Dienstbarkeit so möglich? (Ausgleichsfläche)

  • ... Aber kann nicht die Duldung als Nebenrecht zur Reallast mit eingetragen werden? ...



    "Nur (positive) in einem Geben oder Tun bestehende Leistungen, nicht Verpflichtungen zu Unterlassungen oder Duldungen (...) können Inhalt einer Reallast sein" (Staudinger/Mayer, § 1105 Rn. 15 m.w.N.). Zu einer Duldung als mögliche Nebenverpflichtung hab` ich nichts gefunden.

  • ... Aber kann nicht die Duldung als Nebenrecht zur Reallast mit eingetragen werden? ...



    "Nur (positive) in einem Geben oder Tun bestehende Leistungen, nicht Verpflichtungen zu Unterlassungen oder Duldungen (...) können Inhalt einer Reallast sein" (Staudinger/Mayer, § 1105 Rn. 15 m.w.N.). Zu einer Duldung als mögliche Nebenverpflichtung hab` ich nichts gefunden.



    Jetzt hab ich endlich was gefunden. Passt mir zwar nicht, weil ich wieder nicht eintragen kann, aber jetzt hab ich wenigstens was zur Untermauerung.
    Nachdem weder im Hügel, noch im Meikel noch Schöner/Stöber was zu finden war, hab ich ein kleines Sätzchen im KEHE, 6.Aufl. 2006 gefunden:
    Einl. Q7: "Die Verpflichtung des Eigentümers, bestimmte Handlungen zu Unterlassen oder Handlungen zu dulden ist bei der Reallast auch als Nebenpflicht unzulässig (Vgl. zur Abgrenzung BayObLGZ 59, 301)."

    Also muss das ganze Drumherum mit der Duldung aus dem Bewilligungsinhalt rausgenommen werden oder zusätzliche eine bpD (Duldung) bestellt werden.
    Na die werden sich freuen, zumal ich ja vorher die Eintragung der bpD nicht zulassen wollte...

  • Wie seht Ihr das im folgenden Fall?

    zu Gunsten des Landkreises (Naturschutzbehörde) soll eine b.p.DB bestellt werden mit folgendem Inhalt:
    "Das Grundstück dient als Kompensationsfläche und als Fläche zur Durchführung einer CEF-Maßnahme. Das Grundsück dient daher ausschließlich Zwecken des Naturschutzes. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder im Sinne des Naturschutzes nachteiligen Veränderung des Grundstück, der CEF-Maßnahme seiner Bestandteile oder zu erheblichen oder nachhaltigen Störungen führen können, sind untersagt. Der Eigentümer hat die für die Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden.
    Das Recht des Eigentümers das Grundstück unter den oben genannten Beschränkungen selbst zu nutzen, bleibt unberührt."

    Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass ich nicht weiß was eine CEF-Maßnahme ist :oops:, bin ich der Meinung, dass das ganze nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, weil ich weder weiß worin genau der Schutzzweck besteht, noch wie genau er durch welche Maßnahmen genau erreicht werden kann. Auch finde ich die Formulierung "im Sinne des Naturschutzes" zu ungenau (in der von 45 zitierten Entscheidung des LG München II wird ja wenigstens noch auf die entsprechende Gesetzesgrundlage verwiesen).

    Habt ihr andere Auffassungen???

  • Siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/CEF-Ma%C3%9Fnahme

    Wie Dir fehlt mir, welche Maßnahmen das genau sein sollen. Da genügt auch keine Bezugnahme auf irgendetwas, sondern die Unterlagen hierfür müssen vorgelegt werden.

    Wenn sie vorliegen, wirst Du sehen, ob es eintragbar und bestimmt genug ist oder nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In Beitrag 19 wird hier auf ein Prospekt des Bay. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen verwiesen.

    http://www.stmug.bayern.de/umwelt/natursc…oc/leitf_oe.pdf

    Im Anhang Teil E wird ein Formulierungsbeispiel für eine einzutragende Naturschutz - Reallast aufgeführt.

    Da steht: "...Zur Sicherung der vorstehend [genau] beschriebenen Aufforstungsverpflichtung......"

    Das ist doch eine einmalige Leistung, die ich nicht per Reallast sichern kann....?

    In meinem konkreten Fall werden bei der "vorstehend beschriebenen Aufforstungsverpflichtung" auch noch 2 Alternativen angeboten: a) Streuobstwiese oder b) heimische Sträucher (alles genau beschrieben).

    Ist das nicht zu unbestimmt?

  • Da ist Andreas in den Beiträgen 11 und 13 aber anderer Meinung.
    "Aufforsten" ist ein einmaliger Vorgang, sprich die Erstanpflanzung. Alles weitere sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die man dann mit Reallast sichern könnte.

    Aber kann das Ministerium irren?

  • Aufforsten" ist ein einmaliger Vorgang

    Hängt davon ab. Der Eigentümer ist verpflichtet, das Grundstück in einen bestimmten Zustand (= Streuobstwiese) zu versetzen und es in diesem Zustand dauernd zu erhalten. Die Unterscheidung zwischen "Erhaltung" und "Aufforsten" ist m.E. nach Semantik. Spätestens wenn Orkan "Susie" durch das Laubgehölz pfeift, wird aus der Verpflichtung zur Erhaltung doch ein Wiederaufforsten. Nach einer Ansicht ist eine einmalige Leistung unter mehreren aber ohnehin möglich (vgl. Palandt/Bassenge § 1105 Rn 5). Ähnliches Problem besteht z.B. auch bei der Verpflichtung, ein Bauwerk zu errichten und es zu erhalten. Zweifelsfrei eintragungsfähig ist das, wenn das Bauwerk nach einer Zerstörung neu zu errichten ist (vgl. MünchKomm/Joost § 1105 Rn 20). So verhält es sich m.E. nach auch hier.

  • Ich hänge mich hier mal mit einem ähnlichen Fall dran:

    Die Bauherrin einer Windkraftanlage hat in der Baugenehmigung die Auflage bekommen, Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und soll Bäume pflanzen:). Die zukünftige Baumwiese soll gemäß Auflage der Genehmigungsbehörde (Landkreis) extensiv gepflegt werden.
    Der jetzt die bpD bewilligende Eigentümer hat der Bauherrin ein Grundstück zur Bepflanzung zur Verfügung gestellt und beantragt die Eintragung der Dienstbarkeit für den Landkreis mit dem Inhalt, "die Fläche dauerhalft als Brachfläche zu sichern".
    Von der Formulierung her klingt das ja eher nach positivem Tun, andererseits bin ich der Meinung, dass er inhaltlich eher auf sein Eigentümerrecht (Nutzungsrecht) verzichtet und eine Eintragung möglich wäre. Wie seht ihr das? Und ist es richtig, dass der Landkreis und nicht die Bauherrin Berechtigter werden soll?

  • ... die Fläche dauerhalft als Brachfläche zu sichern ...

    Also eine Bestandssicherung im Sinne einer Erhaltungspflicht? Wäre, wie oben schon geschrieben, als Nebenpflicht möglich (vgl. MünchKomm/Joost Rn 41; Palandt/Bassenge Rn 5; je zu § 1018). Hauptpflicht wäre dann das Unterlassen aller Maßnahmen, die die Brachfläche gefährden. Hätte man auch schöner fassen können (Teil E auf Seite 40) ...

    http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/natursc…oc/leitf_oe.pdf

    Eine Erstbepflanzung gehört allerdings nicht zur Erhaltung (vgl. MünchKomm/Joost a.a.O.). Da die Beteiligten nach dem Sachverhalt aber auch das zu den Ausgleichsmaßnahmen zählen, wird das so nicht gehen.

  • Aber die Bepflanzung wird doch durch die Bauherrin erfolgen. Diese erhält ja kein dingliches Recht. Das soll ja zu Gunsten des Landkreises eingetragen werden, der das Grundstück dann brach liegen lassen kann. Daher tendiere ich eigentlich dazu, dass das so geht.

  • Es soll eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für dasLand eingetragen werden.

    Die Bewilligung ist wie folgt:



    b.per.D. für das Land nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides vom … Az…
    Das besonders zu sichernde Recht ist:
    „Duldung der Entwicklung einer Kräuterwiese durch Ansaat von Saatgut und dauerhafteextensive Nutzung am nördlichen Rand auf einer Fläche von x qm.

    eine Kopie des Genehmigungsbescheides ist Anlage der Bewilligung.

    In diesem Genehmigungsbescheid steht, dass folgende Ausgleichsmaßnahmennotwendig sind:

    a) Auf der Fläche ist eine Kräuterwiese neu einzusäen. Bestimmtes Saatgut istzu nehmen. Der Streifen ist maximal zweimal im Jahr zu mähen, das Schnittgutist abzufahren.
    b) Auf der Fläche sind Bäume zu pflanzen.

    Weiter steht im Bescheid, dass eine b.per. D. mit folgendem Text vorzunehmenist.

    Text:
    b.per.D. für das Land nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides vom … Az…
    Das besonders zu sichernde Recht ist:
    „Duldung der Entwicklung einer Kräuterwiese durch Ansaat von Saatgut und dauerhafteextensive Nutzung am nördlichen Rand auf einer Fläche von x qm.


    Die Einsaat eineKräuterwiese kann dochdurch eine Dienstbarkeit nicht gesichert werden.

    Eine Duldungspflicht könnte noch hergeleitet werden, jedoch kann ich einedauerhafte extensive Nutzung durch das Land nicht erkennen.

  • Ein weites Feld.....

    Die Bezugnahme auf Bescheide, Bebauungspläne, lokal geltendes Recht etc. kann ggf. unzulässig sein. So ein Bescheid kann jederzeit aufgehoben, geändert werden.

    OLG München vom 27.05.2008 - 34 Wx 130/07

    Die Verpflichtung zu einem positiven Tun kann nur Inhalt einer Dienstbarkeit sein, wenn das positive Tun in einer Nebenpflicht besteht, die zur Erhaltung des dienenden Grundstücks in einem der Dienstbarkeit entsprechenden Zustand erforderlich ist.

    Wenn der gesamte Genehmigungsbescheid pauschal zum Inhalt der Bewilligung gemacht wird, dann könnte es mit dem Bestimmtheitsgrundsatz problematisch sein. Ergibt sich aus der Bewilligung, wer die Maßnahmen durchführen muss?

    Hast du keine Reallast dabei? Normalerweise wird die Mähverpflichtung / Entfernung von Schnittgut per Reallast gesichert.

    Ist ein Plan dabei? OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 13.02.2019 - 34 Wx 202/18:

    "......Haben die Parteien die Ausübung auf einen realen Grundstücksteil beschränkt (§ BGB § 1023 Abs. BGB § 1023 Absatz 1 BGB) und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss auch die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.2.2012, BGH Aktenzeichen VZB20411 V ZB 204/11, juris Rn. BGH Aktenzeichen VZB20411 2012-02-16 Randnummer 15; BGH NJW-RR 2015, NJW-RR Jahr 2015 Seite 208 Rn.10 und 19; FGPrax 2018, FGPRAX Jahr 2018 Seite 245 Rn. FGPRAX Jahr 2018 Seite 245 Randnummer 15).

    Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Ausübungsstelle durch die in der Bewilligung insoweit in Bezug genommene maßstabsgetreue Planzeichnung erfüllt...."

  • Ein Plan, maßstabsgetreu ist dabei. Die Fläche ist dort auchunmissverständlich eingezeichnet.

    Eine Reallast wurde nicht bewilligt.

    Der gesamte Bescheid wurde m.E. nicht zum Inhalt der Bewilligung gemacht, da jaim Text steht: ….das besonders zu sichernde Recht ist:…

    Die Maßnahmen muss der Eigentümer durchführen.

  • Warum soll der Bescheid nicht Teil der Bewilligung sein?

  • Man kann es so ausdrücken:
    - Der Inhalt der Dienstbarkeit muss beschrieben sein, ob direkt oder über (zulässig*) eine in Bezug genommene Anlage, ist egal.
    - Dabei muss klar sein, was Inhalt dieser Dienstbarkeit sein soll und was nicht. Ein vorab uninformierter Dritter muss bei der Lektüre zu einem eindeutigen Ergebnis kommen, was Dienstbarkeitsinhalt ist. Insbesondere muss sich aus der Urkunde ergeben, was ggf. nur schuldrechtlich sein soll; es kann nicht dem Leser überlassen bleiben, später auseinanderzudividieren, was dinglich und was nur schuldrechtlich ist, das muss schon jetzt klar sein.
    - Der so dargestellte Inhalt muss zulässig sein.

    Wenn das nicht funktioniert, hast Du eigentlich immer einen Zurückweisungsgrund.

    * Also nicht durch Verweis auf kommunale Vorschriften, Bebauungspläne etc.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!