Prüfung(szeitpunkt) der Wirksamkeit von Ausschlagungen

  • Bei uns steht in der Rückantwort nur noch der Passus "Ich nehme die Erbschaft an". Das Ankreuzfeld "Ich werde die Erbschaft ausschlagen..." wurde komplett rausgenommen.




    Das hindert aber manche Bürger nicht, "nehme ... an" zu streichen und durch "schlage ... aus" zu ersetzen.

  • Meine Frage passt vielleicht nicht so ganz, wollte aber keinen neuen Fred starten für eine Frage.

    Erteilt ihr für die Ausschlagenden auf Wunsch eine Ausfertigung der Erbausschlagungserklärung? Bislang gab es bei mir nur eine Kopie. Nun will aber jemand unbedingt eine Ausfertigung haben

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei mir waren sie bislang ja auch immer mit einer Kopie zufrieden.
    Deshalb sich mir diese "Problematik" bislang auch nicht gestellt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wie handhabt ihr das denn bei einer eingeleiteten Nachlasspflegschaft? Da müssten die Auschlagungen ja schon überprüft werden, damit diese ggf. aufgehoben werden kann, oder? Ich will in einem Fall die Nachlasspflegschaft jetzt aufheben, da nach meiner Ansicht nun die Geschwister des Erblassers Erben geworden sein müssten. Bei der Dursicht der Akte ist mir aufgefallen, dass die Ausschlagung des Sohnes gar nicht wirksam geworden sein dürfte! :eek:

    Die Ausschlagungserklärung der alleinsorgeberechtigten Mutter ist genau an dem Tag des Ablaufs der Frist beim Nachlassgericht eingegangen. Enthalten war die Bitte, die Erklärung und den Antrag auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Vormundschaftsgericht weiterzuleiten. Das VormG hat den Antrag so um die 2 Tage später erhalten. Die Genehmigung wurde durch das VormG erteilt und durch den Notar wiederrum um die 2 Tage später an das Nachlassgericht übersandt.

    1. die Fristen dürften eigentlich nicht gewahrt sein
    2. das Vormundschaftsgericht hätte doch gar keine Genehmigung erteilen dürfen, sondern hier wäre die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben

  • Noch ein Zusatz:

    Als Nachlassgericht ist man ja auch verpflichtet den Nächstberufenen Mitteilung über die Ausschlagung zu geben. Wäre diese nicht wirksam, so müsste ja eigentlich keine weitere Mitteilung erfolgen....daher müsste doch eigentlich auch diesem Grund eine Überprüfung stattfinden. :gruebel:

  • Noch ein Zusatz:

    Als Nachlassgericht ist man ja auch verpflichtet den Nächstberufenen Mitteilung über die Ausschlagung zu geben. Wäre diese nicht wirksam, so müsste ja eigentlich keine weitere Mitteilung erfolgen....daher müsste doch eigentlich auch diesem Grund eine Überprüfung stattfinden. :gruebel:



    Praktisch wird man wohl eine Vorprüfung durchführen dürfen, ob richtig grobe Mängel vorliegen, zb die Form nicht eingehalten ist. Klar sehe ich auch die Zwickmühle, teile ich dem Nächstberufenen die Ausschlagung mit gehe ich ja davon aus, dass diesem die Erbschaft jetzt angefallen ist und die Ausschlagung nicht unwirksam, § 1953 I BGB. Andererseits hat das Nachlassgericht die Prüfung der Wirksamkeit einer Ausschlagung nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vorzunehmen. bei einer nur evtl. unwirksamen Ausschlagung teile ich die Ausschlagung trotzdem mit, da auch der nachrückende den Mangel geltend machen könnte, bzw. seinerseits Schritte zur Sicherung des Nachlasses einleiten können muss.

  • Ich hab jetzt auch so einen Fall auf dem Tisch, wo ich GENAU prüfen muss. Die Schwester des Erblassers hat einen ES beantragt, nachdem nun die Kinder und Enkelkinder sowie ein weiterer Bruder des Erblassers und dessen Tochter ausgeschlagen haben.
    Das eine Enkelkind des Erblassers ist das ne Kind seines Sohnes; alleiniges Sorgerecht hat die KM. Natürlich - wie soll es anders sein - wohnt diese weit weg. Ich kann nun nicht auf die Schnelle prüfen, wann der Antrag auf Genehmigung beim dortigen FamG eingegangen, wann erteilt/zugestellt und somit fristgereicht hier eingereicht wurde.
    Ich hab mir nun die Familienakte vom Zuständigen FamG angefordert, um das prüfen zu können. Ganz schön umständlich alles. Ich hätte natürlich auch den/die dortigen Kollegen/in bitten können. Aber so kann ich es mir selbst ansehen und brauch nicht evtl. nochmals nachzufragen, falls mir noch Daten fehlen.

    Ich prüfe die Wirksamkeit auch erst im ES-Verfahren. Wenn es mir aber förmlich ins Auge springt, dass die Frist lange abgelaufen ist etc., dann informiere ich die Beteiligte sofort. Wenn die Form nicht stimmt, dann gibt es das NS 101 ( Belehrung über die Form der Ausschlagung).

    Die Problematik mit den von Notaren eingereichten bzw. beglaubigten Ausschlagungserklärungen ist mir sehr vertraut. Da bekomme ich jedes Mal einen Hals, weil grundsätzlich noch ein Fragespiel meinerseits gestartet werden muss. Ich hab unserem hier ansässigen Notar mehrmals gebeten, doch bestimmte Sachen mit in der Urkunde aufzunehmen.....vergebens.....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mhm...da muss man dann wohl immer vom Fall abhängig machen, wie genau man auf die Wirksamkeit schaut...:( Pech ist nur, wenn sich erst später rausstellt, dass man die Wirksamkeit besser hätte überprüfen müssen.

    Was sagt Ihr denn bzgl. der Genehmigung vom Vormunschaftsgericht? Konnte die Ausschlagung so überhaupt wirksam werden? Insbesondere auch im Hinblick auf die Frist!

  • Das haben wir schon mal irgendwann und irgendwo ausführlich diskutiert. Weiß allerdings nicht mehr, wie der Fred hieß. :gruebel:
    Vielleicht kann sich jemand der verehrten Kollegen daran erinnern? Ich weiß, das Samirah auch mitdiskutiert hat. Vielleicht weiß sie es ja noch. ich leider nicht. :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Halllo an alle, ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen, das es zu meinem Problem passt, anstatt en neuen Thread zu eröffen. Ich hab ne Akte in der wurde bereits 2009 ein Erbschein erteilt. Im Oktober 2011 ging dann eine Erklärung über die Anfechtung einer Ausschlagung bei Gericht ein. Anfechtung vom Notar aufgenommen und beglaubigt.

    Großes Problem ist nun, der Beglaubigungsvermerk ist nicht unterschrieben. Und mir ist es nicht aufgefallen. Ich hab mich eigentlich nur mit dem Inhalt der Anfechtung auseinandergesetzt und dachte gleich ach gott, was ist das bitte. Und ich hab den Beglaubigungsvermerk nicht wirklich beachtet. Die Sachen gingen dann zur Kenntnis- und Stellungnahme raus und es wurd en bissel hin und her geschrieben und ich hab dann die ganze Sache mit meinem Richter besprochen, auch weil ich mir wegen der funktionellen Zuständigkeit nicht sicher war. Auf jeden fall ist der dann auf einmal irgendwann angekommen und meinte, gucken sie doch mal, da fehlt doch die Unterschrift. Und erst da, ist mir erst bewusst geworden, dass die Anfechtung formunwirksam ist. Die Frist war da natürlich schon lange abgelaufen. Mein Richter hat den Antrag auf Erbscheinseinziehung auf jeden fall zurückgewiesen wegen der formunwirksamkeit (im Übrigen auch wegen Unbegründetheit). Auf jeden fall ist der Notar jetzt ganz schön angefressen und versucht halt mir die Schuld in die Schuhe zu schieben, weil ich ne Hinweispflicht hätte.

    Wenn ich sehe dass die Ausschlagung oder halt auch wegen mir die Anfechtung augenscheinlich unwirksam ist (was bei uns sehr oft bei Beglaubigungsvermerken von Bürgermeistern vorkommt), dann weise ich immer darauf hin und sag den Leuten sie sollen innerhalb der Ausschlagungsfrist ne formgültige Erklärung einreichen. Hier hab ich es aber wirklich einfach nicht gesehen. Es war keine böse Absicht von mir. Die Frage die sich mir jetzt stellt ist jedoch, kann mir der Notar das jetzt zum Vorwurf machen oder kann ich mich auf den Satz: Die Wirksamkeit der Ausschlagung wird um Ausschlagungsverfahren nicht geprüft, beruhen. Wie gesagt natürlich weise ich auf Formmängel hin wenn ich sie sehe, nur war ich verpflichtet die Form genaustens zu prüfen???

  • Da der Richter so nett war, die Anfechtung nicht nur wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form, sondern -hilfsweise- auch in der Sache für unbegründet zu erachten, ist die Formfrage nur ein Streit um des Kaisers Bart. Denn auch bei Einhaltung der Form wäre keine Einziehung des Erbscheins erfolgt.

  • Bei Anwälten gibt es eine Menge Rechtsprechung zu Fällen, bei denen ein Schriftsatz nicht unterzeichnet war. Die Anforderungen sind extrem streng. Es muss Büroanweisungen geben, die sicherstellen, dass kein Schriftsatz ohne Unterschrift raus geht. Der Fehler muss dann ganz ungewöhnlich sein oder auf einem Totalversagen der sonst zuverlässigen und regelmäßig überwachten Hilfskraft beruhen, damit es eine Wiedereinsetzung gibt. Ich vermute, dass die Anforderungen an einen Notar ähnlich hoch sind.

  • Hier geht es nicht um die Einhaltung eines prozessualen, sondern eines materiellrechtlichen Formerfordernisses. Ist die Form nicht eingehalten, ist sie eben nicht eingehalten.

    Man hätte allenfalls darüber diskutieren können, ob die Anfechtungsfrist aufgrund der unterbliebenen Belehrung durch das Gericht nach § 1944 Abs.2 S.3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt war. Da die Anfechtung auch in der Sache für unbegründet erachtet wurde, kommt es darauf aber nicht an.

  • Also Beschwerde wurde schon eingelegt durch die Anwälte... ich weiß nur nicht wie sie die begründen wollen, da die Form nun mal nicht eingehalten ist.

    Aber mein Richter wird der Beschwerde ja nicht abhelfen, das heißt die Akte geht ans OLG. Könnte dann das OLG sagen, das Gericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Form eingehalten wurde?
    Bzw. wenn man davon ausgehen würde die Frist würde gehemmt werden, weil durch mich kein Hinweis erfolgte. Wäre dann jetzt noch was zu retten? Oder soll ich mich da jetzt einfach gar nicht mehr drum kümmern.

    Der Notar weist natürlich alle schuld von sich und schiebt alles auf mich und hat sogar geschrieben, der richter sollte das ja gefälligst mal mit mir besprechen, damit so ein unschöner ausgang in zukunft nicht nochmal vorkommt. Ich find das echt en bissel unfair. Soll er doch zukünftig mal seine Mitarbeiter anhalten dass die darauf achten, dass nichts ohne Unterschrift raus geht.
    Es tut mir ja auch echt leid, aber ich bin leider nicht unfehlbar...

  • Darauf zielte mein Beitrag ab. Ich gehe davon aus, dass die Schuld beim Notar liegt und nicht beim Gericht. Wenn es nicht in der Verantwortung des Notars liegt, die Einhaltung des Beurkundungsgesetzes sicherzustellen, wofür sind Notare dann überhaupt erforderlich?
    Es ist nett, wenn Du die Beteiligten auf Fehler hinweist, wenn Du welche siehst. Aber woraus soll sich die Pflicht dazu ergeben - noch dazu innerhalb der Frist?
    Und natürlich hat Cromwell Recht, wenn er darauf hinweist, dass der Richter die Entscheidung auf zwei Gründe gestützt hat, so dass auch beide Gründe mit dem Rechtsmittel (erfolgreich) angegriffen werden müssen.

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