Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Ich denke, daß aus der Bestellungsurkunde hervorgehen muß, daß eine Sicherungsgrundschuld bestellt wurde. Dies geben viele Formulare meiner Meinung nach aber nicht her.



    Ich denke, wenn man schon nicht alle Grundschulden als Sicherungsgrundschulden ansieht, besteht zumindest bei Finanzierungsgrundschulden mit Sicherungsabrede kein Zweifel, da dies dann in der Sicherungsabrede explizit drinsteht...
    Und das sind -zumindest hier- auch schon jede menge zu beanstandende Grundschulden...

    Und wenn es so wäre, wie du oben schreibst, dann würde das neue Gestz (zum Teil) ins Leere gehen, da die Regelung ganz leicht umgangen werden kann...

  • - wie rpfl nds. Auch wird nicht gefordert, dass ich meinen - hoffentlich - gesunden Menschenverstand beim prüfen einer Eintragungsgrundlage ausschalten soll. Ich gehe davon aus, dass Sicherungsgrundschulden bestellt werden. Der andere Fall wäre mir nachzuweisen in der Form des § 29 GBO.

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (28. August 2008 um 11:53)

  • @ rpfl_nds

    Wenn die Sicherungabrede mit drin steht, ist die Sache natürlich eindeutig. Mir ging es um die Fälle, wo nichts drin steht.

    Das Gesetz wird allein schon deshalb nicht unterlaufen werden, weil die Notare die Beteiligten über die Bestimmung informieren müssen und zukünftig die Urkunden dann ensprechend dem Gesetz beurkundet werden.

  • @Ron:

    Ich sehe es genau umgekehrt. Es liegt m.E. bei Fremdgrundschulden die Vermutung sehr nahe, dass es sich um ein Finanzierungsrecht bzw. eine Sicherungsgrundschuld handelt. Etwas anderes müsste sich m.E. aus der Bewilligung (oder einer gesonderten Erklärung des Bestellers) ergeben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Es liegt m.E. bei Fremdgrundschulden die Vermutung sehr nahe, dass es sich um ein Finanzierungsrecht bzw. eine Sicherungsgrundschuld handelt.


    Es ist nur die Frage, ob eine wenn auch nahe liegende Vermutung das Grundbuchgericht schon zu einer Zwischenverfügung veranlassen muss oder ob hierfür die Gewissheit erforderlich ist, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt.

  • Guten Morgen,
    ein besonders schlauer Notar hat bei uns vorgeschlagen, das Problem der seit 19.8. bestelten GS mit dem Zusatz der sofortigen Fälligkeit dadurch zu lösen, dass er seinen Antrag nur im Hinblick auf diese Klausel teilweise zurücknimmt.
    Haben das hier im Kollegenkreis besprochen und sind einhellig der Meinung, dass das nicht zulässig ist.
    Wie seht ihr das ?

  • Ich dachte immer, Antrag und Bewilligung müssten sich decken?



    Seh ich auch so. Das wäre ja ein wenig zu einfach...

    Ein weiteres Problem ist auch, wenn der Gläubiger der Grundschuldbestellung schon zugestimmt hat (machen bei uns die Spaßkassen gerne), dann muss für die geänderte Bewilligung ja auch nochmal die Zustimmung her...
    Man man man, was da auf uns zukommt...

  • Auch wenn ich mir jetzt den Unmut einiger User auf mich ziehe, aber ich sehe die Problematik so wie Ron.

    Es ist schon interessant die Diskussion hier zu verfolgen. Auf der einen Seite wird eine Auslegung/Umdeutung der Bestellungsurkunde durch das Grundbuchamt strikt abgelehnt, obwohl ausdrückliche Anhaltspunkte durch eine Wirksamkeitskausel gegeben wären (muss mir mal überlegen, ob ich mit einem Kollegen die Sache zum Landgericht bringe). Auf der anderen Seite wird einfach unterstellt - nicht mal ausgelegt - dass es sich immer um Grundschulden zur Sicherung von Geldforderungen handelt, obwohl keine Anhaltspunkte in der Urkunde enthalten sind. M.E. ist diese Verfahrensweise nicht konsequent.

  • @ Justus:

    Zumindest bei uns wird der Großteil der Grundschulden in deutlich erkennbarem Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb vom Erwerber bestellt - oft sogar aufgrund Belastungsvollmacht.

    Hier dann nicht von einer Sicherungsgrundschuld auszugehen wäre in meinen Augen völlig neben der Sache.

    Ulf

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  • Ulf: Ich stimme Dir völlig zu, dass wahrscheinlich 99,9% der Bestellungen, Grundschulden zur Sicherung von Geldforderungen sind. Doch diese Annahme des Grundbuchamtes ist durch Auslegung der Urkunde/der Umstände entstanden. Und bei der Geschichte vorne mit der Wirksamkeitsklausel wird eine Auslegung abgelehnt und zwar sinngemäß mit der Begründung, dass eine Auslegung generell nicht durch das Grundbuchamt zu erfolgen hat.

  • Und bei der Geschichte vorne mit der Wirksamkeitsklausel wird eine Auslegung abgelehnt und zwar sinngemäß mit der Begründung, dass eine Auslegung generell nicht durch das Grundbuchamt zu erfolgen hat.


    Nein! Diese Auslegung wird deshalb abgelehnt, weil eine völlig eindeutige Erklärung wie z.B. "die Grundschuld ist jederzeit ohne Kündigung fällig" der Auslegung gar nicht zugänglich ist, weil die Erklärung absolut eindeutig ist. Eine völlig eindeutige Erklärung kann ich aber nicht durch Auslegung in eine völlig andere Erklärung "umbiegen". Daran ändert auch eine "Wirksamkeitsklausel" nichts, weil eine solche Klausel IMO nur die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ingesamt schützt und nicht die Wirksamkeit einzelnen eindeutiger aber "illegaler" Vereinbarungen.

    Ulf

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  • Ulf: Ich stimme Dir völlig zu, dass wahrscheinlich 99,9% der Bestellungen, Grundschulden zur Sicherung von Geldforderungen sind. Doch diese Annahme des Grundbuchamtes ist durch Auslegung der Urkunde/der Umstände entstanden. Und bei der Geschichte vorne mit der Wirksamkeitsklausel wird eine Auslegung abgelehnt und zwar sinngemäß mit der Begründung, dass eine Auslegung generell nicht durch das Grundbuchamt zu erfolgen hat.



    Ich denke aber, dass wir bei der Wirksamkeitsklausel nicht auslegen können, weil etwas falsches in der Urkunde steht.
    Ich kann doch aber nur auslgen, wenn gar nichts oder etwas mehrdeutiges gesagt ist...
    Und dass eine Grundschuld zu Sicherungszwecken bestellt wird, sagt einem doch schon der gesunde Menschenverstand...

  • Ulf: Aber bei der Unterstellung das es eine Sicherungsgrundschuld ist, liegt doch überhaupt nichts vor, in der Urkunde steht doch darüber gar nichts drin. Es werden hierbei äußere Umstände ausgelegt, dazu ist das Grundbuchamt aber nicht befugt (wg. Bestimmtheitsgrundsatz). Es könnte genauso eine "andere" Grundschuld sein und dann wäre die sofortige Fällligkeit wirksam.

    Aber ich denke wir beiden werden uns diezbezüglich wahrscheinlich nicht mehr einigen. Zwei Juristen, zwei Meinungen. Vielleicht in einem anderen Thread;).

  • Ulf: Aber bei der Unterstellung das es eine Sicherungsgrundschuld ist, liegt doch überhaupt nichts vor, in der Urkunde steht doch darüber gar nichts drin. Es werden hierbei äußere Umstände ausgelegt, dazu ist das Grundbuchamt aber nicht befugt (wg. Bestimmtheitsgrundsatz).


    Ich würde auch das nicht als "Auslegugn" betrachten. Es ist vielmehr die Würdigung eines Sachverhaltes in seiner Gesamtschau. Es geht ja nicht darum, eine Willenserklärung näher zu ergründen sondern es geht darum, ob bestimmte Fakten sehr wahrscheinlich vorliegen oder nicht. Ähnlich wie bei der Frage, ob ein Handelnder evtl. geschäftsunfähig ist.

    Ulf

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  • Ich sehe das wie Ulf.

    Bei der Teilung nach WEG lässt Du ja eine Verwalterbestellung auf 10 Jahre auch nicht durchgehen. Warum? Weil es unzulässig ist. Da stellt kein Mensch darauf ab, dass ein Blick ins Gesetz die zulässige Variante ausreichend darstellt.

    Wenn Du bei irgendeinem Antrag von sonstwoher weißt, dass Deine Eintragung das Grundbuch unrichtig macht, dann musst Du das berücksichtigen. Insoweit muss aus der Urkunde überhaupt nichts hervorgehen.

    Einleuchtender fände ich da den Einwand von KlausR. Bei Fremdgrundschulden meine ich aber, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sicherheit schon so nahe kommt, dass man darüber nachdenken kann zu sagen, dass das Grundbuchamt sehr unwahrscheinliche Möglichkeiten eher weniger zu berücksichtigen hat (die Umkehrung zur "Beweislast" bei der Entgeltlichkeit sozusagen). Darüber denke ich aber wirklich erst bei einer Eigentümergrundschuld intensiv nach. In allen anderen (und evtl. auch wirklich in allen) Fällen werde ich, nachdem diese Regelung nun einmal besteht und die Zulässigkeit der einzutragenden Regelungen anerkanntermaßen vom Grundbuchamt zu prüfen ist, von dieser Prüfung erst dann wieder Abstand nehmen, wenn die Rechtsprechung mir bescheinigt, dass mich das nichts angeht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe (wie bei Verfügungen über Vermögen im ganzen) keinen Grund von Amts wegen zu ermitteln. Ohne positive Kenntnis vom Gegenteil ist die Eintragung zumindest theoretisch zulässig, also ist sie von mir als Sachbearbeiter ohne zu murren einzutragen.
    Wenn man schon mit Menschenverstand argumentieren will, wieso wird dann nicht weitergedacht, ob solche Zwischenverfügungen nicht dem eigentlichen Hauptziel aller Beteiligten, nämlich schnell Darlehen valutieren zu können, entgegen stehen.

  • Das Gros sind Kaufpreisfinanzierungen. Wenn ich es da nicht weiß, dann kann meine Arbeit künftig von einem Einlesegerät erledigt werden.

    Der zweithäufigste Fall ist, dass schon x Grundschulden eingetragen sind und nun eine weitere dazukommt. Was soll das sein? Vorratshaltung?

    Der dritthäufigste Fall ist die Neueintragung von Grundschulden unter gleichzeitiger Löschung alter Grundschulden. Vorratshaltung?

    Sorry, aber da bleibt nicht viel übrig, wo ich nur Zweifel habe.

    @HorstSergio:
    Wenn ich mich immer am Hauptziel orientiere, sind wir wieder beim Einlesegerät. Ich gebe zu, dass einige Notare diesen Zustand gerne hätten (natürlich nur bei gleichzeitigem Ausschluss einer eigenen Haftung).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja sicher, Grundschulden einzutragen ist in aller Regel ja auch nichts anderes, oder schreibt Ihr da Klausuren in den seltenen Fällen von Zwischenverfügungen? Es kann doch egal sein, ob jemand einfach nur Grundschuldeintragungen sammelt oder Häuser baut und deswegen Darlehensverträge abschließt.
    Oder platt: Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß (also frag ich auch nicht nach); und was nicht verboten ist, das ist erlaubt (und per Eintragung zu vollziehen).

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