Anders gefragt:
Kann ich ein Mandat nur über eine Beratung im Rahmen der BerH und (gleichzeitig oder anschließend) eins über eine Vertretung über den gleichen Sachverhalt schließen?
Ich dachte immer der Mandant müsse sich entscheiden und man könne "pro Angelegenheit" immer nur entweder ein BerH-Mandat oder ein reguläres Mandat schließen.
ja, genau. Er muss sich VORHER ENTSCHEIDEN! Und weil diese ganze belehrung neben dem eigentlichen Mandat so überaus nervt, kann ich Berh nicht leiden.
Weshalb sollte man nicht über die bewilligte BerH kein Wahlanwaltsmandat in der gleichen Sache abschließen können?
Dies ist nichts anderes als z.B. die Teil-PKH über einen Streitwert von 10.000,- , wo nur 5k bewilligt sind. Nur weil das Gericht aus irgendwelchen Gründen nicht die Kosten übernehmen will, darf man sich hierfür keinen RA nehmen?
Nichts anderes gilt in der BerH.
Der springende Punkt ist einzig vorliegend:
Wann wurde der Vetretungsauftrag erteilt. Soweit dies gleichzeitig mit der Berh zur Beratung entsteht nur die Vertretungsgebühr, (also gibts auch keine VV 2501)
Sofern sich der Mandant nach ! der Beratung entscheidet (evtl. im gleich RA-Termin) sich weiter über ein Wahlwanwaltsmandat vertr. zu lassen, muss dies doch möglich sein.
Denn genau DAS ! ist doch der Sinn eines Beratungsgespräch.
Diese Ber-gebühr wird einfach angerechnet, 2501 II.