Zinsbeginn bei Zwangshypothek aus notarieller Urkunde

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek aus einer Grundschuldurkunde vom 02.10.1996 vor. Gemäß Urkunde ist die Grundschuld mit 15 vom Hundert Zinsen jährlich vom Tage der Eintragung an verzinslich. Jetzt soll aus dieser Urkunde eine Zwangshypothek eingetragen werden. Geltend gemacht werden dabei Zinsen ab 27.10.1998 (Tag der Eintragung der Grundschuld).
    Ist das so möglich? :confused: Meines Erachtens ist die Zwangshypothek doch ein eigenständiges Recht und der Zinsbeginn kann dann nur der Tag der Eintragung der Zwangshypothek sein. :gruebel: Habe bisher weder in der Literatur noch im Forum eine Lösung hierfür gefunden - brauche daher dringend eure Hilfe.

  • Ich sehe da kein Problem. Wenn Titel hier ein VB wäre, der seit 1996 verzinslich wäre, könnte man doch auch Zinsen seit 1996 eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schau doch mal in die persönliche Vollstreckungsunterwerfung rein, wie das mit den Zinsen da formuliert wurde.

    Wenn der Eigentümer sich bezüglich des Grundschuldbetrages nebst Zinsen unterworfen hat, dann gilt meines Erachtens für die Zwangshyp. der gleiche Zinsbeginn wie für die Grundschuld (27.10.1998).

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Die Grundschuld hat mit der Zwasihyp nichts zu tun, ist also auch nicht bei der Eintragung zu berücksichtigen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Grundschuld hat mit der Zwasihyp nichts zu tun, ist also auch nicht bei der Eintragung zu berücksichtigen.

    Exakt so isses. :daumenrau Und mit Gesamthaft hat das ja nun gar nichts zu tun... :daumenrun

  • Hallo! :)

    Meine Frage hierzu: Muss die notarielle Urkunde, wegen der die Zwangshypothek eingetragen werden soll, zugestellt sein (§ 750 ZPO)? Die Schuldnerin gibt ja die Erklärungen (Schuldanerkenntnis, Klause ist auch vorh) selbst ab, also würde ich sagen nein. Aber sicher bin ich nicht.

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