Berichtigung oder Auflassung

  • Hallo zusammen, ich brauch mal wieder Eure Erfahrung . . . folgender Fall:

    Im Jahr 2000 wird im GB die Erbfolge eingetragen, Mama und Sohn in Erbengemeinschaft.

    Letzten Monat überträgt die Mama Ihren 1/2 Erbanteil an dem Grundstück dem Sohn.

    Ich trage den Sohn als Alleineigentümer mit folgender Grundlage ein:
    wie vor 3b sowie Auflassung vom . . . eingetragen am . . . (wie bisher immer in solchen Fällen)

    Problem:

    Der Notar moniert jetzt, dass es sich bei der Überlassung an den Sohn nicht um eine Auflassung, sondern um eine (so wörtlich) Grundbuchberichtigung :eek: handeln würde und bittet um Berichtigung des GB-Eintrages.

    Ja bin ich jetzt bescheuert, wo bitte ist das denn eine Berichtigung bei einer Überlassung :gruebel: :confused:

    Was sagt Ihr dazu?

  • Scheint, wie wenn der Notar Recht hätte. Zur Verdeutlichung:

    1a Mama
    1b Sohn
    - in Erbengemeinschaft -

    1. Möglichkeit: Sie setzen sich auseinander und übertragen dazu das Grundstück auf ihn ==> Auflassung (Nicht: "Wie vor und Auflassung...", das wäre hier falsch)

    2. Möglichkeit: Sie überträgt ihren Erbanteil auf ihn, so dass er hinterher alleiniger Inhaber der Erbrechte und damit de facto auch Alleineigentümer ist ==> Erbanteilsübertragung; die läuft außerhalb des Grundbuchs ab, weswegen hier auch "Wie vor und Erbanteilsübertragung vom ..." die Grundlage dieser (grundbuchberichtigenden) Eintragung ist (§ 2033 BGB).

    Die 2. Möglichkeit funktioniert natürlich nur, wenn nur noch einer etwas erwerben soll...

    Hättest Du
    1a Mama
    - zu 1/2 -
    1bI Mama
    bII Sohn
    - in Erbengemeinschaft zu 1/2 -

    so könnte sie ihren Erbanteil auf ihn übertragen und ihren eigenen 1/2 Anteil an ihn auflassen ==> "Erbanteilsübertragung und Auflassung vom ..."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es gibt übrigens noch eine 3. Möglichkeit: Die Abschichtung. Aber das lassen wir jetzt besser mal...



    Kannst ja morgen mal kurz anreißen, sagt mir nämlich gar nix . . . :gruebel:

    . . . mal gucken, was die anderen Foraner morgen noch so beisteuern, andererseits klingt Deine Darstellung nachvollziebar . . . :)

    Für heute laß ich's gut sein und mach Feierabend ;)

  • Andreas hat eigentlich schon alles gesagt. :daumenrau
    Mir ist allerdings noch aufgefallen, dass Mama ihren "1/2 Erbanteil an dem Grundstück" übertragen hat. Ein Erbanteil kann natürlich nur insgesamt übertragen werden, nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Aber Du hast in #1 den Sachverhalt vermutlich nur in Stichworten wiedergegeben, und das war nicht die genaue Formulierung aus dem Vertrag, oder?

    Life is short... eat dessert first!

  • ...Mir ist allerdings noch aufgefallen, dass Mama ihren "1/2 Erbanteil an dem Grundstück" übertragen hat. Ein Erbanteil kann natürlich nur insgesamt übertragen werden, nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände.


    Tatsache... :oops: möglicherweise ein Problem... vgl. hierzu hier.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (..) Ein Erbanteil kann natürlich nur insgesamt übertragen werden, nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. (..)



    Ja, es wurde der Erbanteil in der Nachlasssache XY übertragen, und nicht nur am Grundstück . . . ;)

  • . . . jetzt habe ich gerade in Solum Sternchen gesehen, dass es die Möglichkeit gibt, in der Spalte 4 der Abt. I statt etwa Auflassung Erbanteilsübertragung auszuwählen . . . das würde ja dann in dem Fall wohl auch gehen, oder :gruebel:

    . . . wobei ich in meinem Fall dem Wunsch des Notars entsprechen werde und Grundbuchberichtigung eintragen werde . . . nicht dass der sich nochmal beschwert :cool:

    Ach, und nochwas: Er bittet rein vorsorglich auch um Überprüfung der in Rechnung gestellten Grundbuchgebühren . . .

    . . . da Mama auf Sohn habe ich ein halbe Gebühr nebst Kataster aus dem Wert genommen, wie bei einer Auflassung . . . ist da auch was falsch dran?

  • Also, dass die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt, muss m.E. nicht eingetragen werden. Bei mir würde das lauten "aufgrund Erbteilsübertragungsvertrag vom ... und im übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen am". Das ergibt sich ja aus der Natur der Sache, dass eine Erbteilsübertragung Grundbuchberichtigung ist.
    Bei Eintragung aufgrund Erbfolge schreibst Du doch auch nicht dazu, dass das eine Grundbuchberichtigung ist, oder?

    Life is short... eat dessert first!

  • Also, dass die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt, muss m.E. nicht eingetragen werden. Bei mir würde das lauten "aufgrund Erbteilsübertragungsvertrag vom ... und im übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen am". Das ergibt sich ja aus der Natur der Sache, dass eine Erbteilsübertragung Grundbuchberichtigung ist.
    Bei Eintragung aufgrund Erbfolge schreibst Du doch auch nicht dazu, dass das eine Grundbuchberichtigung ist, oder?



    Der Notar hat ausdrücklich darum gebeten statt Auflassung Grundbuchberichtigung einzutragen, und da es mir egal ist, was da drinnen steht, und der Notar sich eben die Berichtigung "wünscht" - na dann eben so . . . :cool:

    Aber nochmal zu den Gebühren: Eine 0,5 nebst Kataster stimmt doch auch bei einer Erbeilsübertragung nach weit mehr als zwei Jahren, oder:gruebel:

  • Was ist denn "Kataster"?
    M.E. entsteht eine halbe Gebühr nach dem halben Grundstückswert (Mutter und Sohn waren doch Erben je zu 1/2, oder?).




    Genau halber Grundstückswert und 0,5 Gebühr und in Bayern kommt dazu noch die Katasterfortführungsgebühr (=30% der Geb. Eigentumsumschreibung) Art.1 KatFortGebG, gibt's die bei Euch/in anderen Bundesländern denn nicht?

  • Ich nehme immer die Maske "Erbteilsübertragungsvertrag vom.....; eingetragen am ....". Das ist immer eine Grundbuchberichtigung, ansonsten hätte ich ja Auflassung eingetragen.
    Ansonsten wie Mola: 1/2 Gebühr aus dem halben Grundstückswert. Was das Kataster mit der Kostenberechnung zu tun hat, erschließt sich mir im Moment auch nicht.

  • Hier gibt es keine Gebühr zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bzw. wird diese jedenfalls nicht vom GBA erhoben.

    Ulf

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