Zwangsverwaltung und Kosten aus RK III

  • Hallo!
    Ich bin grade dabei, ein geringstes Gebot aufzustellen und bin dabei auf folgendes Problem gestoßen:
    Das Zwangsversteigerungsobjekt ist eine Mehrfamilienhaus. Es wird die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung betrieben.
    Nun hat die Stadt ihre Forderungen aus Rangklasse 3 angemeldet und zwar die Grundsteuern seit dem 01.07.08 bis zwei Wochen nach Termin.

    Meine Frage ist jetzt, kann ich diese Kosten vollständig mit ins geringste Gebot nehmen? Der Zwangsverwalter hat alle Forderungen der Stadt bisher gezahlt. Und die nun angemeldeten Forderungen sind ja erst am 15.08.08 zu zahlen. Vorher sind sie noch nicht fällig?:gruebel:

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

  • In das GG kommen nur die fälligen Beträge - siehe Anta -.

    Falls feststeht, dass der Zverw bereits gezahlt hat, würde ich dies auch bei der Aufstellung des GG klarstellend vermerken.

    Liegt jedoch die Abrechnung des Zverw noch nicht vor, würde ich mögliche Zahlungen im GG nicht berücksichtigen.

    In solchen Fällen habe ich den VT immer so gelegt, dass ich die Abrechnung des ZVerw nach Aufhebung der ZVerw vorzuliegen hatte, so dass ich nunmehr abschließend seine Zahlungen abziehen konnte.

  • Die Grundsteuern bis zwei Wochen nach Versteigerungstermin sind wie üblich im geringsten Gebot aufzunehmen, auch wenn sie noch nicht fällig sind.



    :zustimm:. Spätestens zum Verteilungstermin wirst du entweder eine Antragsrücknahme haben oder selbst noch mal anrufen und nachfragen, was noch offen ist.

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Die Grundsteuern bis zwei Wochen nach Versteigerungstermin sind wie üblich im geringsten Gebot aufzunehmen, auch wenn sie noch nicht fällig sind.


    In das GG kommen nur die fälligen Beträge - siehe Anta -.



    :gruebel::haewiejet Ich finde das jetzt etwas missverständlich...

    Bzgl. der Zahlungen des Zwangsverwalters sehe ich's wie UHU. Wenn vor der Verteilung des Versteigerungserlöses keine Klärung herbeigeführt werden kann und die Software der Kommune vielleicht merkwürdige Verrechnungen der Zahlungen vornimmt, würde ich evtl. in der Anmeldung einen Widerspruch gegen den Teilungsplan sehen.

  • Ok, jetzt bin ich doch verwirrt. Mein obiges Posting kam direkt nach Anta, als ich es einstellte, sah ich erst die anderen...
    Also ich würde es jetzt erst mal mit ins geringste Gebot nehmen und dann den Teilungstermin (falls zugeschlagen wird) nach der Abrechnung des Zwangsverwalters legen?
    Und dann schauen, ob die Kommune noch mal zum verteilungstermin anmeldet oder die Anmeldung zurückzieht.
    Hab ich da so ungefähr richtig verstanden?

  • Ok, jetzt bin ich doch verwirrt. Mein obiges Posting kam direkt nach Anta, als ich es einstellte, sah ich erst die anderen...
    Also ich würde es jetzt erst mal mit ins geringste Gebot nehmen und dann den Teilungstermin (falls zugeschlagen wird) nach der Abrechnung des Zwangsverwalters legen?
    Und dann schauen, ob die Kommune noch mal zum verteilungstermin anmeldet oder die Anmeldung zurückzieht.
    Hab ich da so ungefähr richtig verstanden?

    Ja. So würde ich es zumindest machen ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • :zustimm:.
    Zur Grundsteuer bleibt noch zu sagen, dass es hier ja eigentlich eine Jahressteuer ist, die auf 4 Fälligkeiten jeweils zur Mitte des Quartals aufgeteilt wird.
    Die Fälligkeit 15.08 betrifft das 3. Quartal und wird im Verteilungstermin anteilig gerechnet. Insofern ist die Anmeldung der Gemeinde zum Termin richtig. Nur muss dann zum eventuellen Verteilungstermin von der Gemeinde bestätigt werden, ob die Zahlung durch den Verwalter geleistet wurde.

  • Ok, jetzt bin ich doch verwirrt. Mein obiges Posting kam direkt nach Anta, als ich es einstellte, sah ich erst die anderen...
    Also ich würde es jetzt erst mal mit ins geringste Gebot nehmen und dann den Teilungstermin (falls zugeschlagen wird) nach der Abrechnung des Zwangsverwalters legen?
    Und dann schauen, ob die Kommune noch mal zum verteilungstermin anmeldet oder die Anmeldung zurückzieht.
    Hab ich da so ungefähr richtig verstanden?



    Ja. So würde ich es zumindest machen ;)



    Ich auch; allerdings find ich es nicht erforderlich mich bezüglich der Festsetzung des Verteilungstermins nach dem L-Verfahren zu richten, da ich im Zweifel zum Verteilungstermin bestimmt nicht die Abrechnung hab. Wenn im L-Verfahren die öffentlichen Lasten durch den Verwalter immer ordnungsgemäß gezahlt wurden, klärt ein Anruf kurz vorm Verteiler bei der Gemeinde/Stadt und im Notfall noch beim Verwalter ganz sicher, welche Forderungen noch offen sind und welche beglichen. Auf die jeweiligen Aussagen konnte ich mich bislang stets verlassen.
    Im Zweifel zahl ich natürlich an die Gemeinde/Stadt, wenn von dort aus keine Rücknahme kommt.



  • Ich auch; allerdings find ich es nicht erforderlich mich bezüglich der Festsetzung des Verteilungstermins nach dem L-Verfahren zu richten, da ich im Zweifel zum Verteilungstermin bestimmt nicht die Abrechnung hab. Wenn im L-Verfahren die öffentlichen Lasten durch den Verwalter immer ordnungsgemäß gezahlt wurden, klärt ein Anruf kurz vorm Verteiler bei der Gemeinde/Stadt und im Notfall noch beim Verwalter ganz sicher, welche Forderungen noch offen sind und welche beglichen. Auf die jeweiligen Aussagen konnte ich mich bislang stets verlassen.
    Im Zweifel zahl ich natürlich an die Gemeinde/Stadt, wenn von dort aus keine Rücknahme kommt.



    so wäre auch meine Lösung, da es die meisten Zwangsverwalter nicht bis zum Verteiler schaffen abzurechen (zumal sie die Aufhebung ja auch erst nach Rechtskraft des Zuschlags bekommen).

    Also Grundsteuern jetzt mit rein und zum Verteiler einfach nochmal nachfragen.

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