Hallo, brauche mal Unterstützung.
Eingetragen werden soll eine Sicherungshypothek in Höhe von insgesamt 50.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit ... aus 48.000 Euro . Der Gläubiger verteilt auf Gst. Nr.1 25.000 Euro und auf Gst. Nr.2 25.000 Euro jeweils nebst 5 % weiteren Zinsen ab...ohne Angabe aus welcher Summe die Zinsen zu berechnen sind.
Werden jetzt die Zinsen für beide Sicherungshypotheken aus 48.000 Euro berechnet oder müssen die Zinsen auch aufgeteilt werden, damit keine Doppelsicherung entsteht ???
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt .
Zwangshypothek-Zinsen
-
-
Muss auch aufgeteilt werden, da der Gl. sonst ja zwei Mal 5 Prozentpunkte über Basiszins = 10 über Basiszins aus 48.000 € bekommen könnte.
Da die Forderung 50:50 aufgeteilt wurde, würde ich das für die Zinsen auch annehmen und an jedem Grundstück daher 5 Prozentpunkte über Basiszins aus 24.000 € eintragen. -
Würdest du die Zinsaufteilung ohne Antragsergänzung des Gläubigers vornehmen, sozusagen von Amts wegen ?
-
Ich würde beim Gläubiger anfragen, wie die Zinsen aufzuteilen sind.
Es gibt nur insgesamt 5% über dem Basiszinssatz aus 48.000,-- Euro und nicht mehr. -
@ Heidi:
Nein, das würde ich nicht machen. Die Verteilung der Zinsen ist notwendiger Antragsinhalt und kann nicht von Amts wegen vorgenommen werden. -
Ich würde den Antragsteller um eine Klarstellung bitten wie er die Zinsen verteilt haben will.
Nachtrag: Rainer mdvz war schneller -
Dann werde ich den Gläubiger mal anschreiben. Danke für die Antworten !
-
Möchte das Thema schnell nochmal aufwärmen.
Könnte der Gläubiger nun bestimmen, dass bei der einen ZwasiHypo keine Zinsen miteingetragen werden sollen und bei der zweiten alle Zinsen?
Also: ZwasiHypo zu 25.000 Euro nebst Zinsen von ... aus 48.000 Euro?
Stört es, dass die Zinsen aus einem höheren Betrag berechnet werden als die Hauptsache?
Danke. -
Hallo, Ursula
um dergleichen zu vermeiden, würde ich im Wege der Auslegung ohne Rückfrage jeweils Zinsen aus 24.000,- € eintragen. Wenn ich Ulf richtig "ausgelegt" habe, würde er es auch so machen. -
@ Heidi:
Nein, das würde ich nicht machen. Die Verteilung der Zinsen ist notwendiger Antragsinhalt und kann nicht von Amts wegen vorgenommen werden.
Hallo, Ursula
um dergleichen zu vermeiden, würde ich im Wege der Auslegung ohne Rückfrage jeweils Zinsen aus 24.000,- € eintragen. Wenn ich Ulf richtig "ausgelegt" habe, würde er es auch so machen.
Zur Frage von Ursula:
Die Eintragung der Zinsen nur bei einer Forderung ist m.E. nicht zulässig.
Auslegen würde ich in diesem Fall gar nichts. Das sind Angaben, die der Gläubiger in seinem Antrag zu machen hat. -
Zur Frage von Ursula:
Die Eintragung der Zinsen nur bei einer Forderung ist m.E. nicht zulässig.
Warum denn nicht? Ich könnte doch z.B. auch eine ZH nur wegen Zinsen eintragen, solange die Forderung über 750,-- Euro ist. -
Zur Frage von Ursula:
Die Eintragung der Zinsen nur bei einer Forderung ist m.E. nicht zulässig.Ich hätte damit keine Bedenken. Entscheidend ist doch, dass die Zinsen (nur) nicht doppelt eingetragen werden.
-
Zur Frage von Ursula:
Die Eintragung der Zinsen nur bei einer Forderung ist m.E. nicht zulässig.
Ich hätte damit keine Bedenken. Entscheidend ist doch, dass die Zinsen (nur) nicht doppelt eingetragen werden.
So würde ich das auch sehen. Gibt aber bestimmt irgendwo ne Entscheidung, die genau das Gegenteil sagt. -
Zur Frage von Ursula:
Die Eintragung der Zinsen nur bei einer Forderung ist m.E. nicht zulässig.
Warum denn nicht?
Ich lese das aus der Randnummer 2194 im Schöner/Stöber. Dort steht, dass Zinsen bei jeder Teilforderung einzutragen sind. -
LG Bonn, 22.09.1981, 4 T 490/81
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die Zinsen einer vollstreckbaren Forderung ist zulässig, wenn die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert geltend gemacht werden. -
Zöller § 867 RN 15:
"Zinsen sind bei jeder Teilforderung einzutragen, nicht auf einem der Grundstücke als Nebenforderung allein" -
Schreibt Herr Zöller auch was zu § 866 (3) ZPO ? Sowohl Baumbach/Lauterbach (64.Aufl.) als auch Musielak (4.Aufl.) bejahen die Zulässigkeit bei kapitalisierten Zinsen, die als Hauptsache geltend gemacht werden und demzufolge mit anderen Hauptforderungen zusammengerechnet werden können oder bei Erreichen der Mindesthöhe auch alleine eingetragen werden können.
-
Schreibt Herr Zöller auch was zu § 866 (3) ZPO ? Sowohl Baumbach/Lauterbach (64.Aufl.) als auch Musielak (4.Aufl.) bejahen die Zulässigkeit bei kapitalisierten Zinsen, die als Hauptsache geltend gemacht werden und demzufolge mit anderen Hauptforderungen zusammengerechnet werden können oder bei Erreichen der Mindesthöhe auch alleine eingetragen werden können.
Das ist nichts anderes, als das, was rainer schrieb.
Hier geht es doch aber um die Geltendmachung der Zinsen aus der kompletten Forderung als Nebenleistung nur bei einer Teilforderung.
Und das von Pippi-L. gepostete Zöller - Zitat: "Zinsen sind bei jeder Teilforderung einzutragen, nicht auf einem der Grundstücke als Nebenforderung allein" geht noch weiter! Nämlich mit: "... über die Teilforderung hinaus." -
Dann habe ich die Frage eventuell missverstanden. Ich dachte aufgrund der Formulierung "Zinsen von... aus 48.000€", dass ein fester Betrag gemeint war und nicht der Zinsatz.
-
Zur Frage von Ursula:
Die Eintragung der Zinsen nur bei einer Forderung ist m.E. nicht zulässig.
Warum denn nicht?
Ich lese das aus der Randnummer 2194 im Schöner/Stöber. Dort steht, dass Zinsen bei jeder Teilforderung einzutragen sind.
Ich wärme das Thema auch noch mal auf:
Eine Quelle oder eine Begründung zu seinem knappen Halbsatz im HRP Rn 2194 gibt der Autor leider nicht an.
Für mich gibt es in diesem Thread daher noch kein zufriedenstellendes Ergebnis.
Ich wäre dankbar, wenn jemand noch ein paar Fundstellen auftut und hier einstellt. (Meine Recherche blieb bislang ergebnislos) -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!