korrekte Angabe der Bruchteilsgemeinschaft

  • Hallo,

    ich wäre für Eure Meinung zu folgendem Problem sehr dankbar.
    Ein Grundstück wird an Eheleute aufgelassen. Gemäß der notariellen Urkunde sollen die Eheleute zu "gleichen Anteilen" erwerben. Der Notar ist der Auffassung, daß dies zwangsläufig ein Erwerb zu je 1/2 Bruchteil bedeutet. Meines Erachtens läßt dieses Formulierung offen, ob es sich um Gesamthands-oder Bruchteilseigentum handeln soll. Ältere Auflagen des Horber stützen zwar die Ansicht des Notars, nach der neuesten Auflage von Schöner/Stöber wird die Formulierung jedoch nicht für die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft als ausreichend -zumindest nicht als empfehlenswert- erachtet. Der Notar hält an seinem Standpunkt fest und will die Formulierung auch künftig verwenden.
    Wie seht Ihr die Sache?
    Vorab herzlichen Dank!!

  • Ich teile die Auffassung des Notars. Die Formulierung wird seit jeher verwendet und jetzt soll sie auf einmal nicht mehr ausreichend sein?

  • "zu gleichen Anteilen" hat m. E. die nächstliegende Bedeutung "zu je 1/2". Sollte da tatsächlich eine Gesamthandsgemeinschaft gemeint sein, so lägen zwangsläufig nähere Hinweise vor, insbesondere was für eine Gesamthandsgemeinschaft überhaupt in Betracht kommen könnte. Nachdem das offenbar nicht der Fall ist, bleibt es bei der nächstliegenden Bedeutung, s.o.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin bis jetzt in solchen Fällen auch immer zu dem Ergebnis "1/2 Bruchteile" gekommen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Diese Formulierung wird bei unseren Notaren genauso wie die Forumlierung "zu je 1/2-Anteil" verwendet. Liegt wohl an den einzelnen Sachbearbeitern. Aber trotzdem trage ich die Eheleute zu je 1/2 ein.



    :genauso:

  • Diese Formulierung wird bei unseren Notaren genauso wie die Formulierung "zu je 1/2-Anteil" verwendet. Liegt wohl an den einzelnen Sachbearbeitern. Aber trotzdem trage ich die Eheleute zu je 1/2 ein.



    . . . ist bei uns auch so ;) - habe auch kein Problem damit :)

  • Guckt mal in Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14.Auflage Randnummer 256 mit Fußnote 96.
    Trotzdem danke für Eure Rückmeldung.

  • In der genannten Fußnote 96 wird Güthe/Triebel § 47 Rn.7 dahin zitiert, dass die Angabe "zu gleichen Rechten und Anteilen" nicht notwendig auf eine Bruchteilsgemeinschaft hindeute. Dabei handelt es sich im Hinblick auf die Problematik bei der Auflassung um ein nicht zutreffendes Zitat. Es lautet vollständig: "Auch der oben erwähnte Vermerk 'zu gleichen Rechten und Anteilen' weist nicht mit Notwendigkeit auf eine Bruchteilsgemeinschaft hin. Er kann auch die Bezeichnung für mehrere selbständige Rechte sein." Das ist bei der Auflassung natürlich überhaupt nicht denkbar. Außerdem heißt es einige Zeilen vorher ausdrücklich, dass die Bezeichnungen "zu gleichen Anteilen" völlig ausreichend ist. Gerade diese Bezeichnung liegt hier vor. Und zu dieser Bezeichnung ist in Rn.256 im Schöner/Stöber überhaupt nichts gesagt.

  • Jetzt hackt mal nicht so auf OH700 herum.

    Meine Bemerkung war weniger auf OH700 gemünzt, als auf die Tatsache, dass dazu tatsächlich Erörterungen in Komentaren zu finden sind. Ich bin noch nie auf die Idee gekommen, dass "zu gleichen Anteilen" bei zwei Erwerbern etwas anders bedeuten könnte als "zu je 1/2" und habe daher zu diesem Thema noch nie in einen Kommentar oder in ein Handbuch geschaut. Ich bin echt überrascht

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!