürfte: Für dieselbe Angelegenheit entweder BerH oder Wahlmandat, nicht beides neben- oder hintereinander.

    Ich muss allerdings zugeben, dass auch dies nach wie vor bei mir Magengrimmen auslöst, da es wohl nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • ja-ha. Aber es ist doch gerade KEIN BerH-Mandat, wenn Berh für die Sache nicht gewährt wird!



  • Das habe ich ja auch gar nicht bestritten. Mir geht es nach wie vor um den unter #1 genannten Fall, in dem BerH bewilligt wurde.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich will ja nicht mehr piesepampelig sein als unbedingt nötig, aber habe eigentlich nur ich den Eindruck, dass derartige juristische Klimmzüge, na ja, eventuell übertrieben sind, um die Akte sachgerecht und ohne vermeidbares Folgetheater mit dem Anwalt vom Tisch zu bekommen?
    Irgendwie bestätigen solche Diskussionen mal wieder mein Voruteil, dass eben doch nicht jeder Bereich in den Rechtspflegerzuständigkeiten gleich schwer zu bearbeiten sein kann. Ich gebe zu, ich mache das in wenigen Räumungsschutzverfahren pro Jahr ja ähnlich, aber da scheint mir stehen Aufwand und Ertrag doch in anderer Relation, schon weil es für die Beteiligten auch um mehr geht.

  • Das habe ich ja auch gar nicht bestritten. Mir geht es nach wie vor um den unter #1 genannten Fall, in dem BerH bewilligt wurde.


    Für..? Die VERTRETUNG in Strafvollstreckungssache? na, dann muss natürlich bewilligt werden; inklusive Einigungsgebühr:wechlach:; sonst mE nicht.

  • Ich will ja nicht mehr piesepampelig sein als unbedingt nötig, aber habe eigentlich nur ich den Eindruck, dass derartige juristische Klimmzüge, na ja, eventuell übertrieben sind, um die Akte sachgerecht und ohne vermeidbares Folgetheater mit dem Anwalt vom Tisch zu bekommen?
    Irgendwie bestätigen solche Diskussionen mal wieder mein Voruteil, dass eben doch nicht jeder Bereich in den Rechtspflegerzuständigkeiten gleich schwer zu bearbeiten sein kann. Ich gebe zu, ich mache das in wenigen Räumungsschutzverfahren pro Jahr ja ähnlich, aber da scheint mir stehen Aufwand und Ertrag doch in anderer Relation, schon weil es für die Beteiligten auch um mehr geht.


    Ich gebe Dir immer gerne Recht, wenn Du die Flegies hier haust..aber diesmal bin ICH der Piesepampel.:wechlach:

  • Das habe ich ja auch gar nicht bestritten. Mir geht es nach wie vor um den unter #1 genannten Fall, in dem BerH bewilligt wurde.


    Für..? Die VERTRETUNG in Strafvollstreckungssache? na, dann muss natürlich bewilligt werden; inklusive Einigungsgebühr:wechlach:; sonst mE nicht.



    *seufz*

    Ich geb's auf! [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Brutal/smilie_b_119.gif]

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hier brauch es weder Beratung noch Vertretung. Das macht die Sta auf Antrag automatisch. Kann ich aus eigener Erfahrung sagen. Tilgungsverordnung! Zur Abwendung der EFS. Ist zu bewilligen!!!!!!!
    Die Sta liefert in aller Regel sogar ein Merkblatt mit!Ist m.E. im Übrigen keine Rechtsanwendung!

  • Hier brauch es weder Beratung noch Vertretung. Das macht die Sta auf Antrag automatisch. Kann ich aus eigener Erfahrung sagen. Tilgungsverordnung! Zur Abwendung der EFS. Ist zu bewilligen!!!!!!!
    Die Sta liefert in aller Regel sogar ein Merkblatt mit!Ist m.E. im Übrigen keine Rechtsanwendung!



    *letztes Röcheln aus dem Grab* Das hatten wir doch schon geklärt, darum geht es im vorliegenden Thread nicht...

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nach reiflichem Grübeln habe ich zwar jetzt verstanden, was bin-ganz-frisch meint, aber dennoch würde ich dem RA hier wohl die Beratungshilfegebühr geben und im Übrigen absetzen. Dass er die Vertretunggebühr nicht aus der Staatskasse bekommt - da sind wir uns ja einig.
    Die Tatsache, DASS er vertreten hat kann wohl ein Indiz dafür sein, dass er nicht das Beratungshilfemandat angenommen hat. Dem widerspricht aber, dass er den Schein angenommen und abgerechnet hat.....
    Entweder hatte der RA hier gar keinen Plan oder ist ziemlich dreist...:cool:

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Hier brauch es weder Beratung noch Vertretung. Das macht die Sta auf Antrag automatisch. Kann ich aus eigener Erfahrung sagen. Tilgungsverordnung! Zur Abwendung der EFS. Ist zu bewilligen!!!!!!!
    Die Sta liefert in aller Regel sogar ein Merkblatt mit!Ist m.E. im Übrigen keine Rechtsanwendung!



    *letztes Röcheln aus dem Grab* Das hatten wir doch schon geklärt, darum geht es im vorliegenden Thread nicht...


    lass ihn doch, ich habe ihn schon vermisst

  • Ja sorry,

    war ein schnellschuss! Thema längst abgehakt. Bin aber doch erfreut, dass mich b-g-f. vermisst :ironie:


    wichtig ist ja, dass wir alle was gelernt haben und uns alle lieb haben. Ironie?:gruebel:

  • Ich hätte hierzu noch eine Frage:
    Also, ich hab hier zwei Anträge auf nachträgliche Bewilligung v. BerH in zwei Strafvollstreckungssachen. Das eine mal hat der RA beantragt, gem. § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe bilden zu lassen und das andere mal hat er einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gestellt.
    In beiden Angelegenheiten verlangt er nur die Beratungsgebühr.


    Hab ich das richtig verstanden: Ich kann jetzt beide Anträge zurückweisen, weil er den Gefangenen in den beiden Angelegenheit vertreten und nicht nur beraten hat???

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