Freibeträge ab dem 01.04.2012
V 3.91
#Ehegatte korrigiert#
Achtung (inoffiziell) bereits neue Freibeträge! Neue Version siehe #86
Freibeträge ab dem 01.04.2012
V 3.91
#Ehegatte korrigiert#
Achtung (inoffiziell) bereits neue Freibeträge! Neue Version siehe #86
Danke, aber Du hast den Ehegatten vergessen - für den auch 432 Euro.
Danke, aber Du hast den Ehegatten vergessen - für den auch 432 Euro.
erledigt
Super, danke. Wie immer - sehr hilfreich.
Vielen lieben Dank fürs Einstellen- sehr hilfreich!!!
Freibeträge ab dem 01.01.2013 (BGBl. 2013 I S. 81)
V 3.92
Anhang entfernt, aktuelle Version siehe unten
@ Sniper
Hast ja jetzt richtig gut zu tun mit der Aktualisierung, was?
Die Beträge ändern sich ja schneller, als man die Tabelle aufrufen kann...
Danke für deine Mühe!
Danke dafür. Kann ich bei der Prüfung 2013 ja schon berücksichtigen.
Habe hier als Verdienstnachweis einen Ausdruck der elektronischen Lohsteuerbescheinigung vorliegen.
Neben dem Bruttolohn werden u.a. der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. Rentenversicherung angegeben.
Den Bruttolohn teile ich durch 12 und trage ihn als Einkommen ein.
Ich oute mich mal als steuerlicher Laie!
Daher meine Frage:
Ist der Arbeitgeberanteil in der Berechnung als Abzug gemäß § 82 II SGB XII zu berücksichtigen oder nur der Arbeitnehmeranteil?
Als mögliche Anworten fallen mir ein:
( ) Ja
( ) Nö näh, die Angabe hat nur steuerliche Bedeutung (als Abzug bei den Altersvorsorgeaufwendungen im Einkomenssteuerbescheid) und ist nicht Bestandteil des Bruttoarbeitslohns
- also im Ernstfall Monatsrate oder Nichtmonatsrate.
Weitere Frage:
Erwachsenes Kind (21 J.) lebt noch im Haushalt und hat eigene Ausbildungsvergütung (mtl. rd. 650 € netto). Für das Kind wird gegenwärtig noch Kindergeld gezahlt.
Handelt es sich bei der Ausbildungsvergütung um unterkunftskostenminderndes Einkommen d. weiteren im Haushalt lebenden Person?
( ) Nö näh, die Angabe hat nur steuerliche Bedeutung (als Abzug bei den Altersvorsorgeaufwendungen im Einkomenssteuerbescheid) und ist nicht Bestandteil des Bruttoarbeitslohns
Der Arbeitgeberanteil spielt hier keine Rolle, er ist um Übrigen auch nicht im Bruttoeinkommen enthalten.
Erwachsenes Kind (21 J.) lebt noch im Haushalt und hat eigene Ausbildungsvergütung (mtl. rd. 650 € netto). Für das Kind wird gegenwärtig noch Kindergeld gezahlt.
Handelt es sich bei der Ausbildungsvergütung um unterkunftskostenminderndes Einkommen d. weiteren im Haushalt lebenden Person?
Einkommen der unterhaltenen Person mindert grundsätzlich den Freibetrag. Was ist mit "unterkunftskostenmindernd" gemeint?
( ) Nö näh, die Angabe hat nur steuerliche Bedeutung (als Abzug bei den Altersvorsorgeaufwendungen im Einkomenssteuerbescheid) und ist nicht Bestandteil des BruttoarbeitslohnsDer Arbeitgeberanteil spielt hier keine Rolle, er ist um Übrigen auch nicht im Bruttoeinkommen enthalten.
Erwachsenes Kind (21 J.) lebt noch im Haushalt und hat eigene Ausbildungsvergütung (mtl. rd. 650 € netto). Für das Kind wird gegenwärtig noch Kindergeld gezahlt.
Handelt es sich bei der Ausbildungsvergütung um unterkunftskostenminderndes Einkommen d. weiteren im Haushalt lebenden Person?Einkommen der unterhaltenen Person mindert grundsätzlich den Freibetrag. Was ist mit "unterkunftskostenmindernd" gemeint?
Das Kind ist volljährig, in Ausbildung und wohnt noch bei den Eltern. Kindergeld wird noch gezahlt. Sie verdient mehr als den Freibetrag und könnte sich daher an der Miete beteiligen.
Nehme ich sie aus der Berechnung als Unterhaltsberechtigte heraus und behandele sie als weiterer Mieter (d.h. trage ihr Einkomen bei der Miete ein) ändert sich das Ergebnis fundermental.
Evtl. wäre ja auch zu splitten und nur der über den Unterhaltsfreibetrag hinausgehende Teil der Ausbildungsvergütung anteilig bei der Miete zu berücksichtigen?
Es geht mir also um Spalte 37 (Einkommen /Unterhalt v. anderer Person) und 48 (Einkommen d. weiteren im Haushalt lebenden Personender) der Exeltabelle.
Wäre in meinem Fall in beiden Spalten die Ausbildungsvergütung des volljährigen Kindes=Mitbewohners einzutragen?
- Die Fragen haben sich im persönlichen Gespräch erledigt. Danke! -
Lieber Weihnachtsmann!
Ich wünsche mir wieder so eine schöne Exel-Tabelle zur PKH/VKH-Berechnung für 2014.
Vielen Dank im Voraus
und schöne Feiertage und
einen guten Rutsch!
Warst Du denn brav?
... Die Frage ging zwar nicht an mich, aber ich antworte wie meine drei Kinder seit 22 bis 15 Jahren:
"Natürlich war ich brav!"...
Lieber Weihnachtsmann!Ich wünsche mir wieder so eine schöne Exel-Tabelle zur PKH/VKH-Berechnung für 2014.Vielen Dank im Vorausund schöne Feiertage undeinen guten Rutsch!
Immer diese Bettelei Aber dann werde ich mal Rücksprache mit dem alten Mann halten
Du sollst nicht quatschen...:D (Ich warte! Oder muß ich erst anrufen?)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier die neue Version der PKH-Berechnungstabelle mit den ab 01.01.2014 geltenden Beträgen (gem. der PKHB 2014).
Zum Ausdrucken sollte die Einstellung "Blatt auf einer Seite darstellen" gewählt werden.
mit der neuen Ratenberechnungsmethode des § 115 II ZPO und klargestellten Alterstufen gem PKHB
Version angefügt für Altverfahren (neue Beträge, alte Berechnungsmethode) danke FED
Danke.
Dankeschön!!!!!:D
Danke lieber Weihnachtsmann!!!
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